{"id":3606,"date":"2014-03-12T02:00:03","date_gmt":"2014-03-12T01:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/03\/12\/in-welcher-hoehe-koennen-kindergartenkosten-abgesetzt-werden\/"},"modified":"2014-03-12T02:00:03","modified_gmt":"2014-03-12T01:00:03","slug":"in-welcher-hoehe-koennen-kindergartenkosten-abgesetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/03\/12\/in-welcher-hoehe-koennen-kindergartenkosten-abgesetzt-werden\/","title":{"rendered":"In welcher H\u00f6he k\u00f6nnen Kindergartenkosten abgesetzt werden?"},"content":{"rendered":"<p>Kosten f\u00fcr die Kinderbetreuung k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Was dabei zu beachten ist, erkl\u00e4ren wir Ihnen im folgenden Beitrag.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Abzugsf\u00e4hig sind 2\/3 Ihrer Aufwendungen, maximal 4.000 \u20ac je Kind und Kalenderjahr.<\/p>\n<p>Der H\u00f6chstbetrag wird erreicht, wenn Sie f\u00fcr ein Kind Aufwendungen von 6.000 \u20ac oder mehr getragen haben. Haben Sie weniger als 6.000 \u20ac Aufwendungen, k\u00f6nnen Sie nur 2\/3 davon abziehen. Wenn Kinderbetreuungskosten nicht regelm\u00e4\u00dfig und \u00fcber das ganze Jahr verteilt angefallen sind, wird der H\u00f6chstbetrag nicht zeitanteilig.<\/p>\n<p>      <strong>Auswirkungen von getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung der Eltern<\/strong><\/p>\n<p>Der H\u00f6chstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt. Er gilt bei diesen auch dann, wenn ein Elternteil s\u00e4mtliche Aufwendungen getragen hat. In diesem Fall werden die Kosten ganz bei diesem Elternteil bis zum H\u00f6chstbetrag von 4.000 \u20ac abgezogen.<\/p>\n<p>Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der H\u00f6chstbetrag halbiert. Die Eltern k\u00f6nnen aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn der H\u00f6chstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgesch\u00f6pft wird.<\/p>\n<p>      <strong>Es m\u00fcssen nicht beide Eltern berufst\u00e4tig sein<\/strong><\/p>\n<p>Auf die pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde, warum bei Ihnen Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es seit 1.1.2012 nicht mehr an. Ob Ihnen beispielsweise Aufwendungen wegen Ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbst\u00e4tig sind, oder Sie nur einmal eine \u00bbAuszeit\u00ab nehmen wollen, ist dem Finanzamt egal.<\/p>\n<p>      <strong>F\u00fcr welche Kinder d\u00fcrfen Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden?<\/strong><\/p>\n<p>      Kinderbetreuungskosten d\u00fcrfen geltend gemacht werden f\u00fcr<\/p>\n<p>leibliche Kinder,<\/p>\n<p>Adoptivkinder und<\/p>\n<p>Pflegekinder.<\/p>\n<p>Kinderbetreuungskosten f\u00fcr Stiefkinder oder Enkelkinder k\u00f6nnen Sie nicht abziehen.<\/p>\n<p>Bei Stiefkindern gibt es allerdings eine kleine Besonderheit: Sind Sie mit einem \u00bbneuen\u00ab Ehepartner verheiratet und werden mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, k\u00f6nnen die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein. Denn bei Sonderausgaben werden die Ehegatten wie eine Person behandelt.<\/p>\n<p>Kindergartenbeitr\u00e4ge sind immer steuerlich abziehbar. Denn f\u00fcr den Abzug von Kinderbetreuungskosten gilt: Ber\u00fccksichtigt werden Betreuungskosten f\u00fcr Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei \u00e4lteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Behinderte Kinder werden ber\u00fccksichtigt, wenn ihre Behinderung vor vollendetem 25. Lebensjahr eingetreten ist und sie wegen der Behinderung au\u00dferstande sind, sich selbst zu unterhalten. Hier gelten die gleichen Kriterien wie f\u00fcr den Bezug von Kindergeld oder den Abzug von Freibetr\u00e4gen f\u00fcr Kinder bei vollj\u00e4hrigen behinderten Kindern. Ist die Behinderung vor dem 1.1.2007 eingetreten, werden auch Kinder ber\u00fccksichtigt, deren Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Abzug von Kinderbetreuungskosten m\u00fcssen Sie gegen\u00fcber dem Finanzamt einen Antrag stellen. Dies geschieht bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung auf der <\/p>\n<p>            Anlage Kind<\/p>\n<p>         .<\/p>\n<p>Kinderbetreuungskosten sind seit\u00a02012 nur Sonderausgaben. Dies gilt auch, wenn die Kosten bei Ihnen wegen Ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit anfallen. Dies war von 2006 bis 2011 anders. In diesen Jahren konnten Sie die daf\u00fcr anfallenden Kosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.<\/p>\n<p>      <strong>Warum ist die Unterscheidung zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben wichtig?<\/strong><\/p>\n<p>Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben kann im Einzelfall schlechter sein als der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Vor allem gilt dies bei Verlusten. Dann gehen Sonderausgaben ins Leere. Denn f\u00fcr diese gibt es keinen Verlustausgleich mit anderen Jahren. Dies ist bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten anders. Auch f\u00fcr Gewerbetreibende ist diese Regelung nachteilig. Schlie\u00dflich mindern Betriebsausgaben den Gewinn und daher auch die Gewerbesteuer.<\/p>\n<p>Wir gehen deshalb davon aus, dass diese Frage \u00fcber kurz oder lang beim BFH landen wird und m\u00f6glicherweise sogar erst vom Bundesverfassungsgericht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt wird. Denn wer arbeiten geht, kann auf Kinderbetreuung angewiesen sein. Dann sind solche Kosten gar nicht zu vermeiden, und die Kosten stehen in direktem Zusammenhang mit Ihrem Betrieb oder Ihrer Arbeit. Folglich w\u00e4ren sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>      <strong>So profitieren Sie schon w\u00e4hrend des Jahres von der Steuerersparnis<\/strong><\/p>\n<p>Bereits w\u00e4hrend des laufenden Jahres k\u00f6nnen Sie Ihre Steuerlast mindern. Sie k\u00f6nnen f\u00fcr die zu ber\u00fccksichtigenden Kinderbetreuungskosten bei Ihrem Finanzamt einen Freibetrag im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren beantragen. Allerdings muss zusammen mit den anderen beschr\u00e4nkt antragsf\u00e4higen Erm\u00e4\u00dfigungsgr\u00fcnden ein Betrag von 600 \u20ac \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Auch wenn Sie Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zahlen m\u00fcssen, k\u00f6nnen Sie die zu ber\u00fccksichtigenden Kinderbetreuungskosten geltend machen, wenn sie (zusammen mit einigen anderen Abzugsm\u00f6glichkeiten) einen Betrag von 600 \u20ac \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/kinder-familie-ehe\/kinder-familie\/in-welcher-hoehe-koennen-kindergartenkosten-abgesetzt-werden\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten f\u00fcr die Kinderbetreuung k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. 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