{"id":4178,"date":"2015-02-24T08:00:39","date_gmt":"2015-02-24T07:00:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4178"},"modified":"2015-02-19T22:10:30","modified_gmt":"2015-02-19T21:10:30","slug":"wann-darf-bei-abfindungen-die-fuenftelregelung-angewendet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/02\/24\/wann-darf-bei-abfindungen-die-fuenftelregelung-angewendet-werden\/","title":{"rendered":"Wann darf bei Abfindungen die F\u00fcnftelregelung angewendet werden?"},"content":{"rendered":"<p class=\"Normal\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4065\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 Daniel Etzold - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/geld-rechner.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>F\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte wie etwa eine Abfindungszahlung sieht das deutsche Steuerrecht in \u00a7 34 Abs.1 EStG eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach der F\u00fcnftelregelung vor. Wenn sich die Auszahlung der Abfindung allerdings \u00fcber mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, kann die F\u00fcnftelregelung nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. Eine Inanspruchnahme der F\u00fcnftelregelung ist dann m\u00f6glich, wenn in einem Jahr die Hauptsumme ausgezahlt wird und in einem anderen Jahr nur ein geringf\u00fcgiger Teilbetrag. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Teilbetrag als geringf\u00fcgig einzustufen ist.<!--more--><\/p>\n<h2 class=\"Normal\">Streitfrage: Wann gilt ein Teilbetrag als geringf\u00fcgig?<\/h2>\n<p class=\"Normal\">In dem vorliegenden Fall hatte eine Industriekauffrau, die Ende 2006 betriebsbedingt gek\u00fcndigt wurde, geklagt, nachdem ihr das Finanzamt eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG verwehrt hatte. Der fr\u00fchere Arbeitgeber hat zuvor mit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in H\u00f6he von 41.453 Euro vereinbart. Unter der Bedingung, dass sie sich bereit erkl\u00e4rt, f\u00fcr eine bestimmte Zeit in einer Transfergesellschaft zu wechseln und auf eine K\u00fcndigungsschutzklage zu verzichten, wurde der Kl\u00e4gerin zudem eine Erh\u00f6hung der Abfindungssumme um 5.970 Euro gew\u00e4hrt. Im Januar 2007 wurden der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst 5.970 Euro ausgezahlt. Nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft erhielt die Kl\u00e4gerin im Juni 2008 den Hauptteil der Abfindung in H\u00f6he von 41.453 Euro.<\/p>\n<h2 class=\"Normal\">Teilleistung von \u00fcber 10 % der Hauptleistung gilt nicht mehr als geringf\u00fcgig<\/h2>\n<p class=\"Normal\">Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 28\/13) wie auch schon die Vorinstanz wies die Klage der Industriekauffrau ab. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass es sich bei der im Jahr 2007 ausgezahlten Summe nicht mehr um eine f\u00fcr die Anwendbarkeit der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 Abs.1 EStG unsch\u00e4dliche geringf\u00fcgige Teilzahlung handelt. Eine Teilleistung von \u00fcber 10 % der Hauptleistung k\u00f6nne nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis nicht mehr als geringf\u00fcgig angesehen werden, so die Richter des Bundesfinanzhofs.<\/p>\n<h2 class=\"Normal\">Hintergrund: Wie funktioniert die Besteuerung nach der F\u00fcnftelregelung?<\/h2>\n<p class=\"Normal\">Mit der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 Abs.1 EStG will der Gesetzgeber verhindern, dass au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Progressionsbelastung beim Steuerpflichtigen f\u00fchren. Durch die F\u00fcnftelregelung sollen deshalb die Auswirkungen der Steuerprogression abgeschw\u00e4cht werden. Bei Anwendung der F\u00fcnftelregelung wird zun\u00e4chst die Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen inkl. ein F\u00fcnftel der Abfindung berechnet. Davon abzuziehen ist die Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen ganz ohne Ber\u00fccksichtigung der Abfindung. Wenn danach die Differenz mit f\u00fcnf multipliziert wird, erh\u00e4lt man die auf die Abfindung zu zahlende Einkommensteuer nach Anwendung der F\u00fcnftelregelung.<\/p>\n<p class=\"Normal\"><strong>Rechenbeispiel:<\/strong> Ein lediger Steuerpflichtiger hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro und erh\u00e4lt eine Abfindung in H\u00f6he von 10.000 Euro. Das Jahreseinkommen zuz\u00fcglich ein F\u00fcnftel der Abfindungssumme bel\u00e4uft sich auf 28.000 Euro. Laut Grundtabelle 2015 ergibt sich daraus eine Einkommensteuerbelastung in H\u00f6he von 4.937 Euro. Ohne Einberechnung der Abfindungssumme bel\u00e4uft sich die Einkommensteuer auf 4.333 Euro. Daraus ergibt sich eine Differenz von 604 Euro. Wird dieser Betrag mit f\u00fcnf multipliziert, ergibt sich nach der F\u00fcnftelreglung eine auf die Abfindung zu zahlende Einkommensteuer von 3.020 Euro. Insgesamt muss der Steuerpflichtige eine Einkommensteuer von 7.353 Euro zahlen. Ohne die Anwendung der F\u00fcnftelregelung w\u00fcrde sich die Einkommensteuer auf 7.532 Euro belaufen.<\/p>\n<p class=\"Normal\">Bildnachweis: \u00a9 Daniel Etzold &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte wie etwa eine Abfindungszahlung sieht das deutsche Steuerrecht in \u00a7 34 Abs.1 EStG eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach der F\u00fcnftelregelung vor. Wenn sich die Auszahlung der Abfindung allerdings \u00fcber mehr als ein Kalenderjahr erstreckt, kann die F\u00fcnftelregelung nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. 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