{"id":3846,"date":"2014-07-18T01:40:04","date_gmt":"2014-07-17T23:40:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/07\/18\/herrenabend-betrieblich-veranlasst-aber-keine-betriebsausgaben\/"},"modified":"2014-07-18T01:40:04","modified_gmt":"2014-07-17T23:40:04","slug":"herrenabend-betrieblich-veranlasst-aber-keine-betriebsausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/07\/18\/herrenabend-betrieblich-veranlasst-aber-keine-betriebsausgaben\/","title":{"rendered":"Herrenabend: betrieblich veranlasst, aber keine Betriebsausgaben"},"content":{"rendered":"<p>Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete einmal im Jahr einen gro\u00dfen Herrenabend und wollte die Kosten daf\u00fcr als Betriebsausgaben abziehen. Das FG\u00a0D\u00fcsseldorf lehnte ab und gab in seinem Urteil einen interessanten Exkurs ins Steuerrecht zum Besten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Kanzlei hatte in den Streitjahren 2006 bis 2008 sogenannte Herrenabende veranstaltet, zu denen ausschlie\u00dflich M\u00e4nner eingeladen wurden. Diese Abende standen 2006 und 2007 unter verschiedenen Mottos. Die G\u00e4ste wurden pers\u00f6nlich schriftlich auf dem Briefpapier der Kanzlei eingeladen. Die Abende fanden im Garten des Wohngrundst\u00fccks des einen Partners statt, wo u.a. die G\u00e4ste begr\u00fc\u00dft, unterhalten und bewirtet wurden. <\/p>\n<p>Die Kosten waren zun\u00e4chst bei den Betriebsausgaben als Werbeaufwand gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt worden. Nach einer Betriebspr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer zu der Feststellung, dass die Kosten f\u00fcr die Herrenabende von 20.531,78 \u20ac (2006), 22.224,11 \u20ac (2007) und 22.811,81 \u20ac (2008) sowohl privat als auch betrieblich veranlasst gewesen und daher nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien.<\/p>\n<p>      <strong>Der Ablauf der Herrenabende<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsanw\u00e4lte erkl\u00e4rten den Ablauf der (nicht ganz so spektakul\u00e4ren) Herrenabende:<\/p>\n<p>Zu den Herrenabenden seien Mandanten, Gesch\u00e4ftsfreunde und ma\u00dfgebliche Pers\u00f6nlichkeiten aus Verwaltung, Politik, \u00f6ffentlichem Leben und Vereinen eingeladen worden. Die Einladungen seien von allen Partnern gemeinsam unterzeichnet worden. Die Veranstaltungen seien in der Weise abgelaufen, dass zun\u00e4chst von 18.00\u201320:00\u00a0Uhr die G\u00e4ste von allen Partnern und den dort als Rechtsanw\u00e4lte t\u00e4tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begr\u00fc\u00dft worden seien. Danach habe nochmals eine Begr\u00fc\u00dfung aller G\u00e4ste von der B\u00fchne durch einen im Hauptberuf als Richter t\u00e4tigen Dritten stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit seien die Eingeladenen um Spenden f\u00fcr einen bestimmten gemeinn\u00fctzigen Zweck gebeten worden. Nachdem das Unterhaltungsprogramm gegen 23:00\u00a0Uhr schon mit R\u00fccksicht auf die Nachbarn beendet worden sei, habe sich den G\u00e4sten Gelegenheit geboten, die Abende in Gespr\u00e4chsrunden ausklingen zu lassen. Ebenfalls sei f\u00fcr die Bewirtung der Eingeladenen gesorgt worden. 2006 und 2007 sei Essen f\u00fcr jeweils 350 Personen, 2008 f\u00fcr 358 Personen bestellt worden.<\/p>\n<p>Die Veranstaltungen einschlie\u00dflich der Bewirtung seien ausschlie\u00dflich betrieblich veranlasst gewesen. Die Aufwendungen h\u00e4tten dazu gedient, gesch\u00e4ftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu beg\u00fcnstigen. Bei den eingeladenen Personen habe es sich um solche gehandelt, zu denen bereits ein Mandatsverh\u00e4ltnis bestanden habe oder angestrebt worden sei. Damit bestehe ein enger tats\u00e4chlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Rechtsanwaltskanzlei, weshalb die ausschlie\u00dfliche betriebliche Veranlassung anzunehmen sei. Die Einladungen seien nicht aufgrund der gesellschaftlichen Stellung oder der pers\u00f6nlichen Vorlieben des Gesellschafters A ausgesprochen worden. A sei gesellschaftlich kaum aktiv. <\/p>\n<p>      <strong>Warum nur M\u00e4nner?<\/strong><\/p>\n<p>Wenn ausschlie\u00dflich M\u00e4nner eingeladen worden seien, erkl\u00e4rten die Anw\u00e4lte, liege dies daran, dass in den F\u00fchrungsebenen nach wie vor nahezu ausschlie\u00dflich M\u00e4nner t\u00e4tig seien und dies ein Alleinstellungsmerkmal dieser Veranstaltungen gewesen sei. Die Vorbereitungshandlungen f\u00fcr diese Veranstaltungsform seien regelm\u00e4\u00dfig von den in der Kanzlei t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4ltinnen und Mitarbeiterinnen unterst\u00fctzt worden. Die Anw\u00e4lte w\u00fcrden es durchaus zu sch\u00e4tzen wissen, auch gemeinsam mit Damen zu feiern, z.B. bei den j\u00e4hrlichen Karnevalsfeiern.<\/p>\n<p>      <strong>Das sagten die Richter<\/strong><\/p>\n<p>Die D\u00fcsseldorfer Richter entschieden salomonisch:<\/p>\n<p>Da die Herrenabende auch dazu dienten, Mandanten zu gewinnen und zu binden und f\u00fcr die Rechtsanwaltskanzlei der Kl\u00e4gerin zu werben, sei die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen. Aber: Der Betriebsausgabenabzug ist hier trotzdem ausgeschlossen.<\/p>\n<p>      <strong>Rechtsanw\u00e4lte sind keine Eventagentur<\/strong><\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung erkl\u00e4rten sie Aufwendungen f\u00fcr Jagd und Fischerei, f\u00fcr Segeljachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge\u00fcbten Bet\u00e4tigung des Steuerpflichtigen sind (\u00a7 4 Abs. 5 EStG) Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Kanzlei betreibt eine Partnerschaft, die aus Rechtsanw\u00e4lten als Organe der Rechtspflege besteht, und wird nicht selbst als origin\u00e4re Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen t\u00e4tig.<\/p>\n<p>      <strong>Betriebliche Veranlassung ja, steuerlicher Abzug nein \u2013 wie kann das sein?<\/strong><\/p>\n<p>Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben f\u00fcr Segeljachten etc. ihrer Art nach als \u00fcberfl\u00fcssige und unangemessene Repr\u00e4sentation ansah und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht l\u00e4nger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgew\u00e4lzt wissen. Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung d\u00fcrfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden (FG D\u00fcsseldorf vom 19.11.2013, 10 K 2346\/11 F ).<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/betriebsausgaben\/herrenabend-betrieblich-veranlasst-aber-keine-betriebsausgaben\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete einmal im Jahr einen gro\u00dfen Herrenabend und wollte die Kosten daf\u00fcr als Betriebsausgaben abziehen. 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