{"id":3721,"date":"2014-05-28T01:40:03","date_gmt":"2014-05-27T23:40:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/05\/28\/mit-auto-bahn-und-u-bahn-zur-arbeit-das-gilt-fuer-die-pendlerpauschale\/"},"modified":"2014-05-30T17:24:42","modified_gmt":"2014-05-30T15:24:42","slug":"mit-auto-bahn-und-u-bahn-zur-arbeit-das-gilt-fuer-die-pendlerpauschale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/05\/28\/mit-auto-bahn-und-u-bahn-zur-arbeit-das-gilt-fuer-die-pendlerpauschale\/","title":{"rendered":"Mit Auto, Bahn und U-Bahn zur Arbeit: Das gilt f\u00fcr die Pendlerpauschale"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzamt gew\u00e4hrt f\u00fcr jeden Kilometer, den Ihre Wohnung von der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte entfernt liegt, eine verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Entfernungspauschale von zurzeit\u00a030 Cent pro Kilometer. Bei der Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln gibt es einige Besonderheiten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die abzugsf\u00e4higen Fahrtkosten Wohnung-regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte sind grunds\u00e4tzlich begrenzt auf einen j\u00e4hrlichen H\u00f6chstbetrag von 4.500 \u20ac. Betroffen sein k\u00f6nnen Arbeitnehmer, deren Arbeitsst\u00e4tte mehr als 65 km von der Wohnung entfernt liegt (bei 230 Arbeitstagen). Denn 66 km \u00d7 230\u00a0Tage \u00d7 0,30 \u20ac\/km ergeben bereits 4.554 \u20ac als anzusetzende Entfernungspauschale.<\/p>\n<p>Es gibt aber Ausnahmen: Der H\u00f6chstbetrag kommt nicht zur Anwendung:<\/p>\n<p>wenn Sie mit dem Pkw zur Arbeit fahren;<\/p>\n<p>bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung;<\/p>\n<p>wenn die tats\u00e4chlichen (!) Kosten f\u00fcr \u00f6ffentliche Verkehrsmittel h\u00f6her sind. Die h\u00f6heren Kosten sind dann ohne H\u00f6chstbetrag statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzbar.<\/p>\n<p>Betroffen vom H\u00f6chstbetrag sind also vor allem Bahnfahrer und nicht selbst fahrende Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft mit einem weiten Weg zum Arbeitsplatz.<\/p>\n<p>      <strong>Wenn verschiedene Verkehrsmittel benutzt werden<\/strong><\/p>\n<p>Viele Arbeitnehmer benutzen f\u00fcr den Weg zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel: Sie fahren beispielsweise mit dem Pkw zum n\u00e4chsten Bahnhof und von dort aus mit der Bahn zur Arbeit (park and ride), oder sie fahren nur einen Teil des Jahres mit dem Pkw und den anderen Teil mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebende Entfernung f\u00fcr die Berechnung der Pendlerpauschale ist auch in diesen F\u00e4llen die k\u00fcrzeste Stra\u00dfenverbindung. Die Teilstrecke, die mit dem Pkw zur\u00fcckgelegt wird, wird voll angesetzt. Der verbleibende Teil der ma\u00dfgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel entf\u00e4llt. Nur f\u00fcr diese Teilstrecke gilt der H\u00f6chstbetrag von 4.500 \u20ac.<\/p>\n<p>      <strong>Wenn verschiedene \u00f6ffentliche Verkehrsmittel benutzt werden<\/strong><\/p>\n<p>Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 \u20ac gilt auch bei der Nutzung verschiedener \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel, entschied k\u00fcrzlich das FG\u00a0M\u00fcnster.<\/p>\n<p>Geklagt hatte dort ein Arbeitnehmer, der f\u00fcr den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsst\u00e4tte auf drei Teilstrecken seinen privaten Pkw, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn benutzte. F\u00fcr die mit dem Auto und dem Zug zur\u00fcckgelegte Entfernung machte er die Pauschale von 0,30 \u20ac pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 \u20ac begrenzte. Daneben forderte er jedoch den Abzug der tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr die U-Bahnfahrten. Sein Argument: Da es sich um verschiedene \u00f6ffentliche Verkehrsmittel handele, d\u00fcrfe insoweit der H\u00f6chstbetrag \u00fcberschritten werden. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Kosten f\u00fcr die U-Bahn jedoch nicht, da es der Meinung war, mehrere \u00f6ffentliche Verkehrsmittel seien einheitlich zu behandeln.<\/p>\n<p>Das FG\u00a0M\u00fcnster folgte der Auffassung des Finanzamts: Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf j\u00e4hrlich 4.500 \u20ac greife f\u00fcr alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen Pkw zur\u00fcckgelegt werden, pr\u00e4zisierten die Richter. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, ob hierf\u00fcr eines oder mehrere \u00f6ffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken (privater Pkw einerseits und \u00f6ffentliche Verkehrsmittel andererseits) differenziere (FG M\u00fcnster vom 2.4.2014, 11 K 2574\/12 ).<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/beruf-job\/werbungskosten-fahrten-doppelte-haushaltsfuehrung\/mit-auto-bahn-und-u-bahn-zur-arbeit-das-gilt-fuer-die-pendlerpauschale\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzamt gew\u00e4hrt f\u00fcr jeden Kilometer, den Ihre Wohnung von der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte entfernt liegt, eine verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Entfernungspauschale von zurzeit\u00a030 Cent pro Kilometer. 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