{"id":3462,"date":"2013-12-01T00:40:03","date_gmt":"2013-11-30T23:40:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/12\/01\/pflege-pauschbetrag-steuerliche-entlastung-fuer-pflegende\/"},"modified":"2013-12-01T00:40:03","modified_gmt":"2013-11-30T23:40:03","slug":"pflege-pauschbetrag-steuerliche-entlastung-fuer-pflegende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/12\/01\/pflege-pauschbetrag-steuerliche-entlastung-fuer-pflegende\/","title":{"rendered":"Pflege-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung f\u00fcr Pflegende"},"content":{"rendered":"<p>Wenn Sie einen Angeh\u00f6rigen selbst pflegen, k\u00f6nnen Sie in der Steuererkl\u00e4rung im Rahmen der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Welche Voraussetzungen dabei gelten, erkl\u00e4ren wir Ihnen im folgenden Text.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Pflege-Pauschbetrag betr\u00e4gt 924 \u20ac im Jahr. Er wird auch dann in voller H\u00f6he gew\u00e4hrt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, etwa weil der Gepflegte verstirbt. Beim Pflege-Pauschbetrag zieht der Finanzbeamte keine zumutbare Belastung ab.<\/p>\n<p>Pflegen Sie mehrere Personen, d\u00fcrfen Sie den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach beanspruchen. Deshalb steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zweifach zu, wenn Sie zum Beispiel Ihre Eltern pflegen, die beide hilflos sind.<\/p>\n<p>Wollen Sie bereits w\u00e4hrend des Jahres Monat f\u00fcr Monat vom Pflege-Pauschbetrag profitieren, dann stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigung. Sie m\u00fcssen dann aber eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgeben.<\/p>\n<p>      <strong>Um Anspruch auf den Pauschbetrag zu haben, m\u00fcssen bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sein:<\/strong><\/p>\n<p>Bei dem gepflegten muss es sich um einen Angeh\u00f6rigen oder eine Ihnen nahestehende Person handeln, also zum Beispiel Geschwister, Schwager und Schw\u00e4gerin, Tante und Onkel, Nichte und Neffe, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Stiefmutter und Stiefvater.<\/p>\n<p>Der Gepflegte muss hilflos sein (Merkzeichen H oder Pflegestufe\u00a0III). Hilflos ist eine Person, wenn sie f\u00fcr eine Reihe von h\u00e4ufig und regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer pers\u00f6nlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (\u00a7 33b Abs. 6 EStG). Es spielt keine Rolle, ob die Hilflosigkeit auf Krankheit, Behinderung, Unfall oder Alter zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Sie m\u00fcssen pers\u00f6nlich pflegen. Dabei d\u00fcrfen Sie sich aber von Pflegeinstitutionen unterst\u00fctzen lassen, wobei Ihr Anteil an der Pflege jedoch mindestens 10 % betragen muss.<\/p>\n<p>Sie m\u00fcssen die Pflege in h\u00e4uslicher Umgebung durchf\u00fchren. Hier streiten sich die Geister, ob und wann diese Voraussetzung auch erf\u00fcllt ist, wenn der Gepflegte in einem Heim lebt.<\/p>\n<p>Sie d\u00fcrfen f\u00fcr die Pflege keine Bezahlung erhalten.<\/p>\n<p>      <strong>Wo muss\/darf gepflegt werden?<\/strong><\/p>\n<p>Unproblematisch ist es, wenn die Pflege in Ihrer eigenen Wohnung oder in der des Pflegebed\u00fcrftigen durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die Wohnung der Pflegeperson kann auch ein m\u00f6bliertes Zimmer sein. Lebt der Betroffene in einem Heim, so ist sein Zimmer dort folglich seine Wohnung. Beteiligen Sie sich zu mindestens 10 % an der Pflege eines Hilflosen, der in einem Heim lebt, dann steht Ihnen u.E. der Pflege-Pauschbetrag zu! Das gilt zumindest dann, wenn der Betroffene bereits auf Dauer im Heim lebt, wenn die Hilflosigkeit eintritt. Dann findet die pers\u00f6nliche Pflege n\u00e4mlich in der gewohnten h\u00e4uslichen Umgebung statt.<\/p>\n<p>Streit gibt es aber, wenn die Pflegebed\u00fcrftigkeit Anlass f\u00fcr den Umzug ins Heim ist: Dann wird der Finanzbeamte Ihnen den Pflege-Pauschbetrag vermutlich mit Hinweis auf den Gesetzestext verweigern, es sei denn, Sie holen den Gepflegten an den Wochenenden zu sich nach Hause.<\/p>\n<p>Orientiert man sich ausschlie\u00dflich am Gesetzestext, ist diese Reaktion des Finanzbeamten verst\u00e4ndlich. In der Fachliteratur wird jedoch eine andere Meinung vertreten: Gemessen am Gesetzeszweck F\u00f6rderung h\u00e4uslicher Pflege ist die Voraussetzung der Pflege in der Wohnung des Betroffenen weit auszulegen: Die Pflege durch ihm vertraute Personen ist ja gerade dann besonders wichtig, wenn der Betroffene aufgrund seines Zustandes nicht mehr l\u00e4nger zu Hause gepflegt werden kann und deshalb ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig ist.