{"id":3928,"date":"2014-09-07T00:20:03","date_gmt":"2014-09-06T22:20:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/09\/07\/neues-zur-umkehr-der-steuerschuldnerschaft\/"},"modified":"2014-09-07T00:20:03","modified_gmt":"2014-09-06T22:20:03","slug":"neues-zur-umkehr-der-steuerschuldnerschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/09\/07\/neues-zur-umkehr-der-steuerschuldnerschaft\/","title":{"rendered":"Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft"},"content":{"rendered":"<p>Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft beim Bezug von Bau- oder Reinigungsleistungen wurde gesetzlich neu geregelt. Wir haben die wichtigsten Neuerungen f\u00fcr Sie zusammengefasst.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Zur Vermeidung von Steuerausf\u00e4llen entschloss sich der Gesetzgeber vor einigen Jahren, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft einzuf\u00fchren, auch Reverse-Charge-Verfahren genannt. Das Grundprinzip: Nicht der die Lieferung oder Leistung ausf\u00fchrende Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern der Leistungsempf\u00e4nger. Die Umsatzsteuersystematik wird also auf den Kopf gestellt.<\/p>\n<p>Die Vorschrift wurde zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU vom 11.7.2014 ge\u00e4ndert. Die \u00c4nderungen treten \u00fcberwiegend am 1.10.2014 in Kraft.<\/p>\n<p>Neu geregelt wurden unter anderem die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen und Reinigungsleistungen. Erstmals gesetzlich geregelt wurde die Vorgehensweise in Irrtumsf\u00e4llen.<\/p>\n<p>      <strong>Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich kam es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn Werklieferungen und sonstige Leistungen erbracht wurden, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienten und der Empf\u00e4nger der Leistung ein Unternehmer war, der selbst Bauleistungen ausf\u00fchrt. Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft waren lediglich Planungs- und \u00dcberwachungsleistungen im Baubereich.<\/p>\n<p>In welchem Umfang vom Empf\u00e4nger Bauleistungen erbracht werden mussten, damit es zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt, regelte das Gesetz nicht.<\/p>\n<p>Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) musste der Leistungsempf\u00e4nger nachhaltig Bauleistungen erbringen. Diese Bedingung war erf\u00fcllt, wenn mindestens 10 % des Gesamtumsatzes auf Bauleistungen entfielen. Keine Rolle spielte, f\u00fcr welche Zwecke der Leistungsempf\u00e4nger die bezogene Werklieferung oder Leistung verwendete.<\/p>\n<p>Dann entschied der BFH in einem vielbeachteten Urteil, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers beim Bezug von Bauleistungen nur in Betracht kommt, wenn dieser die an ihn erbrachte Leistung seinerseits f\u00fcr die Ausf\u00fchrung einer Bauleistung verwendet (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37\/10 ). Das BMF wies die Finanz\u00e4mter schlie\u00dflich an, die Vorgaben des BFH bei allen nach dem 14.2.2014 erbrachten Bauleistungen zu beachten.<\/p>\n<p>Da die Umsetzung des Urteils zu gro\u00dfen Problemen in der Praxis f\u00fchrte, ist die Finanzverwaltung nun durch die \u00c4nderung des \u00a7 13b Abs. 5 UStG zu ihrer urspr\u00fcnglichen Rechtsauffassung zur\u00fcckgekehrt. Demnach ist f\u00fcr die Umkehr der Steuerschuldnerschaft k\u00fcnftig wieder allein entscheidend, dass der Leistungsempf\u00e4nger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.<\/p>\n<p>Die Nachhaltigkeit soll dem Leistungsempf\u00e4nger vom Finanzamt durch eine neue Bescheinigung best\u00e4tigt werden. Ausgestellt wird die l\u00e4ngstens drei Jahre g\u00fcltige Bescheinigung, wenn Bauleistungen mindestens 10 % des Gesamtumsatzes des Leistungsempf\u00e4ngers ausmachen. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden k\u00f6nnen dabei die Verh\u00e4ltnisse des vorhergehenden Besteuerungszeitraums herangezogen werden.<\/p>\n<p>      Neu gegr\u00fcndeten Unternehmen wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen wurde und diese Leistungen voraussichtlich mehr als 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen.<\/p>\n<p>      <strong>Steuerschuldnerschaft bei der Reinigung von Geb\u00e4uden<\/strong><\/p>\n<p>Genauso wie bei Bauleistungen kam es bis zum BFH-Urteil vom 22.8.2013 auch bei der Reinigung von Geb\u00e4uden und Geb\u00e4udeteilen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempf\u00e4nger nachhaltig Geb\u00e4udereinigungsleistungen erbrachte. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit wurde von der Finanzverwaltung ebenfalls die 10 %-Umsatzgrenze herangezogen. Aufgrund des BFH-Urteils konnte die Vorgehensweise der Finanz\u00e4mter nicht mehr aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>Durch die \u00c4nderung des \u00a7 13b Abs. 5 UStG wurde die urspr\u00fcngliche Handhabung der Finanzverwaltung auch bei Reinigungsleistungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Damit ist nun gew\u00e4hrleistet, dass es immer dann zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt, wenn der Leistungsempf\u00e4nger selbst nachhaltig Geb\u00e4udereinigungsleistungen erbringt. Bei der Beurteilung ist die 10 %-Grenze zu beachten. F\u00fcr Nachweiszwecke wird das Finanzamt eine maximal drei Jahre g\u00fcltige Bescheinigung ausstellen (Vordruck USt 1TG).<\/p>\n<p>      <strong>Steuerschuldnerschaft in Irrtumsf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>In der Vergangenheit hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer zwar die Art des Umsatzes falsch beurteilt hatten, sich aber einig waren, dass f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden sei und der Umsatz vom Leistungsempf\u00e4nger in der richtigen H\u00f6he versteuert wurde. Das brachte f\u00fcr alle Beteiligten Rechtssicherheit und verhinderte die aufwendige Korrektur von Umsatzsteuerbescheiden.<\/p>\n<p>Der BFH war aber auch mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die bisherige Verwaltungspraxis nun ebenfalls auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/steuererklaerung-finanzamt\/gesetzesaenderung\/neues-zur-umkehr-der-steuerschuldnerschaft\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft beim Bezug von Bau- oder Reinigungsleistungen wurde gesetzlich neu geregelt. 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