{"id":4130,"date":"2015-01-15T08:00:28","date_gmt":"2015-01-15T07:00:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4130"},"modified":"2015-01-14T19:04:52","modified_gmt":"2015-01-14T18:04:52","slug":"doppelte-haushaltsfuehrung-verpflegungsmehraufwendungen-im-wegverlegungsfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/01\/15\/doppelte-haushaltsfuehrung-verpflegungsmehraufwendungen-im-wegverlegungsfall\/","title":{"rendered":"Doppelte Haushaltsf\u00fchrung: Verpflegungsmehraufwendungen im Wegverlegungsfall"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4084\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg\" alt=\"\u00a9 beermedia.de - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"183\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS-300x183.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_53132635_XS.jpg 442w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>In den ersten drei Monaten nach Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung kann der Steuerpflichtige Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen. Die M\u00f6glichkeit des Steuerabzugs besteht auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr\u00fcnden vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt wird und die alte Wohnung aus beruflichen Gr\u00fcnden als Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort genutzt wird. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014, Az. VI R 7\/13).<!--more--><\/p>\n<h2>Streitfrage: Wann beginnt die Dreimonatsfrist f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen?<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall sind ein Ehepaar, das im Streitjahr 2008 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der Ehemann ging einer nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit an dem Ort nach, wo er vor der Hochzeit auch \u00fcber mehrere Jahre seinen Hauptwohnsitz unterhielt. Nach der Hochzeit im Mai 2008 verlagerten die beiden Kl\u00e4ger ihren Familienwohnsitz an einen anderen Ort. Die alte Wohnung behielt der Ehemann als Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort. F\u00fcr die mit der doppelten Haushaltsf\u00fchrung verbundenen Mehraufwendungen machten die Kl\u00e4ger bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung Werbungskosten steuerlich geltend. Darunter waren auch Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr 53 Tage in H\u00f6he von 1.272 Euro.<\/p>\n<p>Das Finanzamt verweigerte jedoch den Steuerabzug f\u00fcr die Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt war der Meinung, dass die f\u00fcr den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ma\u00dfgebliche Dreimonatsfrist abgelaufen war, da der Kl\u00e4ger bereits vor Begr\u00fcndung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung l\u00e4nger als drei Monate am Besch\u00e4ftigungsort gewohnt hatte. Dies sah der BFH jedoch anders. Nach Auffassung des BFH steht einem Steuerpflichtigen auch im Wegverlegungsfall, also wenn er seinen Haupthausstand aus privaten Gr\u00fcnden vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, der Steuerabzug f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten zu. Die Dreimonatsfrist beginnt in diesem Fall erst mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt.<\/p>\n<h2>Hintergrund: Was z\u00e4hlt zu den Mehraufwendungen f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung?<\/h2>\n<p>Der Steuerpflichtige kann gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 EStG Mehraufwendungen f\u00fcr eine berufliche bedingte doppelte Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Darunter fallen zum einen die Unterkunftskosten. Seit dem Jahr 2014 k\u00f6nnen f\u00fcr eine Zweitwohnung im Inland allerdings maximal 1.000 Euro angesetzt werden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen im Rahmen der doppelten auch die Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen der Zweitwohnung und dem Familienwohnsitz, sogenannte Familienheimfahrten, von der Steuer abgesetzt werden. F\u00fcr die Fahrtkosten kann die Entfernungspauschale in H\u00f6he von 0,30 Euro f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Besch\u00e4ftigungsort und Familienwohnsitz angesetzt werden. Allerdings erkennt das Finanzamt nur eine Familienheimfahrt pro Woche an. F\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen gilt seit dem Veranlagungszeitraum 1996 eine Begrenzung auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsf\u00fchrung. Der Steuerabzug f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten berechnet sich durch die gesetzlichen Pauschbetr\u00e4ge. Ob und in welcher H\u00f6he tats\u00e4chlich Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind, spielt keine Rolle.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 beermedia.de &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den ersten drei Monaten nach Begr\u00fcndung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung kann der Steuerpflichtige Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen. Die M\u00f6glichkeit des Steuerabzugs besteht auch dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr\u00fcnden vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt wird und die alte Wohnung aus beruflichen Gr\u00fcnden als Zweitwohnung am Besch\u00e4ftigungsort genutzt wird. 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