{"id":4090,"date":"2014-12-18T08:00:29","date_gmt":"2014-12-18T07:00:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4090"},"modified":"2014-12-15T16:03:22","modified_gmt":"2014-12-15T15:03:22","slug":"winterdienst-zaehlt-als-haushaltsnahe-dienstleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/12\/18\/winterdienst-zaehlt-als-haushaltsnahe-dienstleistung\/","title":{"rendered":"Winterdienst z\u00e4hlt als haushaltsnahe Dienstleistung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4056\" style=\"width: 210px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4056\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"wp-image-4056 size-medium\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/arbeiter-chef-partnerschaft-200x300.jpg\" alt=\"\u00a9 Lisa F. 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M\u00e4rz 2014, Az. VI R 55\/12).<!--more--><\/p>\n<p>Streitfall: Haushaltsnahe Dienstleistungen au\u00dferhalb des eigenen Grundst\u00fccks<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatten die Kl\u00e4ger eine Firma beauftragt, die in \u00f6ffentlichem Eigentum stehende Stra\u00dfenfront entlang ihres Grundst\u00fccks vom Schnee zu befreien. Die Kosten f\u00fcr den Winterdienst in H\u00f6he von 142,80 \u20ac Euro gaben die Kl\u00e4ger im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen an. Das Finanzamt erkannte die Kosten f\u00fcr den Winterdienst allerdings nicht an, mit der Begr\u00fcndung, dass die Arbeiten nicht auf einem Privatgrundst\u00fcck, sondern auf \u00f6ffentlichem Gel\u00e4nde ausgef\u00fchrt worden seien. Nach Auffassung des Finanzamts sind Dienstleistungen, die auf \u00f6ffentlichem Gel\u00e4nde erbracht werden, von der Steuererm\u00e4\u00dfigung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Der BFH sah dies jedoch anders und gab daher der Klage statt. Das Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass der Begriff \u201eHaushalt\u201c nicht r\u00e4umlich, sondern funktionsbezogen auszulegen sei. Daher w\u00fcrden die Grenzen des Haushalts nicht zwangsl\u00e4ufig an der eigenen Grundst\u00fccksgrenze enden. Vielmehr ist entscheidend, ob die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht worden ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigent\u00fcmer zum Winterdienst auf \u00f6ffentlichen Fu\u00dfwegen verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Hintergrund: Aufwendung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistung nach \u00a7 35a EStG<\/p>\n<p>Von haushaltsnahen Dienstleistungen im steuerrechtlichen Sinne spricht man, wenn Arbeiten, die normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden, stattdessen von einer Firma oder einem selbstst\u00e4ndigen Dienstleister gegen Bezahlung durchgef\u00fchrt werden. Darunter k\u00f6nnen z.B. fallen:<\/p>\n<ul>\n<li>Reinigung der Wohnung<\/li>\n<li>Gartenpflege<\/li>\n<li>Pflege- und Betreuungsleistungen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Personenbezogene Dienstleistungen wie beispielsweise Fris\u00f6r- oder Kosmetikerleistungen fallen grunds\u00e4tzlich nicht unter die steuerbeg\u00fcnstigten haushaltsnahen Dienstleistungen, auch dann nicht, wenn sie vor Ort im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgef\u00fchrt werden. Gem\u00e4\u00df 35a EStG k\u00f6nnen 20 % der Aufwendungen f\u00fcr haushalsnahe Dienstleistungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung ist, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung und einen Beleg \u00fcber die \u00dcberweisung des Rechnungsbetrages vorweisen kann.<\/p>\n<p>Haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und Handwerkerleistungen<\/p>\n<p>Zu unterscheiden von den haushaltsnahen Dienstleistungen sind haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und Handwerkerleistungen. Bei den haushaltsnahen Handwerkerleistungen k\u00f6nnen maximal bis zu 1200 Euro pro Jahr f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen von der Einkommensteuer abgezogen werden. F\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse bei geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungen gilt eine Obergrenze von maximal 510 Euro pro Jahr.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 Lisa F. Young &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine verschneite Winterlandschaft ist zwar durchaus sch\u00f6n anzusehen, f\u00fcr Hauseigent\u00fcmer aber auch immer mit dem l\u00e4stigen Winterdienst auf angrenzenden Fu\u00dfwegen verbunden. Wenn der Hauseigent\u00fcmer eine Firma damit beauftragt, die an sein Grundst\u00fcck angrenzenden Fu\u00dfwege vom Schnee freizur\u00e4umen, k\u00f6nnen die Kosten daf\u00fcr als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden. 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