{"id":3992,"date":"2014-11-11T01:40:03","date_gmt":"2014-11-11T00:40:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/11\/11\/warum-ist-wichtig-ob-ein-urteil-veroeffentlicht-wurde\/"},"modified":"2014-11-11T01:40:03","modified_gmt":"2014-11-11T00:40:03","slug":"warum-ist-wichtig-ob-ein-urteil-veroeffentlicht-wurde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/11\/11\/warum-ist-wichtig-ob-ein-urteil-veroeffentlicht-wurde\/","title":{"rendered":"Warum ist wichtig, ob ein Urteil ver\u00f6ffentlicht wurde?"},"content":{"rendered":"<p>Urteile betreffen zun\u00e4chst einmal nur den entschiedenen Einzelfall. In der Regel betrifft eine Entscheidung also nur zwei (Streit-)Parteien. Erst mit einer Ver\u00f6ffentlichung wird das Urteil f\u00fcr die Finanzverwaltung verbindlich \u2013 und kann sich auch f\u00fcr Sie positiv auswirken.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In der Regel orientieren sich Finanz\u00e4mter und Finanzgerichte aber ohnehin an der Rechtsprechung, sodass es f\u00fcr Sie als Steuerpflichtigen relativ egal ist, ob ein Urteil bereits offiziell ver\u00f6ffentlicht wurde. Manchmal stehen der Anwendung einer Entscheidung, die f\u00fcr Steuerzahler positiv ausgefallen ist, aber Gesetze oder Richtlinien entgegen, die nat\u00fcrlich grunds\u00e4tzlich weiter eingehalten werden m\u00fcssen. <strong>Das verdeutlicht ein aktuelles Beispiel:<\/strong><\/p>\n<p>      <strong>Thema Betriebsveranstaltungen<\/strong> \u2013 hier gilt eine Grenze von 110 \u20ac, die eingehalten werden muss, damit die Zuwendung vom Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Arbeitgeber sind in der Regel extrem bem\u00fcht, die Grenze einzuhalten \u2013 denn wenn die Mitarbeiter pl\u00f6tzlich Steuern zahlen sollen f\u00fcr Weihnachtsfeier und Sommerfest, tr\u00e4gt das nicht unbedingt zur Motivation bei. Die Grenze wurde aber seit Jahren nicht mehr angehoben \u2013 die Preise sind nat\u00fcrlich trotzdem gestiegen. Hinzu kommt: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Sobald die Grenze \u00fcberschritten ist, muss der komplette Betrag versteuert werden \u2013 und nicht nur der Anteil, der \u00fcber 110 \u20ac liegt.<\/p>\n<p>      <strong>Da liegt der Versuch nahe,<\/strong> einzelne Posten nicht in die Berechnung aufzunehmen. Oder man versucht, eine hohe Gesamtsumme auf mehr K\u00f6pfe zu verteilen und so zu einem geringeren Betrag pro Person zu kommen.<\/p>\n<p>      <strong>Vom BFH gibt es zu jeder dieser Konstellationen eine Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 16.5.2013 (Az.\u00a0VI R\u00a094\/10) hat der BFH entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Pr\u00fcfung einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul\u00f6sen. Die Richter meinen, dass nur Kosten f\u00fcr Dinge zu ber\u00fccksichtigen sind, die die Arbeitnehmer konsumieren k\u00f6nnen \u2013 dazu z\u00e4hlen sie vor allem Speisen, Getr\u00e4nke, Musik- und \u00e4hnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, bereichern die Teilnehmer nicht und sollen au\u00dfen vor bleiben. Das betrifft zum Beispiel Kosten f\u00fcr die Buchhaltung, den Eventmanager, die Ausschm\u00fcckung des Festsaals usw.<\/p>\n<p>Ebenfalls am 16.5.2013 (Az.\u00a0VI R\u00a07\/11) entschied der BFH, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der Freigrenze dem Arbeitnehmer nicht (mehr) als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr diese Personen (gemeint sind die Partner der Arbeitnehmer sowie die Kinder, wenn sie ebenfalls eingeladen sind) durch den Arbeitgeber stelle regelm\u00e4\u00dfig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar. Die Gesamtsumme wird hier also auf mehr K\u00f6pfe verteilt als nur die Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>      <strong>Das Ergebnis passt dem Fiskus nat\u00fcrlich nicht.<\/strong> Die OFD\u00a0Nordrhein-Westfalen hat daher in der Kurzinformation LSt Nr.\u00a05\/2014 vom 14.7.2014 darum gebeten, diese beiden BFH-Urteile nicht im Bundessteuerblatt II zu ver\u00f6ffentlichen. Es sollen weiterhin die strengen Regeln von R\u00a019.5 LStR angewendet werden. Wer sich also auf die oben genannten Entscheidungen beruft, bei\u00dft beim Fiskus auf Granit.<\/p>\n<p>      <strong>Das Thema tauchte am 8.10.2014 dann auch im Bundestag auf,<\/strong> und so k\u00f6nnen wir im Plenarprotokoll 18\/56 des Deutschen Bundestages in Anlage 8 (Seite\u00a069 des PDFs) nachlesen, dass der Abgeordnete Richard Pitterle(DIE LINKE) wissen wollte: Wird die Bundesregierung die beiden Urteile des Bundesfinanzhofes zur Pr\u00fcfung der 110 \u20ac-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen noch im Jahr\u00a02014 zur allgemeinen Anwendung erkl\u00e4ren, da die beabsichtigten gesetzlichen \u00c4nderungen in diesem Bereich durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften erst ab dem Jahr\u00a02015 gelten sollen [&#8230;]?<\/p>\n<p>Zusammenfassung der Antwort: Die Bundesregierung will die betreffenden Urteile erst nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Bundessteuerblatt II ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Im angesprochenen Gesetzgebungsverfahren geht es darum, Freigrenzen f\u00fcr Aufmerksamkeiten, Arbeitsessen u.\u00e4. zu erh\u00f6hen. Man will das Gesetzgebungsverfahren abwarten und auf keinen Fall vorher BFH-Rechtsprechung anwenden.<\/p>\n<p>      <strong>Fazit also:<\/strong> Es wurde gestritten, der Steuerzahler bekam Recht, und alle anderen, die davon profitieren k\u00f6nnten, gehen leer aus. Das mag man gerecht finden oder auch nicht \u2013 es sei hier einfach nur als Fakt beschrieben.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/steuererklaerung-finanzamt\/themen\/warum-ist-wichtig-ob-ein-urteil-veroeffentlicht-wurde\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile betreffen zun\u00e4chst einmal nur den entschiedenen Einzelfall. In der Regel betrifft eine Entscheidung also nur zwei (Streit-)Parteien. 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