{"id":3408,"date":"2013-11-09T01:20:02","date_gmt":"2013-11-09T00:20:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/09\/spenden-tu-gutes-und-sage-es-weiter\/"},"modified":"2013-11-09T01:20:02","modified_gmt":"2013-11-09T00:20:02","slug":"spenden-tu-gutes-und-sage-es-weiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/11\/09\/spenden-tu-gutes-und-sage-es-weiter\/","title":{"rendered":"Spenden: Tu Gutes und sage es weiter!"},"content":{"rendered":"<p>Vor Weihnachten steigt traditionell die Spendenbereitschaft. Wenn Sie anderen mit einer Spende helfen, sollten Sie nicht vergessen, Ihre gute Tat in der n\u00e4chsten Steuererkl\u00e4rung zu erw\u00e4hnen! Denn Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie<\/p>\n<p>freiwillig und ohne Gegenleistung <\/p>\n<p>f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke <\/p>\n<p>an steuerbeg\u00fcnstigte Organisationen geleistet und <\/p>\n<p>mit einer Zuwendungsbest\u00e4tigung nachgewiesen werden. <\/p>\n<p>In der Steuererkl\u00e4rung machen Sie Ihre Spenden im Mantelbogen auf Seite\u00a02 im Abschnitt Sonderausgaben geltend. Sie k\u00f6nnen sich f\u00fcr geleistete Spenden einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch zahlen Sie bereits w\u00e4hrend des Jahres Monat f\u00fcr Monat weniger Lohnsteuer. Ausnahme: F\u00fcr Spenden an W\u00e4hlervereinigungen tr\u00e4gt das Finanzamt keinen Freibetrag ein.<\/p>\n<p>      <strong>Beg\u00fcnstigte Zwecke<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt beteiligt sich nur an Spenden f\u00fcr einen bestimmten Zweck. Abziehbar sind Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke. Das sind <\/p>\n<p>gemeinn\u00fctzige Zwecke (\u00a7 52 Abgabenordnung (AO)), <\/p>\n<p>mildt\u00e4tige Zwecke (\u00a7 53 AO) und <\/p>\n<p>kirchliche Zwecke (\u00a7 54 AO). <\/p>\n<p>Voraussetzung ist also, dass der Empf\u00e4nger die Spende f\u00fcr einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwendet. Nicht abziehbar sind daher Spenden f\u00fcr den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines Vereins. Der selbst gebackene Kuchen, das gespendete Fass Bier f\u00fcr ein Vereinsfest oder die Vereinsgastst\u00e4tte werden deshalb vom Finanzamt nicht belohnt.\n<\/p>\n<p>      <strong>Beg\u00fcnstigte Empf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p>Ihre Zuwendungen f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke sind nur dann steuerlich abzugsf\u00e4hig, wenn der Empf\u00e4nger eine inl\u00e4ndische steuerbeg\u00fcnstigte Organisation ist. Das sind<\/p>\n<p>juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts. Dazu z\u00e4hlen zum Beispiel Gebietsk\u00f6rperschaften wie eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, Landkreise, Zweckverb\u00e4nde, ein Bundesland, der Bund, die Kirchen; <\/p>\n<p>\u00f6ffentliche Dienststellen wie Universit\u00e4ten, Fachhochschulen, Schulen, \u00f6ffentliche Bibliotheken, staatliche Museen; <\/p>\n<p>nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr.\u00a09 KStG von der K\u00f6rperschaftsteuer befreite K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen (z.B. Vereine, Organisationen, Stiftungen). <\/p>\n<p>Nur Spenden an diese steuerbeg\u00fcnstigten Organisationen werden vom Finanzamt anerkannt. Zuwendungen direkt an bed\u00fcrftige Personen sind keine steuerlich abzugsf\u00e4higen Spenden. Auch Spenden an steuerbeg\u00fcnstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert.<\/p>\n<p>Es ist aber m\u00f6glich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft ein Spendenkonto f\u00fcr eine bestimmte geplante Ma\u00dfnahme einrichtet.<\/p>\n<p>      <strong>Der Spenden-H\u00f6chstbetrag<\/strong><\/p>\n<p>Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind nicht unbegrenzt absetzbar, sondern nur bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig (\u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). <\/p>\n<p>Neben diesem normalen Spendenabzug sind zus\u00e4tzlich zum H\u00f6chstbetrag absetzbar<\/p>\n<p>Spenden an Stiftungen und <\/p>\n<p>Spenden an Parteien und W\u00e4hlervereinigungen. <\/p>\n<p>Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte ist die Summe Ihrer steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte ggf. vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende. Als Anhaltspunkt k\u00f6nnen Sie bei nahezu unver\u00e4nderten Einnahmen Ihren Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte dem letzten Steuerbescheid entnehmen. Bei Verheirateten ist der gemeinsame Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/steuererklaerung-finanzamt\/themen\/spenden-tu-gutes-und-sage-es-weiter-1\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor Weihnachten steigt traditionell die Spendenbereitschaft. Wenn Sie anderen mit einer Spende helfen, sollten Sie nicht vergessen, Ihre gute Tat in der n\u00e4chsten Steuererkl\u00e4rung zu erw\u00e4hnen! 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