{"id":3357,"date":"2013-09-20T01:40:03","date_gmt":"2013-09-19T23:40:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/09\/20\/probleme-mit-dem-nachweis-der-arbeitszeit-bei-arbeitsvertragen-mit-angehorigen\/"},"modified":"2013-09-20T01:40:03","modified_gmt":"2013-09-19T23:40:03","slug":"probleme-mit-dem-nachweis-der-arbeitszeit-bei-arbeitsvertragen-mit-angehorigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/09\/20\/probleme-mit-dem-nachweis-der-arbeitszeit-bei-arbeitsvertragen-mit-angehorigen\/","title":{"rendered":"Probleme mit dem Nachweis der Arbeitszeit bei Arbeitsvertr\u00e4gen mit Angeh\u00f6rigen"},"content":{"rendered":"<p>Wegen der Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs hat die Rechtsprechung strenge Regeln f\u00fcr die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrags mit Angeh\u00f6rigen aufgestellt. Die Durchf\u00fchrung muss dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen (Fremdvergleich). Eine wichtige Rolle spielen dabei die Festlegung und der Nachweis der Arbeitszeit.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>      <strong>Zu wenig oder gar nicht gearbeitet:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arzt besch\u00e4ftigte seit langem die von ihm getrennt lebende Ehefrau als Arzthelferin f\u00fcr ein Monatsgehalt von 800 DM. Dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis war 15\u00a0Jahre lang nicht beanstandet worden. Doch dann strich das Finanzamt nach einer Betriebspr\u00fcfung den Betriebsausgabenabzug der Lohnkosten. Begr\u00fcndung: Der Arbeitsvertrag enthielt keine Angaben zum Umfang der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit sowie zu Beginn, Ende und Aufteilung der Arbeitszeit. <\/p>\n<p>Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts. Die Grunds\u00e4tze \u00fcber Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen seien auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten anzuwenden, wenn beispielsweise wie hier die M\u00f6glichkeit bestehe, dass durch angeblichen Arbeitslohn auf Kosten des Fiskus verdeckter Unterhalt an den Partner geleistet wird. Da der Arbeitgeber weder Arbeitsunterlagen seiner Ehefrau noch Stundenzettel \u00fcber die von ihr tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden vorlegen konnte und damit den Nachweis von Art und Umfang der T\u00e4tigkeit schuldig blieb, k\u00f6nne das Arbeitsverh\u00e4ltnis steuerlich nicht anerkannt werden (FG D\u00fcsseldorf vom 4.7.2012, 9 K 4673\/08 E ). Wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung spiele es keine Rolle, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis lange Jahre nicht beanstandet wurde.<\/p>\n<p>      <strong>Zuviel gearbeitet: <\/strong><\/p>\n<p>Erstaunlicherweise kann es aber auch sch\u00e4dlich sein, wenn ein Angeh\u00f6riger nicht zu wenig, sondern zu viel arbeitet. Ein Unternehmer besch\u00e4ftigte als einzige Mitarbeiter seine Eltern, mit denen er Teilzeit-Arbeitsvertr\u00e4ge \u00fcber die T\u00e4tigkeit als B\u00fcrohilfskraft in seiner Werbeagentur geschlossen hatte. F\u00fcr eine regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 10\u00a0Stunden wurde ein Monatslohn von 400 \u20ac gezahlt. Hier waren zwar nach Ansicht des Finanzgerichts die Hauptpflichten klar und eindeutig geregelt. Allerdings hielt die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung nicht dem Fremdvergleich stand. Zum einen seien die gerade bei Teilzeitarbeit von Angeh\u00f6rigen erforderlichen Arbeitszeitnachweise nicht gef\u00fchrt worden. Zum anderen habe der Vater dem Gericht gegen\u00fcber glaubhaft bekundet, dass er in der Regel deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten zehn Wochenstunden gearbeitet habe. So begleitete er ihn h\u00e4ufig auf Auslandsmessen. Eine so eklatante \u00dcberschreitung der tats\u00e4chlich bezahlten Arbeitszeit aber sei unter fremden Dritten nicht \u00fcblich und f\u00fchre daher zur Nichtanerkennung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse (FG Rheinland-Pfalz vom 29.3.2012, 5 K 1815\/10 ). Der Unternehmer hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (Az.\u00a0des BFH: X R\u00a031\/12).<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/themen\/probleme-mit-dem-nachweis-der-arbeitszeit-bei-arbeitsvertraegen-mit-angehoerigen\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wegen der Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs hat die Rechtsprechung strenge Regeln f\u00fcr die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrags mit Angeh\u00f6rigen aufgestellt. Die Durchf\u00fchrung muss dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen (Fremdvergleich). 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