{"id":3656,"date":"2014-04-27T01:20:03","date_gmt":"2014-04-26T23:20:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/04\/27\/angestellt-und-fuer-den-arbeitgeber-auch-selbststaendig-taetig-geht-das\/"},"modified":"2014-04-28T10:40:09","modified_gmt":"2014-04-28T08:40:09","slug":"angestellt-und-fuer-den-arbeitgeber-auch-selbststaendig-taetig-geht-das","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/04\/27\/angestellt-und-fuer-den-arbeitgeber-auch-selbststaendig-taetig-geht-das\/","title":{"rendered":"Angestellt und f\u00fcr den Arbeitgeber auch selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig: geht das?"},"content":{"rendered":"<p>Meist gehen die Gerichte von einem einheitlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis aus. Umso interessanter ist ein positives Urteil zu diesem Thema.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Innendienstmitarbeiter einer Krankenkasse bekamen Pr\u00e4mien daf\u00fcr, dass sie neue Mitglieder f\u00fcr die Krankenkasse geworben hatten. Die Mitgliederwerbung geh\u00f6rte nicht zum dienstlichen Aufgabenbereich der Mitarbeiter. Die Krankenkasse als Arbeitgeber f\u00fchrte keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge auf die Werbepr\u00e4mien ab. Sie war n\u00e4mlich der Ansicht, es handle sich dabei um eine selbstst\u00e4ndige Nebent\u00e4tigkeit zur Hauptbesch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Bei dieser Sichtweise fallen keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge an und die Arbeitnehmer w\u00e4ren selbst zust\u00e4ndig f\u00fcr die korrekte Besteuerung ihrer Einnahmen. Das akzeptierten die Sozialversicherungstr\u00e4ger allerdings nicht. Nach einer Sozialversicherungs-Betriebspr\u00fcfung sollte der Arbeitgeber hohe Sozialversicherungsabgaben nachzahlen mit der Begr\u00fcndung, es bestehe in diesem Fall ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang mit der sozialversicherungspflichtigen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hat dieser Auffassung widersprochen. Danach ist der urs\u00e4chliche Zusammenhang nach der Eigenart der jeweiligen selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit zu bestimmen. Das Prinzip der einheitlichen Besch\u00e4ftigung gilt dann nicht mehr, wenn weder die selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als solche noch die konkrete Art und Weise ihrer Aus\u00fcbung vom Bestand der Besch\u00e4ftigung als Arbeitnehmer abh\u00e4ngig ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1\/11 R ). Jetzt muss das Landessozialgericht weitere Nachforschungen anstellen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH ist es durchaus denkbar, dass eine f\u00fcr den Arbeitgeber ausgef\u00fchrte Nebent\u00e4tigkeit vom Arbeitnehmer selbstst\u00e4ndig und ohne inneren Zusammenhang mit seinem Arbeitsverh\u00e4ltnis erbracht wird. Es darf sich dann aber nicht um gleichwertige T\u00e4tigkeiten handeln, die unter \u00e4hnlichen organisatorischen Bedingungen ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Ob diese Gestaltung klappt und damit Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge eingespart werden k\u00f6nnen, liegt weitgehend an den von Ihnen getroffenen Vereinbarungen. Es muss nicht nur klar sein, dass die Nebent\u00e4tigkeit freiwillig erbracht wird. Sie sollten sie auch inhaltlich und organisatorisch strikt von der T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer trennen. Ist das der Fall, kann der Arbeitnehmer seine w\u00e4hrend der nichtselbstst\u00e4ndigen Arbeit erworbenen Kenntnisse au\u00dferhalb der vereinbarten Arbeitszeit und ohne sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Weisungen und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit verwerten.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/themen\/angestellt-und-fuer-den-arbeitgeber-auch-selbststaendig-taetig-geht-das\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Meist gehen die Gerichte von einem einheitlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis aus. 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