{"id":3597,"date":"2014-03-07T00:40:03","date_gmt":"2014-03-06T23:40:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/03\/07\/sozialgerichte-entscheiden-oft-gegen-selbststaendigen-status\/"},"modified":"2014-03-07T00:40:03","modified_gmt":"2014-03-06T23:40:03","slug":"sozialgerichte-entscheiden-oft-gegen-selbststaendigen-status","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/03\/07\/sozialgerichte-entscheiden-oft-gegen-selbststaendigen-status\/","title":{"rendered":"Sozialgerichte entscheiden oft gegen Selbstst\u00e4ndigen-Status"},"content":{"rendered":"<p>Nach Sozialversicherungspr\u00fcfungen in Betrieben kommt es zunehmend zu Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), wonach eine bisher von den Beteiligten als selbstst\u00e4ndig betrachtete T\u00e4tigkeit r\u00fcckwirkend als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung beurteilt wird. Die Klage vor den Sozialgerichten gegen die damit verbundenen hohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen bleibt meist ohne Erfolg.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>      <strong>Honorarvertr\u00e4ge mit \u00c4rzten<\/strong><\/p>\n<p>Ein An\u00e4sthesist war aufgrund eines Honorarvertrags gelegentlich als freiberuflicher Vertretungsarzt in einem Krankenhaus t\u00e4tig und kompensierte damit Versorgungsl\u00fccken. Er arbeitete f\u00fcr einen festen Stundensatz und war nicht verpflichtet, Auftr\u00e4ge anzunehmen. Die DRV entschied in einem Statusfeststellungsverfahren, dass der Arzt als abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigter der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Das Landessozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil abgewiesen und den Status des Vertretungsarztes als Arbeitnehmer best\u00e4tigt (LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 17.4.2013, L 5 R 3755\/11 ).<\/p>\n<p>      <strong>Interessant an dieser Entscheidung:<\/strong> Nach den \u00fcblichen sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzungskriterien, z.B. Eingliederung in den Betrieb oder pers\u00f6nliche Abh\u00e4ngigkeit, h\u00e4tte der Arzt eher als Selbstst\u00e4ndiger eingestuft werden m\u00fcssen. Die Richter argumentierten jedoch mit dem \u00e4rztlichen Berufsrecht, wonach ein Krankenhaus aus rechtlichen Gr\u00fcnden einen nicht niedergelassenen Arzt nur im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, nicht aber als Selbstst\u00e4ndigen beauftragen d\u00fcrfe. <\/p>\n<p>      <strong>B\u00fcro- und Buchhaltungsservice<\/strong><\/p>\n<p>Eine Industriekauffrau und Bilanzbuchhalterin arbeitete seit\u00a02001 auf selbstst\u00e4ndiger Basis f\u00fcr ihren fr\u00fcheren Arbeitgeber. Sie hatte einen B\u00fcroservice als Gewerbe angemeldet. Nach einer Betriebspr\u00fcfung bei ihrem Auftraggeber, betreffend die Jahre 2005 bis 2008, vertrat die DRV erstmals die Meinung, es handle sich um eine sozialversicherungspflichtige abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung. Das Landessozialgericht schloss sich dieser Beurteilung an (LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 19.4.2013, L 4 R 2078\/11 ). Die Entscheidung stehe auch nicht im Widerspruch zur vorangegangenen Betriebspr\u00fcfung der Jahre 2001 bis 2004, bei der es keine Beanstandung gegeben hatte. Da damals der Status der Buchhalterin nicht Gegenstand der Pr\u00fcfung war, k\u00f6nnten aus dem Ergebnis dieser Pr\u00fcfung keine Rechte f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Beurteilung abgeleitet werden.<\/p>\n<p>      <strong>Cutterin beim Rundfunk<\/strong><\/p>\n<p>Seit\u00a02002 war eine Cutterin ohne schriftlichen Vertrag beim Rundfunk als freie Mitarbeiterin t\u00e4tig. F\u00fcr ihre Eins\u00e4tze erhielt sie Tagesgagen. Im Jahr\u00a02009 machte sie nach l\u00e4ngerer Erkrankung in ihrer Klage geltend, dass sie Arbeitnehmerin sei und auch in Zukunft als solche besch\u00e4ftigt werden m\u00fcsse. <\/p>\n<p>Wie die Vorinstanzen gab schlie\u00dflich auch das Bundesarbeitsgericht der Klage statt. In seinem Urteil macht das Gericht wichtige Aussagen zur Abgrenzung eines Arbeitsvertrags von einem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter (BAG, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 272\/12 ). F\u00fcr ein Arbeitsverh\u00e4ltnis sprach, dass die Cutterin fachlich weisungsgebunden und \u00f6rtlich gebunden war. Nach Ansicht der Richter bestand kein statusrelevanter fundamentaler Unterschied zwischen der zeitlichen Einbindung von festangestellten und freien Cuttern. Die Rundfunkanstalt musste daher die Cutterin im Umfang von 68 % einer Vollzeitkraft als Arbeitnehmerin weiterbesch\u00e4ftigen. Das entsprach ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit im Zeitraum 2002 bis 2008. <\/p>\n<p>Das Gericht sah die Berufung auf die Arbeitnehmereigenschaft nach so vielen Jahren der freien Mitarbeit auch nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich oder widerspr\u00fcchlich an. Ein Vertrauenstatbestand sei durch die Hinnahme der Arbeitsbedingungen nicht geschaffen worden.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/themen\/sozialgerichte-entscheiden-oft-gegen-selbststaendigen-status\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Sozialversicherungspr\u00fcfungen in Betrieben kommt es zunehmend zu Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV), wonach eine bisher von den Beteiligten als selbstst\u00e4ndig betrachtete T\u00e4tigkeit r\u00fcckwirkend als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung beurteilt wird. 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