{"id":4193,"date":"2015-03-05T08:00:40","date_gmt":"2015-03-05T07:00:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4193"},"modified":"2015-03-03T08:13:10","modified_gmt":"2015-03-03T07:13:10","slug":"gesetzgeber-stellt-verschaerfte-anforderungen-an-eine-erstausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/03\/05\/gesetzgeber-stellt-verschaerfte-anforderungen-an-eine-erstausbildung\/","title":{"rendered":"Gesetzgeber stellt versch\u00e4rfte Anforderungen an eine Erstausbildung"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg\" alt=\"Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Erstausbildung oder um eine Folgeausbildung handelt, ist aus steuerlicher Sicht von gro\u00dfer Bedeutung. Denn davon h\u00e4ngt ab, in welcher H\u00f6he die mit der Ausbildung verbundenen Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen. Zu Beginn des Jahres hat der Gesetzgeber neu definiert, wann aus steuerrechtlicher Sicht eine Erstausbildung vorliegt. Damit geht auch einer Versch\u00e4rfung der Anforderungen an eine Erstausbildung in Bezug auf die Ausbildungsdauer einher.<!--more--><\/p>\n<h2>Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben<\/h2>\n<p>Bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium k\u00f6nnen nach der momentanen Rechtslage die damit verbundenen Aufwendungen nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug auf 6.000 Euro begrenzt ist. Die Aufwendungen f\u00fcr eine Folgeausbildung oder ein Folgestudium k\u00f6nnen im Gegensatz dazu als Werbungskosten steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden. Das hat zum einen den Vorteil, dass die Begrenzung auf 6.000 Euro entf\u00e4llt. Noch entscheidender ist aber, dass der Steuerpflichtige dann die M\u00f6glichkeit hat, die Kosten der Ausbildung oder des Studiums in einem Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags f\u00fcr jedes Jahr geltend zu machen. Nachdem die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen wurden, kann der bis dahin entstandene Verlustvortrag mit positiven Eink\u00fcnften verrechnet werden, was zu einer erheblichen Steuererstattung f\u00fchren kann.<\/p>\n<h2>Anerkennung der Erstausbildung nur bei einer Mindestdauer von zw\u00f6lf Monaten<\/h2>\n<p>Bisher fehlte im Gesetz eine genaue Definition, was unter einer Erstausbildung zu verstehen ist. Daher mussten oft die Gerichte entscheiden, ob eine Erstausbildung vorliegt oder nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurden auch vergleichsweise kurze Ausbildungen wie beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanit\u00e4ter, zum Taxifahrer oder zum Flugbegleiter als Erstausbildung anerkannt. Dadurch hatte der Steuerpflichtige die M\u00f6glichkeit, sich durch Absolvierung einer derartigen Ausbildung, den Werbungskostenabzug f\u00fcr alle nachfolgenden Ausbildungen zu sichern. Doch dieser M\u00f6glichkeit wurde jetzt durch eine Gesetzesanpassung ein Riegel vorgeschoben.<\/p>\n<p>Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber die Definition einer Erstausbildung in \u00a7 9 Abs. 6 Satz 2 bis 5 EStG gesetzlich verankert. Damit verbunden ist auch eine erhebliche Versch\u00e4rfung der Anforderungen an eine Erstausbildung, insbesondere in Hinblick auf die notwendige Dauer einer Erstausbildung. Nach der neuen Gesetzeslage ist eine Berufsausbildung nur unter der Voraussetzung als Erstausbildung anzuerkennen, dass die Ausbildung eine Mindestdauer von zw\u00f6lf Monaten aufweist. Andernfalls wird das Finanzamt die Ausbildung nicht als Erstausbildung anerkennen mit der Konsequenz, dass bei der darauffolgenden Ausbildung kein Werbungskostenabzug gestattet ist.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Erstausbildung oder um eine Folgeausbildung handelt, ist aus steuerlicher Sicht von gro\u00dfer Bedeutung. Denn davon h\u00e4ngt ab, in welcher H\u00f6he die mit der Ausbildung verbundenen Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden k\u00f6nnen. 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