{"id":4212,"date":"2015-03-26T08:00:43","date_gmt":"2015-03-26T07:00:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4212"},"modified":"2015-03-24T04:02:20","modified_gmt":"2015-03-24T03:02:20","slug":"anspruch-auf-kindergeld-wird-durch-freiwilligen-wehrdienst-nicht-verlaengert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/03\/26\/anspruch-auf-kindergeld-wird-durch-freiwilligen-wehrdienst-nicht-verlaengert\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Kindergeld wird durch freiwilligen Wehrdienst nicht verl\u00e4ngert"},"content":{"rendered":"<p class=\"western\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4033\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg\" alt=\"Familie - Eltern mit Kindern\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_72690485_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Eltern, deren Kinder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, steht Kindergeld zu, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Fr\u00fcher verl\u00e4ngerte sich der Berechtigungszeitraum f\u00fcr den Bezug von Kindergeld \u00fcber das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind einen gesetzlichen Wehrdienst oder einen freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgeleistet hat. F\u00fcr einen freiwilligen Wehrdienst, der nach dem 1. Juli 2011 abgeleistet wurde, gilt diese Regelung nicht. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 20. Oktober 2014, Az. 5 K 2339\/14 Kg) hervor.<!--more--><\/p>\n<p class=\"western\">In dem vorliegenden Fall leistete der 1989 geborene Sohn des Kl\u00e4gers nach dem Schulabschluss vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 einen freiwilligen Wehrdienst ab. Nach dem Ende des freiwilligen Wehrdienstes begann er eine Berufsausbildung. Da der Sohn des Kl\u00e4gers im Mai 2014 sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, stellt die Familienkasse die Kindergeldzahlung im Juni 2014 ein. Mit seiner Klage begehrte der Vater eine Fortf\u00fchrung der Kindergeldzahlung mit der Begr\u00fcndung, dass sich der Berechtigungszeitraum f\u00fcr den Bezug von Kindergeld durch den von seinem Sohn abgeleisteten freiwilligen Wehrdienst um 18 Monate verl\u00e4ngere.<\/p>\n<h2 class=\"western\">Keine Verl\u00e4ngerung des Bezugszeitraums nach Aussetzung der Wehrpflicht<\/h2>\n<p class=\"western\">Die Klage des Vaters wurde jedoch vom Finanzgericht M\u00fcnster abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt in diesem Fall eine Verl\u00e4ngerung des Berechtigungszeitraums f\u00fcr den Bezug von Kindergeld nicht in Frage. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 5 EStG ist die Voraussetzung f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung des Berechtigungszeitraums f\u00fcr den Bezug von Kindergeld, dass ein gesetzlicher Wehrdienst oder eines freiwilligen Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgeleistet wurde. Da jedoch die Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ausgesetzt worden ist, kann der in diesem Fall geleistete freiwillige Wehrdienst nicht an die Stelle eines gesetzlichen Wehrdienstes getreten sein.<\/p>\n<p class=\"western\">F\u00fcr eine weitl\u00e4ufigere Auslegung des Gesetzeswortlauts sahen die Richter des Finanzgerichts M\u00fcnster keine Veranlassung, da es nach der Aussetzung der Wehrpflicht auch keinen Grund mehr gebe, den Berechtigungszeitraum f\u00fcr den Bezug von Kindergeld zu verl\u00e4ngern. Die allgemeine Wehrpflicht habe zuvor f\u00fcr die Wehrpflichtigen einen massiven Grundrechtseingriff dargestellt und die Ausbildung verz\u00f6gert, so dass als Ausgleich dieses Nachteils das Kindergeld entsprechend l\u00e4nger gezahlt wurde, f\u00fchrten die Richter aus.<\/p>\n<p class=\"western\">Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Kzenon &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eltern, deren Kinder eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, steht Kindergeld zu, solange das Kind das 25. 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