{"id":3518,"date":"2014-01-02T08:00:00","date_gmt":"2014-01-02T07:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/01\/02\/erbschaftsteuer-rechtsschutz-wegen-pruefung-der-verfassungsmaessigkeit\/"},"modified":"2014-01-02T08:00:00","modified_gmt":"2014-01-02T07:00:00","slug":"erbschaftsteuer-rechtsschutz-wegen-pruefung-der-verfassungsmaessigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2014\/01\/02\/erbschaftsteuer-rechtsschutz-wegen-pruefung-der-verfassungsmaessigkeit\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Rechtsschutz wegen Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Der BFH h\u00e4lt nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht f\u00fcr die Zukunft aufgeben wird.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz sei unabh\u00e4ngig davon zu gew\u00e4hren, welche Entscheidung vom BVerfG zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der vorgelegten Norm zu erwarten ist, so der BFH. Ist ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes vorhanden, m\u00fcsse es auch effektiv durchsetzbar sein und d\u00fcrfe nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG in einem Normenkontrollverfahren m\u00f6glicherweise eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum anordne.<\/p>\n<p>Wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes besteht, muss die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21\/12 daher auf Antrag des Steuerpflichtigen ausgesetzt oder aufgehoben werden (BFH-Beschluss vom 21.11.2013, II B 46\/13 ). <\/p>\n<p>Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Verm\u00f6gen einsetzen oder die erworbenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ver\u00e4u\u00dfern oder belasten muss. Liquide Mittel sind z.B. <\/p>\n<p>Bargeld,<\/p>\n<p>Bankguthaben,<\/p>\n<p>mit dem Ableben des Erblassers f\u00e4llige Versicherungsforderungen.<\/p>\n<p>      <strong>Konkret ging es dabei um folgenden Fall:<\/strong> Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des im September\u00a02011 verstorbenen Erblassers. Aufgrund eines Verm\u00e4chtnisses des Erblassers erh\u00e4lt sie auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 2.700 \u20ac. Die hierf\u00fcr anfallende Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 71.000 \u20ac entrichtete die Antragstellerin Ende\u00a02012. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten es ab, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids aufzuheben und die Erbschaftsteuer vorl\u00e4ufig an die Antragstellerin zu erstatten.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids mit Wirkung ab F\u00e4lligkeit der Erbschaftsteuer aufgehoben, bis das BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 21\/12 entschieden hat. <\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/anlegen-vererben-spenden\/erben-schenken\/erbschaftsteuer-rechtsschutz-wegen-pruefung-der-verfassungsmaessigkeit\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH h\u00e4lt nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Aussetzung bzw. 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