{"id":3413,"date":"2013-11-14T00:20:01","date_gmt":"2013-11-13T23:20:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/14\/drei-monats-frist-fur-verpflegungspauschale-gilt-auch-bei-selbststandigen\/"},"modified":"2013-11-14T00:20:01","modified_gmt":"2013-11-13T23:20:01","slug":"drei-monats-frist-fur-verpflegungspauschale-gilt-auch-bei-selbststandigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/14\/drei-monats-frist-fur-verpflegungspauschale-gilt-auch-bei-selbststandigen\/","title":{"rendered":"Drei-Monats-Frist f\u00fcr Verpflegungspauschale gilt auch bei Selbstst\u00e4ndigen"},"content":{"rendered":"<p>Mehrverpflegungskosten anl\u00e4sslich einer sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeit hinziehenden Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit d\u00fcrfen nur f\u00fcr die ersten drei Monate an derselben ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte geltend gemacht werden. Aber bisher war nicht gekl\u00e4rt, ob das auch dann gilt, wenn ein Selbstst\u00e4ndiger zwar l\u00e4nger an einer Stelle t\u00e4tig ist, jedoch nicht alle Arbeitstage dort verbringt und keinen langfristigen Vertrag mit seinem Auftraggeber hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ein selbstst\u00e4ndiger Unternehmensberater war l\u00e4ngere Zeit als Subunternehmer f\u00fcr eine Beratungsfirma t\u00e4tig. Er arbeitete an zwei bis vier Tagen in der Woche am ausw\u00e4rtigen Betriebssitz eines Kunden seines Auftraggebers. In seiner Steuererkl\u00e4rung machte er f\u00fcr alle ausw\u00e4rts verbrachten Arbeitstage Verpflegungsmehraufwand geltend. Das Finanzamt strich diesen Posten, da die Drei-Monats-Frist bereits im Vorjahr \u00fcberschritten war.<\/p>\n<p>Die Klage des Unternehmensberaters wurde vom BFH abgelehnt. Dass ihm immer nur f\u00fcr wenige Wochen kurzfristig einzelne neue eigenst\u00e4ndige Auftr\u00e4ge erteilt worden seien, spiele f\u00fcr die steuerliche Beurteilung keine Rolle. Es komme nicht auf die zivilrechtliche Auftragslage und auch nicht auf den konkreten Inhalt der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit an, sondern nur auf die Aus\u00fcbung der Arbeit am selben Ort. An der gesetzlich vorgeschriebenen Kappung der Pauschale nach drei Monaten f\u00fchre kein Weg vorbei, selbst wenn wie hier die Arbeit nicht an allen f\u00fcnf Arbeitstagen der Woche stattfinde (BFH-Urteil vom 28.2.2013, III R 94\/10 ).<\/p>\n<p>Wird eine l\u00e4ngerfristige Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit aus anderen Gr\u00fcnden als Urlaub oder Krankheit f\u00fcr mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt nach Wiederaufnahme der Arbeit an derselben T\u00e4tigkeitsstelle eine neue Drei-Monats-Frist (R 9.6 Abs. 4 LStR 2011). Sie k\u00f6nnen dann erneut die Verpflegungspauschale geltend machen. <\/p>\n<p>Es gibt aber noch einen zweiten Weg, um die Streichung der Verpflegungspauschale zu vermeiden: Wenn Sie Ihre ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte h\u00f6chstens an zwei Tagen in der Woche aufsuchen, beginnt immer wieder eine neue Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit. In diesem Fall gilt die Pauschale ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/themen\/drei-monats-frist-fuer-verpflegungspauschale-gilt-auch-bei-selbststaendigen\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehrverpflegungskosten anl\u00e4sslich einer sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeit hinziehenden Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit d\u00fcrfen nur f\u00fcr die ersten drei Monate an derselben ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte geltend gemacht werden. 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