{"id":3654,"date":"2014-04-25T00:20:02","date_gmt":"2014-04-24T22:20:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/04\/25\/ausschluss-der-abgeltungsteuer-fuer-gesellschafterdarlehen-verfassungsrechtlich-unbedenklich\/"},"modified":"2014-04-28T10:40:46","modified_gmt":"2014-04-28T08:40:46","slug":"ausschluss-der-abgeltungsteuer-fuer-gesellschafterdarlehen-verfassungsrechtlich-unbedenklich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/04\/25\/ausschluss-der-abgeltungsteuer-fuer-gesellschafterdarlehen-verfassungsrechtlich-unbedenklich\/","title":{"rendered":"Ausschluss der Abgeltungsteuer f\u00fcr Gesellschafterdarlehen verfassungsrechtlich unbedenklich"},"content":{"rendered":"<p>Wer zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt ist und dieser ein Darlehen gibt, muss die Zinsen mit dem pers\u00f6nlichen Steuersatz versteuern \u2013 was in der Regel teuer ist als die Abgeltungsteuer. Das FG\u00a0M\u00fcnster h\u00e4lt dies nicht f\u00fcr verfassungsrechtlich bedenklich.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte einer GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt war, mehrere Darlehen gew\u00e4hrt. Die hierf\u00fcr von der GmbH im Jahr\u00a02009 gezahlten Zinsen unterwarf das beklagte Finanzamt dem pers\u00f6nlichen Steuersatz der Kl\u00e4gerin und verwies auf die Ausnahmevorschrift f\u00fcr Gesellschafterdarlehen. Die Kl\u00e4gerin begehrte demgegen\u00fcber die Anwendung des niedrigeren Abgeltungsteuersatzes von 30 %, da die Ausnahmevorschrift nach ihrer Ansicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei \u00fcber den Zweck, missbr\u00e4uchliche Gestaltungen zu bek\u00e4mpfen, hinausgegangen. Im Streitfall beruhten die Darlehensvertr\u00e4ge auf rationalen Entscheidungen, den Kapitalbedarf der GmbH durch Gesellschafterdarlehen zu decken und seien steuerlich anzuerkennen.<\/p>\n<p>Der Senat folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Die Zinsertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin unterl\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 2 Nr.\u00a01b EStG ihrem pers\u00f6nlichen Steuersatz, weil sie zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der Senat nicht. <\/p>\n<p>Insbesondere liege kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG) vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegen\u00fcber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, sei sachlich gerechtfertigt. Die Abgeltungsteuer sei haupts\u00e4chlich eingef\u00fchrt worden, um die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Finanzplatzes Deutschland zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland zu unterbinden. Demgegen\u00fcber sollte gerade kein Anreiz geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die beg\u00fcnstigt besteuerte private Ebene zu verlagern. <\/p>\n<p>Um dies zu verhindern, seien Ausnahmeregelungen geboten. Da dem Gesetzgeber hierf\u00fcr ein weiter Ermessensspielraum zustehe, d\u00fcrfe er typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligung ab 10 % ein Einfluss auf die Gesellschaft bestehe, der steuerliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zulasse.<\/p>\n<p>Die vom Senat zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R\u00a015\/14 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>      (Quelle: FG\u00a0M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.4.2014 zum Urteil 12 K 3703\/11 vom 22.1.2014 (nrkr))<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/anlegen-vererben-spenden\/themen\/ausschluss-der-abgeltungsteuer-fuer-gesellschafterdarlehen-verfassungsrechtlich-unbedenklich\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt ist und dieser ein Darlehen gibt, muss die Zinsen mit dem pers\u00f6nlichen Steuersatz versteuern \u2013 was in der Regel teuer ist als die Abgeltungsteuer. 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