{"id":4171,"date":"2015-02-19T08:00:20","date_gmt":"2015-02-19T07:00:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4171"},"modified":"2015-02-18T20:08:42","modified_gmt":"2015-02-18T19:08:42","slug":"aufbewahrungsfristen-wie-lange-muessen-belege-fuers-finanzamt-aufbewahrt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/02\/19\/aufbewahrungsfristen-wie-lange-muessen-belege-fuers-finanzamt-aufbewahrt-werden\/","title":{"rendered":"Aufbewahrungsfristen &#8211; Wie lange m\u00fcssen Belege f\u00fcrs Finanzamt aufbewahrt werden?"},"content":{"rendered":"<p class=\"Normal\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4084\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg\" alt=\"\u00a9 beermedia.de - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"183\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg 442w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>\u00dcber die Jahre sammelt sich eine ganze Menge an Belegen und Quittungen an. Wenn der Steuerpflichtige aufr\u00e4umt, sollte er unbedingt darauf achten, keine Belege blindlings wegzuwerfen. Denn f\u00fcr viele Belege gelten gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen. Bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist m\u00fcssen diese Belege vom Steuerpflichtigen f\u00fcr das Finanzamt verwahrt werden. Dies gilt \u00fcbrigens nicht nur f\u00fcr Unternehmer, sondern in bestimmten F\u00e4llen auch f\u00fcr Privatpersonen.<!--more--><\/p>\n<h2 class=\"Normal\">Aufbewahrungsfristen bei Unternehmern<\/h2>\n<p class=\"Normal\">Unternehmer sind gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 3 AO verpflichtet Gesch\u00e4ftsb\u00fccher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu f\u00fchrende B\u00fccher zehn Jahre lang aufbewahren. Diese zehnj\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist gilt nicht nur f\u00fcr Dokumente in Papierform, sondern ebenfalls f\u00fcr digitale Aufzeichnungen. Daraus folgt, dass B\u00fccher, Aufzeichnungen etc. mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2004 oder fr\u00fcheren Datums inzwischen bedenkenlos entsorgt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr empfangene oder abgesandte Handels- und Gesch\u00e4ftsbriefe gilt davon abweichend nur eine sechsj\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist. Briefe, die bis zum 31. Dezember 2008 oder fr\u00fcher eingegangen sind, k\u00f6nnen somit auch schon aussortiert werden.<\/p>\n<h2 class=\"Normal\">Aufbewahrungsfristen bei Privatpersonen<\/h2>\n<p class=\"Normal\">An Privatpersonen werden vom Finanzamt hinsichtlich der Aufbewahrung von Belegen weniger strenge Anforderungen gestellt als an Unternehmer. Denn normalerweise m\u00fcssen Rechnungen und sonstige Belege von Privatpersonen nicht langfristig aufbewahrt werden, sondern k\u00f6nnen bereits entsorgt werden, nachdem sie dem Finanzamt vorgelegt wurden und der Steuerbescheid in Ordnung ist. Falls der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererkl\u00e4rung auf elektronischem Wege an das Finanzamt \u00fcbermittelt hat, muss er die Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahren.<\/p>\n<h2 class=\"Normal\">F\u00fcr Besserverdiener gilt einer sechsj\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist<\/h2>\n<p class=\"Normal\">Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings f\u00fcr Besserverdiener. Falls der Steuerpflichtige im letzen Jahr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit von mehr als 500.000 Euro erwirtschaftet hat, ist er verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen sechs Jahre lang zu archivieren. Dar\u00fcber hinaus sind auch Privatleute gem\u00e4\u00df 14b Abs. 1 UstG gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege in Zusammenhang mit Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundst\u00fcck zwei Jahre aufzubewahren. F\u00fcr die Steuerbescheide selbst besteht zwar keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Dennoch sollte man sie nicht vorschnell entsorgen, da sie mitunter sp\u00e4ter noch bei Antr\u00e4gen auf staatliche Hilfen wie etwa Elterngeld oder Pflegegeldzahlungen ben\u00f6tigt werden k\u00f6nnten. Ohnehin sollten auch Privatpersonen immer daran denken, dass eine Aufbewahrung von Belegen abseits der steuerrechtlichen Vorgaben auch aus zivilrechtlichen Gr\u00fcnden sinnvoll ist. Denn die Belege k\u00f6nnen im Streitfall dabei helfen, Verj\u00e4hrungsfristen oder Gew\u00e4hrleistungsrechte nachzuweisen.<\/p>\n<p class=\"Normal\">Bildnachweis:\u00a0\u00a9 beermedia.de &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Jahre sammelt sich eine ganze Menge an Belegen und Quittungen an. Wenn der Steuerpflichtige aufr\u00e4umt, sollte er unbedingt darauf achten, keine Belege blindlings wegzuwerfen. 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