{"id":3409,"date":"2013-11-11T08:00:00","date_gmt":"2013-11-11T07:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/11\/betriebsprufung-auch-fur-11-jahre-moglich\/"},"modified":"2013-11-11T08:00:00","modified_gmt":"2013-11-11T07:00:00","slug":"betriebsprufung-auch-fur-11-jahre-moglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/11\/betriebsprufung-auch-fur-11-jahre-moglich\/","title":{"rendered":"Betriebspr\u00fcfung auch f\u00fcr 11\u00a0Jahre m\u00f6glich!"},"content":{"rendered":"<p>Normalerweise darf eine Betriebspr\u00fcfung nur drei zusammenh\u00e4ngende Besteuerungszeitr\u00e4ume umfassen. Unter bestimmten Umst\u00e4nden kann dieser Zeitraum aber auch ausgeweitet werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vor dem FG\u00a0D\u00fcsseldorf stritten die Beteiligten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Betriebspr\u00fcfungsanordnung. Kl\u00e4ger war eine Gesellschaft, die ein Restaurant betrieb. Im Februar\u00a02011 hatte einer ihrer Gesellschafter eine Selbstanzeige beim Finanzamt abgegeben, in der er Kapitalertr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2009 nacherkl\u00e4rte. Er hatte pro Jahr etwa 24.000 \u20ac an Trinkgeldern erhalten, die von der Gesellschaft als steuerfrei behandelt worden waren. <\/p>\n<p>Einige Zeit sp\u00e4ter ordnete das Finanzamt ohne weitere Begr\u00fcndung eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. Im Anschluss daran wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft hielt den Pr\u00fcfungszeitraum f\u00fcr zu lang berief sich darauf, dass dieser regelm\u00e4\u00dfig nur drei zusammenh\u00e4ngende Besteuerungszeitr\u00e4ume umfassen d\u00fcrfe. Das Finanzamt rechtfertigte den langen Pr\u00fcfungszeitraum mit dem bestehenden Verdacht einer Steuerstraftat und der Wahrscheinlichkeit erheblicher Mehrergebnisse.<\/p>\n<p>Dem schloss sich das FG\u00a0D\u00fcsseldorf an und entschied, die Pr\u00fcfungsanordnung sei formell rechtm\u00e4\u00dfig, insbesondere ausreichend begr\u00fcndet worden. Bei Gewerbetreibenden gen\u00fcge der Hinweis auf die einschl\u00e4gige Erm\u00e4chtigungsgrundlage der Abgabenordnung. Zudem sei die Abweichung vom Regel-Pr\u00fcfungszeitraum in der Einspruchsentscheidung nachtr\u00e4glich erl\u00e4utert worden.<\/p>\n<p>Auch in der Sache sei die Pr\u00fcfungsanordnung nicht zu beanstanden. Sie habe zul\u00e4ssigerweise mehr als drei Jahre umfasst. Die in der Betriebspr\u00fcfungsordnung aufgef\u00fchrten Ausnahmetatbest\u00e4nde (Erwartung erheblicher \u00c4nderungen, Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) seien unter Zugrundelegung der Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erf\u00fcllt (FG D\u00fcsseldorf vom 26.9.2013, 13 K 4630\/12 AO ). <\/p>\n<p>      <strong>Hinweis:<\/strong> Insbesondere in den folgenden F\u00e4llen erh\u00f6ht sich die Wahrscheinlichkeit einer Betriebspr\u00fcfung sprunghaft:<\/p>\n<p>Das Finanzamt hatte schon oft Probleme mit Ihrer Steuererkl\u00e4rung, weil Ihre Angaben unvollst\u00e4ndig oder fehlerhaft waren.<\/p>\n<p>Sie erzielen bereits jahrelang Verluste, die Sie mit anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnen (Verdacht der Liebhaberei).<\/p>\n<p>Umsatz und Gewinn weichen deutlich von den Branchen-Durchschnittss\u00e4tzen ab (Verdacht nicht erkl\u00e4rter Einnahmen).<\/p>\n<p>Ihr Betrieb hat erhebliches Anlageverm\u00f6gen und Sie erkl\u00e4ren die Betriebsaufgabe (steuerliche Erfassung stiller Reserven).<\/p>\n<p>Ihre Steuerbescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem. \u00a7 164 AO (erm\u00f6glicht Bescheid\u00e4nderungen).<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/themen\/betriebspruefung-auch-fuer-11jahre-moeglich\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Normalerweise darf eine Betriebspr\u00fcfung nur drei zusammenh\u00e4ngende Besteuerungszeitr\u00e4ume umfassen. 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