{"id":4013,"date":"2014-12-01T13:59:27","date_gmt":"2014-12-01T12:59:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=4013"},"modified":"2014-12-01T13:59:27","modified_gmt":"2014-12-01T12:59:27","slug":"uneingeschraenkter-kindergeldanspruch-bis-zum-ende-eines-dualen-studiums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/12\/01\/uneingeschraenkter-kindergeldanspruch-bis-zum-ende-eines-dualen-studiums\/","title":{"rendered":"Uneingeschr\u00e4nkter Kindergeldanspruch bis zum Ende eines dualen Studiums"},"content":{"rendered":"<p>Gute Nachrichten f\u00fcr alle Eltern, deren Kinder ein duales Studium absolvieren. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (Az. III R 52\/13) klargestellt, dass bei einem dualen Studium das Hochschulstudium und die studienintegrierte praktische Ausbildung als einheitliche Erstausbildung anzusehen sind. F\u00fcr Eltern bedeutet das, sie haben auch dann einen Kindergeldanspruch bis zum Ende des Studiums, wenn zuvor bereits die praktische Ausbildung abgeschlossen wurde, und das Kind nach Abschluss der Ausbildung neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Damit best\u00e4tigte der BFH eine Entscheidung des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 2 K 2949\/12 Kg).<!--more--><\/p>\n<div class=\"text-center center\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"aligncenter size-full wp-image-4015\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg\" alt=\"Kindergeld w\u00e4hrend des Studiums\" width=\"413\" height=\"290\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium.jpg 413w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2014\/12\/studium-300x210.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 413px) 100vw, 413px\" \/><br \/>Kindergeldanspruch bei einem dualen Studium &#8211; positives Urteil<\/div>\n<h2>Streitpunkt: Wann gilt eine Erstausbildung als abgeschlossen?<\/h2>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte eine Mutter, deren Sohn ein duales Studium absolvierte, gegen eine vorzeitige Einstellung der Kindergeldzahlungen geklagt. Der Sohn der Kl\u00e4gerin hatte parallel zum Hochschulstudium im Studiengang Steuerrecht eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten gemacht. Die Ausbildung konnte er bereits im Juni 2011 erfolgreich abschlie\u00dfen. Das Bachelorstudium endete hingegen erst zwei Jahre sp\u00e4ter. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten arbeitete der Sohn der Kl\u00e4gerin, w\u00e4hrend das Bachelorstudium noch andauerte, mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der f\u00fcr das Kindergeld zust\u00e4ndigen Familienkasse, war die Erstausbildung nach der erfolgreich bestandenen Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen, so dass sie die Kindergeldfestsetzung aufhob. Doch sowohl das Finanzgericht M\u00fcnster als auch der BFH entschieden zugunsten der Kl\u00e4gerin, dass der Anspruch auf Kindergeld bis zum Abschluss des Bachelorstudiums im Jahr 2013 weiterhin fortbestand. In der Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrten die Richter aus, dass ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang, bei dem die einzelnen Ausbildungsbestandteile fachlich in engem Zusammenhang stehen, insgesamt als Erstausbildung zu werten sei.<\/p>\n<h2>Hintergrund: W\u00f6chentliche Arbeitszeit bei Erstausbildung irrelevant<\/h2>\n<p>Bis 2011 bestand nur dann ein Kindergeldanspruch f\u00fcr Kinder in der Ausbildung, wenn diese nicht mehr als 8.004 EUR pro Jahr verdient haben. Durch die seit 2012 geltende Neufassung des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entf\u00e4llt diese Begrenzung. Allerdings erlischt der Anspruch auf Kindergeld auch nach der neuen Rechtslage, falls das Kind nach seiner Erstausbildung eine weitere Ausbildung absolviert und zus\u00e4tzlich noch regelm\u00e4\u00dfig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Dies ist in dem vorliegenden Verfahren allerdings nicht der Fall gewesen, da die praktische Ausbildung und das Hochschulstudium als zusammengeh\u00f6rende Bestandteile der Erstausbildung eingestuft worden sind. Die Zahl der w\u00f6chentlichen Arbeitsstunden ist somit irrelevant f\u00fcr das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs.<\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Minerva Studio &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gute Nachrichten f\u00fcr alle Eltern, deren Kinder ein duales Studium absolvieren. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (Az. III R 52\/13) klargestellt, dass bei einem dualen Studium das Hochschulstudium und die studienintegrierte praktische Ausbildung als einheitliche Erstausbildung anzusehen sind. 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