{"id":4121,"date":"2015-01-13T08:00:51","date_gmt":"2015-01-13T07:00:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4121"},"modified":"2015-01-13T07:54:06","modified_gmt":"2015-01-13T06:54:06","slug":"urteil-des-bundesverfassungsgerichts-erbschaftsteuergesetz-ist-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2015\/01\/13\/urteil-des-bundesverfassungsgerichts-erbschaftsteuergesetz-ist-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Erbschaftsteuergesetz ist verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4083\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 bilderstoeckchen - Fotolia.com\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/Fotolia_50307208_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/>Das Bundesverfassungsgericht musste die Frage kl\u00e4ren, ob das deutsche Erbschaftsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nun liegt das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21\/12) vor. Die Karlsruher Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass das deutsche Erbschaftsteuergesetz in Teilen als verfassungswidrig einzustufen ist.<!--more--><\/p>\n<h2>Bundesverfassungsgericht r\u00fcgt Steuerprivilegien f\u00fcr Firmenerben<\/h2>\n<p>Stein des Ansto\u00dfes sind die Steuerprivilegien f\u00fcr Firmenerben. Seit der Erbschaftsteuerreform von 2009 wird Erben von Firmen ein Gro\u00dfteil der eigentlich f\u00e4lligen Erbschaftsteuer erlassen, wenn sie den Betrieb eine bestimmte Zeit lang weiterf\u00fchren und dabei die Arbeitspl\u00e4tze weitgehend erhalten bleiben. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung den Erhalt der Betriebe und der damit verbundenen Arbeitspl\u00e4tze sicherstellen. Der Bundesfinanzhof hatte jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen\u00fcber dieser Ausnahmeregelung f\u00fcr Firmenerben und rief daraufhin das Bundesverfassungsgericht an. Das Bundesverfassungsgericht teilt diese Bedenken und kam zu dem Ergebnis, dass das Erbschaftsteuergesetz in seiner jetzigen Form verfassungswidrig ist.<\/p>\n<h2>Erbschaftsteuergesetz verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot steuerlichen Belastungsgleichheit<\/h2>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht sieht in den derzeit im Erbschaftsteuergesetz verankerten umfassenden Steuerbefreiungen beim Vererben von Betriebsverm\u00f6gen einen Versto\u00df gegen das Grundrecht der steuerlichen Belastungsgleichheit. Allerdings machten die Karlsruher Richter auch deutlich, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitspl\u00e4tzen einen legitimen Sachgrund darstelle, Betriebe teilweise oder vollst\u00e4ndig von der Steuer zu befreien. Demnach sind Steuerverg\u00fcnstigungen beim Vererben von Betrieben nicht grunds\u00e4tzlich abzulehnen. Insbesondere wurde vom Bundesverfassungsgericht an der derzeitigen Regelung aber bem\u00e4ngelt, dass auch Gro\u00dfunternehmen ohne konkrete Bed\u00fcrfnispr\u00fcfung von der Erbschaftsteuer befreit werden. Auch die teilweise Steuerbeg\u00fcnstigung des Verwaltungsverm\u00f6gens stie\u00df bei den Karlsruher Richtern auf Kritik.<\/p>\n<h2>Gesetzgeber muss bis Juni 2016 \u00c4nderung am Erbschaftsteuergesetz vornehmen<\/h2>\n<p>Der Gesetzgeber ist jetzt in der Pflicht. Bis 30. Juni 2016 muss eine Neuregelung geschaffen werden. Bis dahin sind die derzeitigen Vorschriften weiterhin anwendbar. Die Bundesregierung hat bereits angek\u00fcndigt, auch nach der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in abge\u00e4nderter Form an den Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr Firmenerben festhalten zu wollen.<\/p>\n<h2>Hintergrund: So k\u00f6nnen Firmenerben bei der Erbschaftsteuer sparen<\/h2>\n<p>F\u00fcr Firmenerben sieht \u00a7 13a ErbStG zwei alternative M\u00f6glichkeiten vor, die Erbschaftsteuerlast zu reduzieren. Wenn der Erbe den Betrieb f\u00fcnf Jahre weiterf\u00fchrt, wird die zu zahlende Erbschaftsteuer um 85 % reduziert. Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern gilt als zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerbeg\u00fcnstigung, dass innerhalb dieser f\u00fcnf Jahre die Lohnsumme insgesamt nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme fallen darf. Weiterhein darf der Anteil des Verwaltungsverm\u00f6gens am betrieblichen Gesamtverm\u00f6gen maximal 50 % betragen. Falls der geerbte Betrieb sieben Jahre weitergef\u00fchrt wird, entf\u00e4llt die Erbschaftsteuer sogar g\u00e4nzlich. Bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern darf die Lohnsumme nach sieben Jahren aber nicht weniger als 700 % der urspr\u00fcnglichen Lohnsumme betragen. Au\u00dferdem darf das Verwaltungsverm\u00f6gen nicht mehr als 10 % des gesamten Betriebsverm\u00f6gens ausmachen.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 bilderstoeckchen &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht musste die Frage kl\u00e4ren, ob das deutsche Erbschaftsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nun liegt das lang erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21\/12) vor. 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