{"id":3321,"date":"2013-08-13T01:20:03","date_gmt":"2013-08-12T23:20:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/08\/13\/kein-vorsteuerabzug-aus-strafverteidigungskosten\/"},"modified":"2013-08-13T01:20:03","modified_gmt":"2013-08-12T23:20:03","slug":"kein-vorsteuerabzug-aus-strafverteidigungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/08\/13\/kein-vorsteuerabzug-aus-strafverteidigungskosten\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten"},"content":{"rendered":"<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH wurde verd\u00e4chtigt, im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit eine Straftat begangen zu haben. Dagegen wehrte r sich vor Gericht. Die GmbH zog die an seine Verteidiger gezahlte Umsatzsteuer sp\u00e4ter als Vorsteuer ab. Das geht nicht, sagt der BFH.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr diese Beurteilung war die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Leistung handelt, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr das Unternehmen des Verd\u00e4chtigten ausgef\u00fchrt wurde. Denn nur dann ist ein Vorsteuerabzug m\u00f6glich. Das brachte den BFH zu der Frage, wie denn die Leistung des Strafverteidigers einzuordnen sei:<\/p>\n<p>Kommt es darauf an, warum die Kosten entstanden sind \u2013 also darauf, dass die mutma\u00dfliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde?<\/p>\n<p>Oder ist das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung entscheidend \u2013 also die Verhinderung einer Bestrafung?<\/p>\n<p>Diese Frage legte der BFH dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vor, weil dieser f\u00fcr die Auslegung des hier zu ber\u00fccksichtigenden Unionsrechts zust\u00e4ndig ist. Er entschied: Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen nat\u00fcrliche Personen zu verhindern, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, er\u00f6ffnen kein Recht auf Vorsteuerabzug. <\/p>\n<p>Der EuGH begr\u00fcndet dies damit, dass die Anwaltsdienstleistungen direkt und unmittelbar dem Schutz der privaten Interessen des beschuldigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers dienten, der wegen Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt wurde, die in seinem pers\u00f6nlichen Verhalten lagen. Die Strafverfolgungsma\u00dfnahmen waren also gegen ihn pers\u00f6nlich gerichtet und nicht gegen die GmbH. <\/p>\n<p>Dass der Beschuldigte nicht nur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, sondern zugleich auch Organtr\u00e4ger der GmbH und damit umsatzsteuerrechtlich Tr\u00e4ger des Unternehmens der GmbH als Organgesellschaft war, \u00e4ndert hieran nach dem Urteil des EuGH nichts, da die Strafverteidigungsleistungen gleichwohl dem Schutz der privaten Interessen, nicht aber der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in seiner Eigenschaft als Organtr\u00e4ger dienten.<\/p>\n<p>Dem hat sich der BFH jetzt angeschlossen und den Vorsteuerabzug nicht zugelassen (BFH-Urteil vom 11.4.2013, V R 29\/10 ).<\/p>\n<p>Die Entscheidung hat nur f\u00fcr die Umsatzsteuer \/Vorsteuer Bedeutung! Die Frage, ob die Kosten f\u00fcr eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind, wird davon nicht ber\u00fchrt. <\/p>\n<p>Unseres Erachtens stehen die Chancen gut, dass im geschilderten Fall die Anwaltskosten als Betriebsausgaben anerkannt werden, da die Tat, die dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vorgeworfen wurde (Bestechung) ausschlie\u00dflich und unmittelbar aus dessen beruflicher T\u00e4tigkeit heraus erkl\u00e4rbar ist.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/selbststaendig-freiberufler\/umsatzsteuer\/kein-vorsteuerabzug-aus-strafverteidigungskosten\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH wurde verd\u00e4chtigt, im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit eine Straftat begangen zu haben. Dagegen wehrte r sich vor Gericht. Die GmbH zog die an seine Verteidiger gezahlte Umsatzsteuer sp\u00e4ter als Vorsteuer ab. 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