{"id":3395,"date":"2013-10-27T00:20:06","date_gmt":"2013-10-26T22:20:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/10\/27\/bfh-zur-anerkennung-eines-arbeitsverhaltnisses-zwischen-nahen-angehorigen\/"},"modified":"2013-10-27T00:20:06","modified_gmt":"2013-10-26T22:20:06","slug":"bfh-zur-anerkennung-eines-arbeitsverhaltnisses-zwischen-nahen-angehorigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/10\/27\/bfh-zur-anerkennung-eines-arbeitsverhaltnisses-zwischen-nahen-angehorigen\/","title":{"rendered":"BFH zur Anerkennung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwischen nahen Angeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"<p>Wenn der Sohn die Eltern in seinem Unternehmen besch\u00e4ftigt, dann d\u00fcrfen die Eltern auch mehr arbeiten als eigentlich im Arbeitsvertrag steht. Der Sohn darf trotzdem die gesamten Lohnkosten als Betriebsausgaben abziehen, entschied der BFH.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Fall: Der Sohn betrieb als Einzelunternehmer eine Werbeagentur. Das Unternehmen wuchs, und so schloss er zun\u00e4chst mit seinem Vater einen Arbeitsvertrag ab, sp\u00e4ter auch mit seiner Mutter. Die Eltern sollten laut Vertrag B\u00fcrohilfst\u00e4tigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20\u00a0Wochenstunden erbringen. <\/p>\n<p>Das Finanzamt erkannte keine Betriebsausgaben an und begr\u00fcndete dies damit, dass keine Aufzeichnungen \u00fcber die tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden gef\u00fchrt worden seien. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und bem\u00e4ngelte, die Arbeitsvertr\u00e4ge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgef\u00fchrt worden. <\/p>\n<p>      <strong>H\u00e4lt die Durchf\u00fchrung der Vertr\u00e4ge einem Fremdvergleich stand?<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend sonst in \u00e4hnlichen F\u00e4llen oft bezweifelt wird, dass die angestellten Familienangeh\u00f6rigen \u00fcberhaupt gearbeitet haben, ging die Kritik im vorliegenden Fall aber in eine ganz andere Richtung: Beide Elternteile h\u00e4tten tats\u00e4chlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20\u00a0Wochenstunden gearbeitet, begr\u00fcndeten die Finanzrichter ihre Entscheidung. Diese Situation halte einem Fremdvergleich nicht stand, denn fremde Arbeitnehmer h\u00e4tten sich nicht darauf eingelassen.<\/p>\n<p>      <strong>BFH: Fremdvergleich nicht immer so streng zu sehen<\/strong><\/p>\n<p>Auch der BFH beruft sich auf den Fremdvergleich, also die Frage, ob man die Arbeitsvertr\u00e4ge auch mit fremden Dritten so abgeschlossen h\u00e4tte. Die BFH-Richter erkl\u00e4ren jedoch, die Intensit\u00e4t der Pr\u00fcfung h\u00e4nge auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. H\u00e4tte der Sohn hier im Falle der Nichtbesch\u00e4ftigung seiner Angeh\u00f6rigen einen fremden Dritten einstellen m\u00fcssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>      <strong>Entscheidend ist, dass die Arbeitsleistung tats\u00e4chlich erbracht wurde<\/strong><\/p>\n<p>Vor allem aber sei der Umstand, dass beide Elternteile unbezahlte Mehrarbeit geleistet haben sollen, f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug sei vielmehr, dass der Angeh\u00f6rige f\u00fcr die an ihn gezahlte Verg\u00fctung die vereinbarte Gegenleistung (also die Arbeitsleistung) tats\u00e4chlich erbracht habe. Dies sei auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit \u00fcbererf\u00fcllt habe (BFH-Urteil vom 17.7.2013, X R 32\/12 ).<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/betriebsausgaben\/bfh-zur-anerkennung-eines-arbeitsverhaeltnisses-zwischen-nahen-angehoerigen\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn der Sohn die Eltern in seinem Unternehmen besch\u00e4ftigt, dann d\u00fcrfen die Eltern auch mehr arbeiten als eigentlich im Arbeitsvertrag steht. 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