{"id":3571,"date":"2014-02-20T01:20:02","date_gmt":"2014-02-20T00:20:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/02\/20\/investitionsabzugsbetrag-verbindliche-bestellung-bei-betriebserweiterung-nicht-zwingend\/"},"modified":"2014-02-20T01:20:02","modified_gmt":"2014-02-20T00:20:02","slug":"investitionsabzugsbetrag-verbindliche-bestellung-bei-betriebserweiterung-nicht-zwingend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/02\/20\/investitionsabzugsbetrag-verbindliche-bestellung-bei-betriebserweiterung-nicht-zwingend\/","title":{"rendered":"Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung bei Betriebserweiterung nicht zwingend"},"content":{"rendered":"<p>Manchmal lehnt das Finanzamt einen Investitionsabzugsbetrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass keine verbindliche Bestellung zum 31.12. vorliege, dies aber wegen Vorliegens einer wesentlichen Betriebserweiterung zwingend sei. Der BFH hat klargemacht, dass hohe Investitionen allein nicht ausreichen, um von einer Betriebserweiterung auszugehen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) bereits im Jahr vor der Betriebsgr\u00fcndung geltend gemacht, so verlangt das Finanzamt als Nachweis der Investitionsabsicht die verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts. Dieselben hohen Anforderungen werden gestellt, wenn es bei einem bestehenden Betrieb zu einer wesentlichen Betriebserweiterung kommt. Fehlt es dann an der Bestellung, wird der IAB abgelehnt. Der BFH hat allerdings betont, dass es sich nur dann um eine wesentliche Betriebserweiterung handelt, wenn ein Unternehmer einen weiteren Gesch\u00e4ftszweig er\u00f6ffnen will oder eine au\u00dferordentliche Kapazit\u00e4tserweiterung plant (BFH-Urteil vom 31.1.2013, III R 15\/10 ).<\/p>\n<p>Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der in seiner E\u00dcR einen IAB in H\u00f6he von 24.000 \u20ac f\u00fcr die geplante Erweiterung der vorhandenen Fotovoltaikanlage als Betriebsausgabe ber\u00fccksichtigt hatte. Die Kapazit\u00e4t sollte von bisher 4,81 kWp auf eine Gesamtleistung von 16,69 kWp gesteigert werden, also um ca. 350 %. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung war f\u00fcr das Finanzamt die Sache klar: Bereits die Ausweitung der Kapazit\u00e4t habe zu einer wesentlichen Betriebserweiterung gef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus sei eine weitere Betriebsst\u00e4tte gegr\u00fcndet worden, da die Erweiterungsanlage auf einem anderen Dach installiert wurde. Und das stelle nach dem BMF-Schreiben vom 16.11.2004 eindeutig eine wesentliche Betriebserweiterung dar. Weil aber keine verbindliche Bestellung vorlag, wurde der IAB gestrichen. Das f\u00fchrte zu einer hohen Steuernachzahlung.<\/p>\n<p>Der BFH sah es schlie\u00dflich anders: Da die Gleichsetzung von Betriebser\u00f6ffnung und wesentlicher Betriebserweiterung beim IAB steuerlich erhebliche Konsequenzen habe, m\u00fcsse das Merkmal einer wesentlichen Betriebserweiterung restriktiv ausgelegt werden. Eine wesentliche Betriebserweiterung infolge einer Erh\u00f6hung der Kapazit\u00e4t liege nur dann vor, wenn sprunghafte Erweiterungen von au\u00dferordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant seien, die zu einer Diskontinuit\u00e4t in der Entwicklung des Unternehmens f\u00fchren. Das aber war hier nach Ansicht der Richter nicht der Fall. Aufgrund der weitgehend automatisierten T\u00e4tigkeit waren keine organisatorischen und personellen Anpassungsma\u00dfnahmen erforderlich. Den einzelnen Kriterien wie Umsatzentwicklung, Gewinnerwartung, Auswirkung auf die Kostenstruktur oder die innerbetriebliche Organisation k\u00f6nne je nach Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht beizumessen sein. Auch das Entstehen einer neuen Betriebsst\u00e4tte f\u00fchre nicht zwangsl\u00e4ufig zu einer wesentlichen Betriebserweiterung.<\/p>\n<p>Dieses Urteil hat erfreuliche Konsequenzen f\u00fcr Unternehmer, die eine Kapazit\u00e4tsausweitung planen. K\u00f6nnen sie die Investitionsabsicht glaubhaft machen, so darf das Finanzamt in der Regel nicht mehr aus formalen Gr\u00fcnden wegen Fehlens einer verbindlichen Bestellung den beantragten Investitionsabzugsbetrag ablehnen.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/abschreibungen\/investitionsabzugsbetrag-verbindliche-bestellung-bei-betriebserweiterung-nicht-zwingend\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manchmal lehnt das Finanzamt einen Investitionsabzugsbetrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass keine verbindliche Bestellung zum 31.12. vorliege, dies aber wegen Vorliegens einer wesentlichen Betriebserweiterung zwingend sei. 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