{"id":3936,"date":"2014-09-15T02:00:03","date_gmt":"2014-09-15T00:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/09\/15\/steuerrecht-und-sozialversicherungsrecht-koennen-auseinanderfallen\/"},"modified":"2014-09-15T02:00:03","modified_gmt":"2014-09-15T00:00:03","slug":"steuerrecht-und-sozialversicherungsrecht-koennen-auseinanderfallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/09\/15\/steuerrecht-und-sozialversicherungsrecht-koennen-auseinanderfallen\/","title":{"rendered":"Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht k\u00f6nnen auseinanderfallen"},"content":{"rendered":"<p>Die Ehefrau eines Zahnarztes war in der Praxis ihres Ehemannes f\u00fcr die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zust\u00e4ndig, ohne dabei selbst \u00c4rztin zu sein. Erzielt sie Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb?<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall hatte die Zahnarztfrau im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von der DRV Bund bescheinigt bekommen, dass ihre T\u00e4tigkeit in der Praxis ihres Mannes nicht als abh\u00e4ngiges, sozialversicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu werten sei . Daher wurde sie von der Sozialversicherungspflicht befreit, und ihr Ehemann musste f\u00fcr sie keine Sozialabgaben abf\u00fchren. <\/p>\n<p>Bei einer Betriebspr\u00fcfung teilte das Finanzamt die Auffassung der Krankenversicherung. Was vorher einen finanziellen Vorteil gebracht hatte (die Deutsche Rentenversicherung hat die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge von jeweils 42.278,14 \u20ac erstatten m\u00fcssen!), drohte nun teuer zu werden. Denn das Finanzamt ging von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit der Zahnarztfrau aus und wollte Gewerbesteuer sehen.<\/p>\n<p>Die Zahnarztfrau zog vor Gericht: Befreiung von der Sozialversicherung ja, Gewerbesteuer nein war ihr Ziel.<\/p>\n<p>Und dieses Ziel erreichte sie auch: Die Finanzrichter kamen zu dem Ergebnis, dass sie in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende t\u00e4tig war und dass sie deshalb keine Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, sondern Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt hat. Und auch sie best\u00e4tigten: Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff deckt sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff (FG Rheinland-Pfalz vom 23.1.2014, 6 K 2295\/11 ).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sprachen f\u00fcr die (steuerliche) Einordnung als Arbeitnehmerin:<\/p>\n<p>Es gab einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem die Hauptpflichten klar und eindeutig geregelt wurden. Der Vertrag wurde auch entsprechend durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Zahnarztfrau erhielt einen festen Monatslohn.<\/p>\n<p>Sie nahm ihren Urlaub in gleichem Umfang und so, wie alle anderen Mitarbeiter auch \u2013 also dann, wenn die Praxis geschlossen bzw. der Urlaub mit anderen Helferinnen abgestimmt war.<\/p>\n<p>Der Zahnarzt kontrollierte ihre T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/themen\/steuerrecht-und-sozialversicherungsrecht-koennen-auseinanderfallen\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ehefrau eines Zahnarztes war in der Praxis ihres Ehemannes f\u00fcr die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und Abrechnung zust\u00e4ndig, ohne dabei selbst \u00c4rztin zu sein. 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