{"id":3358,"date":"2013-09-21T01:00:03","date_gmt":"2013-09-20T23:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/09\/21\/fotovoltaikanlage-und-einzelhandel-sind-zwei-getrennte-gewerbebetriebe\/"},"modified":"2013-09-21T01:00:03","modified_gmt":"2013-09-20T23:00:03","slug":"fotovoltaikanlage-und-einzelhandel-sind-zwei-getrennte-gewerbebetriebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/09\/21\/fotovoltaikanlage-und-einzelhandel-sind-zwei-getrennte-gewerbebetriebe\/","title":{"rendered":"Fotovoltaikanlage und Einzelhandel sind zwei getrennte Gewerbebetriebe"},"content":{"rendered":"<p>Manche Unternehmer gehen verschiedenen gewerblichen T\u00e4tigkeiten nach. Sind diese T\u00e4tigkeiten organisatorisch und wirtschaftlich eng verbunden und f\u00f6rdern sie sich gegenseitig, so bilden sie nach der Rechtsprechung einen einheitlichen Gewerbebetrieb. In diesem Fall gibt es zwar nur einmal den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 \u20ac. Daf\u00fcr aber k\u00f6nnen gewerbesteuerlich die Verluste aus der einen T\u00e4tigkeit mit den Gewinnen aus der anderen T\u00e4tigkeit verrechnet werden. <\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Genau anders herum ist das Ergebnis, wenn man zwei getrennte Gewerbebetriebe annimmt. Dann gibt es zwar bei der Gewerbesteuer keinen Ausgleich von Verlusten aus dem einen Betrieb mit Gewinnen aus dem anderen Betrieb, daf\u00fcr aber zweimal den Gewerbesteuerfreibetrag. Je nachdem, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden, kann also die Interessenlage des Unternehmers mal in die eine und mal in die andere Richtung gehen. Was die Rechtsprechung daraus macht, ist oft nicht vorhersehbar.<\/p>\n<p>      <strong>Fall\u00a01: Einzelhandel + Fotovoltaikanlage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmer, der gleichzeitig einen Einzelhandel betrieb und mit einer auf dem Dach seines Betriebsgeb\u00e4udes installierten Fotovoltaikanlage Strom erzeugte und verkaufte, ging in seiner Gewerbesteuererkl\u00e4rung von einem einzigen Betrieb aus. So konnte er den Verlust aus der Anlage in H\u00f6he von 6.364,54 \u20ac mit seinem Gewinn aus dem Einzelhandel saldieren. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es handle sich um zwei getrennte Gewerbebetriebe. Es lehnte daher die Verlustverrechnung ab und stellte stattdessen f\u00fcr die Fotovoltaikanlage einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust fest. Dagegen klagte der Unternehmer.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigte im Revisionsverfahren die Auffassung des Finanzamts: Es handle sich um zwei aus gewerbesteuerlicher Sicht selbstst\u00e4ndige Gewerbebetriebe mit ungleichartigen Bet\u00e4tigungen, die einander nicht f\u00f6rdern oder erg\u00e4nzen. Die Kunden- und Lieferantenkreise wiesen keinerlei \u00dcberschneidungen auf. Auch die r\u00e4umliche N\u00e4he und die gemeinsame Verwaltung und Buchf\u00fchrung sahen die Richter nicht als Ausdruck einer organisatorischen Verflechtung an. Diese Gemeinsamkeit ergebe sich vielmehr zwangsl\u00e4ufig aus der Unternehmeridentit\u00e4t. Der Verlust durfte also bei der Gewerbesteuer, anders als bei der Einkommensteuer, endg\u00fcltig nicht mit dem Einzelhandelsgewinn verrechnet werden (BFH-Urteil vom 24.10.2012, X R 36\/10 ).<\/p>\n<p>      <strong>Fall\u00a02: Bowling-Center + Spielhalle<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster kam in einem \u00e4hnlichen Fall zum selben Ergebnis. Es sah wegen fehlender finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung in dem Bowling-Center und der Spielhalle eines Unternehmers auf ein und demselben Grundst\u00fcck ebenfalls zwei getrennte Gewerbebetriebe (FG M\u00fcnster vom 16.2.2012, 3 K 2194\/09 G, F ). Folge auch hier: keine gewerbesteuerliche Verrechnung der Verluste aus der Spielhalle mit den Gewinnen aus dem Bowling-Center.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/haus-wohnung-vermieten\/photovoltaik\/fotovoltaikanlage-und-einzelhandel-sind-zwei-getrennte-gewerbebetriebe\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manche Unternehmer gehen verschiedenen gewerblichen T\u00e4tigkeiten nach. Sind diese T\u00e4tigkeiten organisatorisch und wirtschaftlich eng verbunden und f\u00f6rdern sie sich gegenseitig, so bilden sie nach der Rechtsprechung einen einheitlichen Gewerbebetrieb. 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