{"id":4256,"date":"2015-05-12T08:00:20","date_gmt":"2015-05-12T06:00:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4256"},"modified":"2015-05-12T05:02:35","modified_gmt":"2015-05-12T03:02:35","slug":"steuerpflichtige-koennen-keine-zwei-arbeitszimmer-absetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/05\/12\/steuerpflichtige-koennen-keine-zwei-arbeitszimmer-absetzen\/","title":{"rendered":"Steuerpflichtige k\u00f6nnen keine zwei Arbeitszimmer absetzen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4044\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeitszimmer.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Steuerpflichtige, die keinen anderen Arbeitsplatz haben, k\u00f6nnen in begrenzten Umfang die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Doch was ist, wenn der Steuerpflichtige nicht nur ein Arbeitszimmer, sondern zwei Arbeitszimmer an verschiedenen Orten nutzt. Kann dann ein h\u00f6herer Steuerabzug vorgenommen werden? Mit dieser Frage musste sich unl\u00e4ngst das Finanzgericht Rheinland Pfalz auseinandersetzen.<!--more--><\/p>\n<p>Wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung gestellt wird, k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gilt f\u00fcr den Steuerabzug normalweise eine H\u00f6chstgrenze von 1.250 Euro. Einzige Ausnahme: Wenn das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit darstellt, gilt diese H\u00f6chstgrenze nicht und die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer sind in vollem Umfang steuerlich absetzbar.<\/p>\n<h2>Streitfrage: Kann der H\u00f6chstbetrag bei zwei Arbeitszimmern zweimal ausgesch\u00f6pft werden?<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall erzielte der Kl\u00e4ger sowohl Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit als auch Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Der Kl\u00e4ger unterhielt zwei Wohnsitze, eine Wohnung in Rheinland-Pfalz und eine zweite Wohnung in Th\u00fcringen. In beiden Wohnungen hatte er ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer eingerichtet. In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2009 machte der Kl\u00e4ger Aufwendung f\u00fcr beide Arbeitszimmer in H\u00f6he von insgesamt 2.575 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer in H\u00f6he von 1.250 Euro an.<\/p>\n<h2>Entscheidung: H\u00f6chstbetrag kann nur einmal pro Jahr gew\u00e4hrt werden!<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015, Az. 2 K 1595\/13) gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Unstrittig war in dem vorliegenden Fall, dass ein Steuerabzug in unbeschr\u00e4nkter H\u00f6he nicht in Betracht kommen kann, da das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers darstellt. Dar\u00fcber hinaus war das Finanzgericht aber auch der Auffassung, dass der H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro trotz der zwei Arbeitszimmer nicht zweimal anzuwenden sei. Denn der H\u00f6chstbetrag sei personen- und objektbezogen und kann deshalb grunds\u00e4tzlich pro Jahr nur einmal gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrten die Richter aus, dass ein Steuerpflichtiger der zwei oder mehr Arbeitszimmer unterh\u00e4lt, diese niemals zeitgleich nutzen kann. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Tatsache, dass der H\u00f6chstbetrag personen- und objektbezogen sei, kann sich mitunter aber auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So hat der Bundesfinanzhof in einem vorangegangen Verfahren entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nicht das ganze Jahr, sondern nur einige Monate ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nutzt, trotzdem der volle H\u00f6chstbetrag zusteht.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerpflichtige, die keinen anderen Arbeitsplatz haben, k\u00f6nnen in begrenzten Umfang die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Doch was ist, wenn der Steuerpflichtige nicht nur ein Arbeitszimmer, sondern zwei Arbeitszimmer an verschiedenen Orten nutzt. Kann dann ein h\u00f6herer Steuerabzug vorgenommen werden? 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