{"id":4245,"date":"2015-04-30T08:00:17","date_gmt":"2015-04-30T06:00:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4245"},"modified":"2015-04-28T04:59:30","modified_gmt":"2015-04-28T02:59:30","slug":"abgeltungssteuer-trotz-guenstigerpruefung-kein-abzug-der-tatsaechlichen-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/04\/30\/abgeltungssteuer-trotz-guenstigerpruefung-kein-abzug-der-tatsaechlichen-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Abgeltungssteuer: Trotz G\u00fcnstigerpr\u00fcfung kein Abzug der tats\u00e4chlichen Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4059\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg\" alt=\"\u00a9 imageteam - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/zeit-geld.jpg 414w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer eingef\u00fchrt. Seitdem werden alle Kapitaleink\u00fcnfte einem pauschalen Abgeltungssteuersatz in H\u00f6he von 25 % unterworfen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die Kapitaleink\u00fcnfte werden der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn das Finanzamt im Zuge einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung feststellt, dass dies beim Steuerpflichtigen zu einer niedrigen Steuerpflicht f\u00fchrt. Fraglich war jedoch, in welchem Umfang bei einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Dazu liegt jetzt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28. Januar 2015, Az. VIII R 13\/13) vor.<!--more--><\/p>\n<p>Mit Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer wurde gleichzeitig auch die M\u00f6glichkeit eines Werbungskostenabzug bei Kapitaleink\u00fcnften stark eingeschr\u00e4nkt. Werbungskosten k\u00f6nnen nur noch \u00fcber den Sparerpauschbetrag in H\u00f6he von 801 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Ein dar\u00fcber hinausgehender Abzug der tats\u00e4chlichen Werbungskosten ist bei Anwendung der Abgeltungssteuer grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt. In dem jetzt verhandelten Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, ob dieses Werbungskostenabzugsverbot auch dann gilt, wenn die Kapitaleink\u00fcnfte in Folge einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG nicht der Abgeltungssteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.<\/p>\n<h2>Sparerpauschbetrag oder tats\u00e4chliche Werbungskosten?<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin in dem vorliegenden Fall hatte im Streitjahr 2009 neben Renteneink\u00fcnften auch noch Kapitaleink\u00fcnfte in H\u00f6he von 30.238 Euro erzielt. Die 95 Jahre alte Kl\u00e4gerin hat die Verwaltung ihres Anlageportfolios an einen Treuh\u00e4nder \u00fcbergeben, der gleichzeitig auch ihr Betreuer war. Daf\u00fcr zahlte sie im Streitjahr 2009 insgesamt 10.647 Euro an den Treuh\u00e4nder. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte bei der Festlegung der von der Kl\u00e4gerin zu zahlenden Einkommensteuer 3.549 Euro als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung f\u00fcr die allgemeine Betreuung. Die restliche Verg\u00fctung, die mit der Verwaltung des Verm\u00f6gens in Verbindung stand, wurde hingegen nur in H\u00f6he des Sparerpauschbetrags von 801 Euro anerkannt. Da der pers\u00f6nliche Steuersatz der Kl\u00e4gerin nur bei 14,34 % lag, wurden die Kapitaleink\u00fcnfte nach einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung des Finanzamts nicht der Abgeltungssteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Mit ihrer Klage begehrte die Seniorin die Anerkennung der tats\u00e4chlichen Werbungskosten.<\/p>\n<h2>Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz auf<\/h2>\n<p>Die Vorinstanz (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 17. Dezember 2012, Az. 9 K 1637\/10) gab der Klage zun\u00e4chst auch statt. Das Finanzgericht war der Ansicht, das Abzugsverbot f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Werbungskosten versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und das objektive Nettoprinzip. Der Bundesfinanzhof bewertete die Rechtslage jedoch anders und hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Der Bundesfinanzhof wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, dass auch bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes statt des Abgeltungssteuersatzes das Abzugsverbot f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Werbungskosten nach \u00a7 20 Abs. 9 EStG weiterhin gelte. Der Bundesfinanzhof sah darin auch keinen Gleichheitsversto\u00df, da es sich bei der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ohnehin um eine beg\u00fcnstigende Sonderregelung f\u00fcr bestimmte Steuerpflichtige handelt, die zu einer niedrigeren Einkommensteuer f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 imageteam &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1. 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