{"id":3457,"date":"2013-11-26T08:00:00","date_gmt":"2013-11-26T07:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/26\/bauabzugsteuer-sonderregel-fuer-hausbesitzer-im-auge-behalten\/"},"modified":"2013-11-26T08:00:00","modified_gmt":"2013-11-26T07:00:00","slug":"bauabzugsteuer-sonderregel-fuer-hausbesitzer-im-auge-behalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/26\/bauabzugsteuer-sonderregel-fuer-hausbesitzer-im-auge-behalten\/","title":{"rendered":"Bauabzugsteuer: Sonderregel f\u00fcr Hausbesitzer im Auge behalten"},"content":{"rendered":"<p>Viele Vermieter wissen gar nicht, dass sie h\u00e4ufig f\u00fcr die Steuerlast der von ihnen beauftragten Handwerker gerade stehen m\u00fcssen. Anfang\u00a02014 f\u00e4llt diese Pflicht \u00f6fters an. Das liegt daran, dass viele Freistellungsauftr\u00e4ge der Bauunternehmer in der Regel an Silvester auslaufen und sich die Firmen nicht immer rechtzeitig um einen neuen Freibrief beim Finanzamt bem\u00fchen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Hierbei geht es um die Bauabzugsteuer. Die greift bei Vermietern, die Handwerker mit Installation, Instandhaltung, Dachbegr\u00fcnung, Renovierung oder vergleichbaren gr\u00f6\u00dfere Arbeiten wie den Einbau von Fenstern, T\u00fcren und Bodenbel\u00e4gen beauftragen. In diesen F\u00e4llen m\u00fcssen sie 15 Prozent vom Rechnungsbetrag nicht an den Unternehmer ausbezahlen, sondern bei dessen zust\u00e4ndigen Betriebsfinanzamt anmelden und das Geld dann p\u00fcnktlich abf\u00fchren. <\/p>\n<p>Zwar muss kein Steuerabzug vorgenommen werden, wenn Maler, Installateur, Lackierer oder Fliesenleger dem Auftraggeber eine g\u00fcltige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Diesen amtlichen Bescheid erhalten die Firmen von ihrem Finanzamt, wenn sie als Steuerzahler gemeldet sind und ihre Abgaben ordentlich anmelden und p\u00fcnktlich bezahlen. Die Bescheinigung gilt maximal f\u00fcr drei Jahre und l\u00e4uft \u00fcblicherweise am 31. Dezember aus. Daher sollten Vermieter insbesondere zu Jahresbeginn vor der Auftragsvergabe auf vorhandene Freistellungsbescheinigung und das G\u00fcltigkeitsdatum achten. <\/p>\n<p>      <strong>Vermieter haften!<\/strong><\/p>\n<p>Sofern Vermieter diese auferlegte Pflicht nicht ernst nehmen, drohen Versp\u00e4tungs- oder S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Zudem haften sie f\u00fcr den nicht oder zu niedrig abgef\u00fchrten Betrag. Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Zahlung vorliegen, so dass viele Firmen den amtlichen Vordruck erst ihrer Rechnung beilegen. Bei Auftragsvergabe wei\u00df der Hausbesitzer also meist gar nicht, ob der Handwerker ein redlicher Steuerzahler ist. Wird die Freistellungsbescheinigung erst nach der Zahlung nachgereicht, befreit dies nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zum Steuerabzug. <\/p>\n<p>      <strong>Maximal zwei Wohnungen vermietet: Regelung nicht anwendbar<\/strong><\/p>\n<p>Diese b\u00fcrokratische Vorschrift im Einkommensteuergesetz l\u00e4sst sich vermeiden, wenn maximal zwei Wohnungen vermietet werden, dann kommen die Regelungen zur Bauabzugsteuer n\u00e4mlich nicht in Betracht. Das Finanzamt stellt dabei aber nicht auf die Anzahl der vorhandenen Immobilien, sondern z\u00e4hlt die Wohnungen zusammen. So sind Hauseigent\u00fcmer befreit, wenn sie zwei noble Villen vermieten. Besitzen sie hingegen ein Mehrfamilienhaus, ist die Bauabzugsteuer ab drei Wohnungen aufw\u00e4rts beachten. Dabei m\u00fcssen sie das selbst genutzte oder Verwandten unentgeltlich \u00fcberlassene Domizil aus der Addition der Wohnungen auslassen.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/haus-wohnung-vermieten\/themen\/bauabzugsteuer-sonderregel-fuer-hausbesitzer-im-auge-behalten\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Vermieter wissen gar nicht, dass sie h\u00e4ufig f\u00fcr die Steuerlast der von ihnen beauftragten Handwerker gerade stehen m\u00fcssen. Anfang\u00a02014 f\u00e4llt diese Pflicht \u00f6fters an. 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