{"id":3332,"date":"2013-08-25T00:20:02","date_gmt":"2013-08-24T22:20:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/08\/25\/kindergeld-auch-fur-verheiratete-kinder-in-erstausbildung\/"},"modified":"2013-08-25T00:20:02","modified_gmt":"2013-08-24T22:20:02","slug":"kindergeld-auch-fur-verheiratete-kinder-in-erstausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/08\/25\/kindergeld-auch-fur-verheiratete-kinder-in-erstausbildung\/","title":{"rendered":"Kindergeld auch f\u00fcr verheiratete Kinder in Erstausbildung"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr verheiratete vollj\u00e4hrige Kinder, die sich in der ersten Ausbildung befinden, haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig vom Einkommen des Ehepartners. Mit dieser Entscheidung stellt sich das FG\u00a0K\u00f6ln gegen das geltende Recht.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Nr.\u00a031.2.2 der Dienstanweisung zur Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach dem Einkommensteuergesetz (DA FamEStG) bestimmt in der derzeit geltenden Fassung:<\/p>\n<p>Ab dem auf die Eheschlie\u00dfung des vollj\u00e4hrigen Kindes folgenden Monat haben die Eltern grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn die Unterhaltsverpflichtung liegt jetzt vorrangig beim Ehegatten.<\/p>\n<p>Ausnahmsweise gibt es doch einen Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehegatte des vollj\u00e4hrigen Kindes zu wenig verdient, um f\u00fcr den Unterhalt aufzukommen, und das Kind auch selbst auch keine nennenswerten Eink\u00fcnfte hat. Man spricht dann von einem Mangelfall, in dem die Eltern f\u00fcr ihr vollj\u00e4hriges, Verheiratetes Kind finanziell aufkommen m\u00fcssen. Sozusagen zum Ausgleich f\u00fcr diese Unterhaltspflicht durch die Hintert\u00fcr gibt es dann wieder Anspruch auf Kindergeld.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung, ob genug Geld f\u00fcr den Lebensunterhalt des jungen Ehepaares vorhanden ist, gilt: Bei verheirateten Kindern wird unterstellt werden, dass sie sich ihr verf\u00fcgbares Nettoeinkommen teilen. F\u00fcr die Berechnung ist zun\u00e4chst festzustellen, wie hoch das verf\u00fcgbare Nettoeinkommen des Kindes (ohne Ber\u00fccksichtigung das des Ehegatten) ist. Wird der Grundfreibetrag von derzeit 8.004 \u20ac bereits \u00fcberschritten, so er\u00fcbrigt sich eine genauere Berechnung. Ansonsten ist die Ermittlung des verf\u00fcgbaren Nettoeinkommens des Ehegatten erforderlich.<\/p>\n<p>      <strong>Der konkrete Fall<\/strong><\/p>\n<p>In dem vom FG\u00a0K\u00f6ln entschiedenen Fall verwehrte die Familienkasse der Kl\u00e4gerin das Kindergeld ab Januar\u00a02012 f\u00fcr ihre 21-j\u00e4hrige verheiratete Tochter. Dies begr\u00fcndete die Familienkasse damit, dass die Tochter der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Unterhalt aufkommen k\u00f6nne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsverg\u00fctung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 \u20ac \u00fcberschreite. Damit l\u00e4ge kein Mangelfall und folglich auch keine zwingende Unterhaltsbelastung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Tochter vor.<\/p>\n<p>Die Richter folgten dem nicht und gew\u00e4hrten das beantragte Kindergeld. Dies begr\u00fcndeten sie in ihrem Urteil damit, dass sich die Tochter der Kl\u00e4gerin in Erstausbildung befinde, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Kindergeld enthalte. <\/p>\n<p>Insbesondere seien seit der Gesetzes\u00e4nderung zum 1.1.2012 die eigenen Bez\u00fcge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso f\u00fcr verheiratete Kinder. Daher m\u00fcsse auch bei diesen \u2013 entgegen der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \u2013 keine typische Unterhaltssituation&#8220; mehr vorliegen (FG K\u00f6ln vom 16.7.2013, 9 K 935\/13 ).<\/p>\n<p>      <strong>Fazit:<\/strong> F\u00fcr verheiratete vollj\u00e4hrige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Eink\u00fcnfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 \u20ac \u00fcberschreiten. Die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern (31.2.2 DA FamEStG) h\u00e4lt das FG\u00a0K\u00f6ln f\u00fcr rechtswidrig.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/kinder-familie-ehe\/kinder-familie\/kindergeld-auch-fuer-verheiratete-kinder-in-erstausbildung\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr verheiratete vollj\u00e4hrige Kinder, die sich in der ersten Ausbildung befinden, haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig vom Einkommen des Ehepartners. 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