{"id":3855,"date":"2014-08-02T01:00:04","date_gmt":"2014-08-01T23:00:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/08\/02\/kein-splittingtarif-fuer-nicht-eingetragene-lebenspartner\/"},"modified":"2014-08-02T01:00:04","modified_gmt":"2014-08-01T23:00:04","slug":"kein-splittingtarif-fuer-nicht-eingetragene-lebenspartner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/08\/02\/kein-splittingtarif-fuer-nicht-eingetragene-lebenspartner\/","title":{"rendered":"Kein Splittingtarif f\u00fcr nicht eingetragene Lebenspartner"},"content":{"rendered":"<p>Die Partner einer Lebensgemeinschaft k\u00f6nnen f\u00fcr Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. Das entschied der BFH.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der schon seit\u00a01997 mit seinem Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Der Partner ist brasilianischen Einwanderer und bezog mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen. 1999 schlossen die Lebenspartner einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag, aufgrund dessen der Steuerpflichtige seinem Partner Unterhalt zu leisten hatte.<\/p>\n<p>Er beantragte beim Finanzamt und sp\u00e4ter beim Finanzgericht vergeblich, f\u00fcr das Jahr\u00a02000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschlie\u00dfende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wurde, ausgesetzt. Der Steuerpflichtige hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr\u00a02000, f\u00fcr das er die Zusammenveranlagung begehrte, die M\u00f6glichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.<\/p>\n<p>Doch auch der BFH erkl\u00e4rte: F\u00fcr das Jahr\u00a02000 konnten nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen. <\/p>\n<p>Auch aus \u00a7 2 Abs. 8 EStG, der r\u00fcckwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von Lebenspartnern und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Einf\u00fcgung dieser Regelung eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. F\u00fcr das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1.8.2001 und der damit f\u00fcr gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden M\u00f6glichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herk\u00f6mmlichen Ehen so sehr angen\u00e4hert h\u00e4tten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. <\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind (BFH-Urteil vom 26.6.2014, III 14\/05 ).<\/p>\n<p>Hilfsweise hatte hier der Steuerpflichtige beantragt, Unterhaltsaufwendungen in H\u00f6he von 40.000 DM anzuerkennen. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg \u2013 anerkannt wurde nur der damals geltend H\u00f6chstbetrag von 13.500 DM. F\u00fcr eine dar\u00fcber hinausgehende Ber\u00fccksichtigung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, erkl\u00e4rte der BFH. Sie sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/steuererklaerung-finanzamt\/themen\/kein-splittingtarif-fuer-nicht-eingetragene-lebenspartner\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Partner einer Lebensgemeinschaft k\u00f6nnen f\u00fcr Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. 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