{"id":4225,"date":"2015-04-15T08:00:51","date_gmt":"2015-04-15T06:00:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4225"},"modified":"2015-04-14T07:40:16","modified_gmt":"2015-04-14T05:40:16","slug":"die-tuecken-des-elektronischen-fahrtenbuchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/04\/15\/die-tuecken-des-elektronischen-fahrtenbuchs\/","title":{"rendered":"Die T\u00fccken des elektronischen Fahrtenbuchs"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4045\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Tan Kian Khoon - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/autos.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Falls ein Firmenwagen auch f\u00fcr Privatfahrten genutzt wird, muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Eine M\u00f6glichkeit zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ist das F\u00fchren eines Fahrtenbuchs. Doch aufgepasst, bei elektronischen Fahrtenb\u00fcchern gibt es oft \u00c4rger mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 11 K 736\/11) musste nun entscheiden, ob ein elektronisches Fahrtenbuch vom Finanzamt zurecht als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df abgelehnt wurde.<!--more--><\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte ein selbstst\u00e4ndiger Apotheker den privaten Nutzungsanteil f\u00fcr sein betriebliches Fahrzeug in den Streitjahren 2006 \u2013 2008 mit Hilfe eines elektronischen Fahrtenbuchs ermittelt. Daf\u00fcr nutzte er die Software \u201e1-2-3-Fahrtenbuch\u201c in der Version 7.08. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich nicht um ein ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrtes Fahrtenbuch handelte, da die verwendete Fahrtenbuchsoftware es erm\u00f6glichte, die Daten im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass die \u00c4nderungen sp\u00e4ter nachvollzogen werden konnten. Aus diesem Grund weigerte sich das Finanzamt das elektronische Fahrtenbuch anzuerkennen und ermittelte den geldwerten Vorteil stattdessen nach der 1 %-Regelung, was zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchrte.<\/p>\n<h2>Streitfrage: Wann sind die Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nicht erf\u00fcllt?<\/h2>\n<p>Gegen die Entscheidung des Finanzamts, das Fahrtenbuch abzulehnen, klagte der Apotheker. Es wurde daraufhin ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt. Dabei kam der Sachverst\u00e4ndige, der eine neuere Version der Software untersucht hatte, zu dem Schluss, dass in der gepr\u00fcften Version durch einen Datenbank-Direktzugriff mit einem geeigneten Programm nicht dokumentierte Manipulationen m\u00f6glich sind. Au\u00dferdem f\u00fchrte der Betriebspr\u00fcfer dem Gericht vor, wie Manipulationen in der \u00e4lteren Version der Software auch ohne Datenbankdirektzugriff m\u00f6glich waren. Sogar im finanzamtssicheren Modus des Programms waren noch diverse \u00c4nderungen \u00fcber einen Datenexport nach MS Excel und einen R\u00fcckimport m\u00f6glich. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg gab dem Finanzamt deshalb recht und wies die Klage des Apothekers ab (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 14. Oktober 2014, Az. 11 K 736\/11). Nach dem Sachverst\u00e4ndigengutachten und der Demonstration durch den Betriebspr\u00fcfer stand f\u00fcr das Gericht fest, dass die vom Kl\u00e4ger verwendete Software undokumentierte \u00c4nderungen zulie\u00df und somit nicht den Anforderungen des Bundesfinanzhofs an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch gen\u00fcgte.<\/p>\n<h2>Hintergrund: Wie funktioniert die 1 %-Regelung<\/h2>\n<p>Wenn kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt wird oder das Fahrtenbuch von Finanzamt als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt abgelehnt wird, muss der geldwerte Vorteil f\u00fcr die Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1 %-Regelung ermittelt werden. In diesem Fall wird der inl\u00e4ndische Brutto-Listenpreis des Firmenwagens zugrunde gelegt. Der Brutto-Listenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Ein Prozent dieses Betrages muss dann pro Monat als geldwerter Vorteil f\u00fcr die private Nutzung des Firmenwagens den Einkommen hinzugerechnet werden. Die 1 %-Regelung ist zwar einfach in der Anwendung, daf\u00fcr aber in vielen F\u00e4llen steuerlich ung\u00fcnstiger.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Tan Kian Khoon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Falls ein Firmenwagen auch f\u00fcr Privatfahrten genutzt wird, muss der private Nutzungsanteil versteuert werden. Eine M\u00f6glichkeit zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ist das F\u00fchren eines Fahrtenbuchs. Doch aufgepasst, bei elektronischen Fahrtenb\u00fcchern gibt es oft \u00c4rger mit dem Finanzamt. Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg (FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 14. 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