<\/p>\n<p>Sie sollten also auch im Jahr des Umzugs und in den Folgejahren den Pflege-Pauschbetrag beantragen, wenn Sie weiterhin zu mindestens 10 % pers\u00f6nlich pflegen: Der Betroffene lebt nun auf Dauer in dem Heim. Folglich pflegen Sie ihn auch in diesem Fall in den R\u00e4umlichkeiten, die ihm zur Bleibe dienen.<\/p>\n<p>Ihren Anteil an der Pflege m\u00fcssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Hier ist ggf. eine Bescheinigung des Pflegeheims hilfreich.<\/p>\n<p>      <strong>Ist das Pflegegeld Bezahlung?<\/strong><\/p>\n<p>Den Pflege-Pauschbetrag erhalten Sie nur, wenn Sie im Zusammenhang mit der Pflege keine Einnahmen erhalten, weder als Pflegeverg\u00fctung noch als Ersatz f\u00fcr eigene Aufwendungen.<\/p>\n<p>Hierbei spielt das Pflegegeld aus der gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung eine gro\u00dfe Rolle \u2013 mit einer Ausnahme: Erhalten Sie f\u00fcr Ihr behindertes Kind das Pflegegeld, k\u00f6nnen Sie den Pauschbetrag trotzdem bekommen. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, wie Sie dieses Geld verwenden: Es z\u00e4hlt nicht als Einnahme. <\/p>\n<p>In allen anderen F\u00e4llen gilt:<\/p>\n<p>Origin\u00e4r steht dieses Pflegegeld dem Hilflosen zu. Deshalb d\u00fcrfen Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen,<\/p>\n<p>wenn der Hilflose das Pflegegeld verwendet, um seine eigene Pflege zu organisieren, zum Beispiel um eine weitere Pflegeperson zu besch\u00e4ftigen oder pflegenotwendige bzw. pflegeerleichternde Bedarfsgegenst\u00e4nde anzuschaffen, oder<\/p>\n<p>wenn er statt des Geldes Pflegesachleistungen der Versicherung in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Leitet der Hilflose das Pflegegeld an Sie weiter, kann es zwei Situationen geben:<\/p>\n<p>Erhalten Sie f\u00fcr Ihre Pflegeleistung das Pflegegeld zu Ihrer pers\u00f6nlichen Verf\u00fcgung, steht Ihnen der Pauschbetrag nicht zu. Stattdessen k\u00f6nnen Sie Ihre tats\u00e4chlichen Aufwendungen gegen Nachweis als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Auf diese Kosten m\u00fcssen Sie aber das Pflegegeld anrechnen. Das weitergeleitete Pflegegeld ist f\u00fcr Sie steuerfrei nach \u00a7 3 Nr.\u00a036 EStG.<\/p>\n<p>Der Hilflose beauftragt Sie, die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Pflege aus dem eigens zu diesem Zweck \u00fcberlassenen Pflegegeld zu bestreiten. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den Pauschbetrag, weil Sie selbst keine Einnahmen erhalten. Das m\u00fcssen Sie aber nachweisen.<\/p>\n<p>Sofern das Pflegegeld an Sie ausgezahlt wird, weil Sie der gesetzliche Vertreter des Hilflosen sind, steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag zu, wenn Sie das Geld nachweislich unmittelbar zur Finanzierung der erforderlichen Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung des Hilflosen einsetzen.<\/p>\n<p>Problematisch ist der Nachweis, dass Sie das weitergeleitete bzw. stellvertretend in Empfang genommene Pflegegeld tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Hilflosen eingesetzt und nicht f\u00fcr sich selbst in Anspruch genommen haben. Deshalb lassen Sie das Pflegegeld am besten auf ein separates Konto flie\u00dfen, von dem Sie ausschlie\u00dflich Pflegeaufwendungen f\u00fcr den Hilflosen bezahlen.<\/p>\n<p>      <strong>Alternative zum Pflege-Pauschbetrag<\/strong><\/p>\n<p>Die pers\u00f6nliche Pflege einer anderen Person bringt vielf\u00e4ltige Belastungen mit sich, die sich oft nur schwer oder gar nicht belegen lassen \u2013 zum Beispiel Fahrten zur Wohnung des Gepflegten, Raumkosten, W\u00e4sche, Reinigung, Telefonkosten. Ausschlie\u00dflich diese Kosten soll der Pflege-Pauschbetrag ausgleichen.<\/p>\n<p>\u00dcbersteigen die Aufwendungen der pers\u00f6nlichen Pflege den Pauschbetrag, d\u00fcrfen Sie stattdessen die h\u00f6heren tats\u00e4chlichen Kosten nachweisen und als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn Sie auch ohne diese Kosten bereits au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen allgemeiner Art haben, die \u00fcber Ihrer zumutbaren Belastung liegen.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/gesundheit-krankheit-pflege\/themen\/pflege-pauschbetrag-steuerliche-entlastung-fuer-pflegende\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Sie einen Angeh\u00f6rigen selbst pflegen, k\u00f6nnen Sie in der Steuererkl\u00e4rung im Rahmen der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. 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