{"id":4262,"date":"2015-05-19T11:00:19","date_gmt":"2015-05-19T09:00:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4262"},"modified":"2015-05-19T10:10:39","modified_gmt":"2015-05-19T08:10:39","slug":"betreiberin-einer-kindertagesstaette-ist-freiberuflich-taetig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/05\/19\/betreiberin-einer-kindertagesstaette-ist-freiberuflich-taetig\/","title":{"rendered":"Betreiberin einer Kindertagesst\u00e4tte ist freiberuflich t\u00e4tig"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4033\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg\" alt=\"Familie - Eltern mit Kindern\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die Eink\u00fcnfte, die mit dem Betrieb einer Kindertagesst\u00e4tte erzielt werden, m\u00fcssen nat\u00fcrlich versteuert werden. Fraglich war bisher nur, ob es sich hierbei um gewerbliche oder um freiberufliche Eink\u00fcnfte handelt. Dazu hat der Finanzgericht Hamburg nun eine Entscheidung (FG Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 3 K 157\/14) getroffen.<!--more--><\/p>\n<h2>Streitfrage: Freiberufliche oder gewerbliche T\u00e4tigkeit?<\/h2>\n<p>Das deutsche Steuerrecht kennt insgesamt sieben Einkunftsarten. Dazu geh\u00f6ren die gewerblichen Eink\u00fcnfte und die freiberuflichen Eink\u00fcnfte, die in der Praxis mitunter nicht so einfach zu unterscheiden sind. Dabei kann die Zuordnung zu einer dieser Einkunftsarten erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben. Denn Freiberufler haben gegen\u00fcber Gewerbetreibenden den Vorteil, dass sie keine Gewerbesteuer zahlen m\u00fcssen. Auch in dem vorliegenden Fall ging es um die Streitfrage, ob die Kl\u00e4gerin freiberuflich oder gewerblich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Geklagt hat eine Diplom-Sozialp\u00e4dagogin, die im Jahr 2006 eine Kindertagesst\u00e4tte er\u00f6ffnet hatte. In dieser Kindertagesst\u00e4tte wurden im Streitzeitraum 2007 bis 2013 bis zu 45 Kinder in zwei Gruppen auf der Grundlage eines von der Kl\u00e4gerin entwickelten p\u00e4dagogischen Konzepts betreut. Die Kinder in beiden Gruppen wurden jeweils von drei angestellten Erzieherinnen betreut. Dar\u00fcber hinaus waren eine hauswirtschaftliche Kraft, eine Verwaltungsangestellte sowie eine Aushilfe im p\u00e4dagogischen Bereich bei der Kl\u00e4gerin angestellt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin gewerblich und nicht freiberuflich t\u00e4tig sei und somit auch Gewerbesteuer zahlen m\u00fcsse. Daraufhin erlie\u00df das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2013. Das Finanzamt begr\u00fcndet dies damit, dass es an einer f\u00fcr eine freiberufliche T\u00e4tigkeit notwendigen Eigenverantwortlichkeit mangele. Denn bei der Anzahl der in der Kindertagesst\u00e4tte betreuten Kinder k\u00f6nne der f\u00fcr eigenverantwortliche erzieherische T\u00e4tigkeit notwendige Kontakt der Leiterin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein.<\/p>\n<h2>Eigenverantwortlichkeit als Voraussetzung f\u00fcr eine freiberufliche T\u00e4tigkeit<\/h2>\n<p>Mit ihrer Klage begehrte die Diplom-Sozialp\u00e4dagogin eine Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide. Das Finanzgericht gab der Klage der Diplom-Sozialp\u00e4dagogin statt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit um eine freiberufliche T\u00e4tigkeit, so dass keine Gewerbesteuerpflicht besteht. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass es sich bei der Gruppenbetreuung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesst\u00e4tte um eine erzieherische T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG handele. Ferner werde die Betreiberin einer Kindestagesst\u00e4tte trotz der Besch\u00e4ftigung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter eigenverantwortlich t\u00e4tig im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn sie durch regelm\u00e4\u00dfige Kontrollen der Angestellten ma\u00dfgeblich auf die Erziehung der Kinder einwirke und zus\u00e4tzlich eine pers\u00f6nliche Beziehung zu den Kindern aufbaue. Die Richter gingen in dem vorliegenden Fall davon aus, dass diese Voraussetzung erf\u00fcllt sei, da die Kl\u00e4gerin durch ihre Mitarbeiter von allgemeiner Verwaltungst\u00e4tigkeit und sonstigen nichtp\u00e4dagogischen Arbeiten entlastet werde, so dass noch ausreichend Zeit f\u00fcr p\u00e4dagogische Aufgaben zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Eink\u00fcnfte, die mit dem Betrieb einer Kindertagesst\u00e4tte erzielt werden, m\u00fcssen nat\u00fcrlich versteuert werden. Fraglich war bisher nur, ob es sich hierbei um gewerbliche oder um freiberufliche Eink\u00fcnfte handelt. Dazu hat der Finanzgericht Hamburg nun eine Entscheidung (FG Hamburg, Urteil vom 20. 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