{"id":3410,"date":"2013-11-12T01:40:02","date_gmt":"2013-11-12T00:40:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/12\/duales-studium-anspruch-auf-kindergeld-bleibt-bestehen\/"},"modified":"2013-11-12T01:40:02","modified_gmt":"2013-11-12T00:40:02","slug":"duales-studium-anspruch-auf-kindergeld-bleibt-bestehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/12\/duales-studium-anspruch-auf-kindergeld-bleibt-bestehen\/","title":{"rendered":"Duales Studium: Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen"},"content":{"rendered":"<p>Ein duales Studium ist eine Erstausbildung, entschied das FG\u00a0M\u00fcnster. Diese Einordnung ist wichtig f\u00fcr das Kindergeld.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>      Wenn ein Kind vollj\u00e4hrig wird, muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Kindergeld-F\u00f6rderung weiterl\u00e4uft. Eine M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen bestehenden Anspruch auf Kindergeld ist, dass sich das Kind in einer Erstausbildung befindet. Was das ist, ist nicht immer ganz klar und daher h\u00e4ufig Streitthema vor Gericht. So wie in diesem Fall:<\/p>\n<p>Ein junger Mann begann nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Erst die Pr\u00fcfung zum Steuerfachangestellten, sp\u00e4ter auch den Bachelor. <\/p>\n<p>Schon nachdem die Steuerfachangestellten-Pr\u00fcfung bestanden war, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Sie war der Auffassung, dass damit die Erstausbildung beendet gewesen sei. Das erst sp\u00e4ter beendete Studium stelle eine Zweitausbildung dar, so das Finanzamt.<\/p>\n<p>Die Richter des FG\u00a0M\u00fcnster sahen das anders und erkl\u00e4rten, dass sich der junge Mann noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung befunden habe. Die seit\u00a02012 geltende gesetzliche Neuregelung, die den Anspruch auf Kindergeld einschr\u00e4nke, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Eltern auf Kindergeld nicht entgegen. Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) sei als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Dieser sei erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht sei bzw. das Studium aus anderen Gr\u00fcnden ende (FG M\u00fcnster vom 15.5.2013, 2 K 2949\/12 Kg ).<\/p>\n<p>      <strong>Kindergeld gestrichen? Das m\u00fcssen Sie jetzt tun<\/strong><\/p>\n<p>Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihr Kind nicht mehr automatisch bei Ihnen als Kind ber\u00fccksichtigt. Daher m\u00fcssen Sie einen schriftlichen Neuantrag f\u00fcr das Kindergeld stellen.<\/p>\n<p>Lehnt die Familienkasse einen Antrag ab, k\u00f6nnen Sie gegen einen solchen Bescheid Einspruch einlegen. Dadurch muss die Familienkasse ihre Entscheidung noch einmal insgesamt \u00fcberdenken. Bleibt sie bei ihrer ablehnenden Haltung, bekommen Sie eine abschlie\u00dfende ablehnende Entscheidung, die sog. Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p>Hiergegen k\u00f6nnen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zust\u00e4ndigen Finanzgericht erheben. Einen Rechtsanwalt oder Steuerberater brauchen Sie vor dem Finanzgericht eigentlich nicht. Erst wenn das Verfahren vor den Bundesfinanzhof gelangt, m\u00fcssen Sie sich von einer rechtskundigen Person vertreten lassen. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, besser nicht auf eigene Faust zu klagen. Denn beim Verfahren vor dem Finanzgericht gibt es viele Stolperfallen und Risiken.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/kinder-familie-ehe\/kinder-familie\/duales-studium-anspruch-auf-kindergeld-bleibt-bestehen\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein duales Studium ist eine Erstausbildung, entschied das FG\u00a0M\u00fcnster. 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