{"id":3319,"date":"2013-08-11T00:20:02","date_gmt":"2013-08-10T22:20:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/08\/11\/geschiedene-und-nicht-verheiratete-eltern-schulgeld-optimal-geltend-machen\/"},"modified":"2013-08-11T00:20:02","modified_gmt":"2013-08-10T22:20:02","slug":"geschiedene-und-nicht-verheiratete-eltern-schulgeld-optimal-geltend-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/08\/11\/geschiedene-und-nicht-verheiratete-eltern-schulgeld-optimal-geltend-machen\/","title":{"rendered":"Geschiedene und nicht verheiratete Eltern: Schulgeld optimal geltend machen"},"content":{"rendered":"<p>Werden die Eltern nicht zusammen, sondern einzeln oder getrennt veranlagt, sind Schulgeldzahlungen f\u00fcr eine Privatschule bei demjenigen zu ber\u00fccksichtigen, der sie getragen hat. Diese Regelung birgt Optimierungspotenzial.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Besucht Ihr Kind, f\u00fcr das Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder haben, eine beg\u00fcnstigte Privatschule, d\u00fcrfen Sie 30 % des von Ihnen gezahlten Schulgeldes (maximal 5.000 \u20ac) in der Steuererkl\u00e4rung als Sonderausgaben geltend machen. Hierbei reicht der Anspruch auf einen halben Freibetrag f\u00fcr Kinder bereits aus. Und so gilt auch bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern ein h\u00e4lftiger H\u00f6chstbetrag von 2.500 \u20ac.<\/p>\n<p>      <strong>Abweichende Aufteilung des H\u00f6chstbetrags m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern k\u00f6nnen aber in der Steuererkl\u00e4rung auf der Anlage Kind einvernehmlich eine andere Aufteilung des H\u00f6chstbetrages beantragen, um diesen optimal nutzen zu k\u00f6nnen. Insgesamt bleibt es aber nat\u00fcrlich beim H\u00f6chstbetrag von 5.000 \u20ac je Kind.<\/p>\n<p>      Beispiel:<\/p>\n<p>Karin und Lorenz sind nicht verheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn Jasper besucht die zweite Klasse der International School of Musterstadt. Vom anfallenden Schulgeld von j\u00e4hrlich 11.000 \u20ac zahlt Lorenz 10.000 \u20ac und Karin 1.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Wird der H\u00f6chstbetrag h\u00e4lftig aufgeteilt, k\u00f6nnte Lorenz 30 % von 10.000 \u20ac\u00a0=\u00a03.000 \u20ac, max. 2.500 \u20ac und Karin 30 % von 1.000 \u20ac\u00a0=\u00a0300 \u20ac abziehen. Im Ergebnis werden 500 \u20ac des H\u00f6chstbetrages nicht ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Hier sollten Karin und Lorenz den H\u00f6chstbetrag einvernehmlich anders aufteilen, zum Beispiel im Verh\u00e4ltnis ihrer geleisteten Aufwendungen. Dann k\u00f6nnte Lorenz 30 % von 10.000 \u20ac\u00a0=\u00a03.000 \u20ac (max. 4.545 \u20ac), und Karin 30 % von 1.000 \u20ac\u00a0=\u00a0300 \u20ac (max. 455 \u20ac) abziehen. Der gemeinsame H\u00f6chstbetrag von 5.000 \u20ac wird nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>      <strong>F\u00fcr welche Schule darf Schulgeld in der Steuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden?<\/strong><\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigte Schulen sind vor allem:<\/p>\n<p>private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder F\u00f6rderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen;<\/p>\n<p>Waldorfschulen;<\/p>\n<p>Montessori-Schulen;<\/p>\n<p>private berufsbildende Einrichtungen wie zum Beispiel Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens;<\/p>\n<p>Deutsche Schulen im Ausland (auch au\u00dferhalb EU-\/EWR-Gebiet).<\/p>\n<p>Besucht Ihr Kind eine private Vorschule, k\u00f6nnen Sie das Entgelt nicht als Schulgeld abziehen. Die Kosten k\u00f6nnen Sie jedoch als Kinderbetreuungskosten geltend machen.<\/p>\n<p>      <strong>Was geh\u00f6rt alles zum Schulgeld dazu?<\/strong><\/p>\n<p>Abzugsf\u00e4hig ist nur das reine Schulgeld. Hierunter fallen alle Zahlungen, die dazu dienen, die voraussichtlichen laufenden Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Dies sind beispielsweise Zahlungen an die Schule, die Sie leisten f\u00fcr<\/p>\n<p>laufende Sachkosten wie Instandhaltung, Versicherungen, Lehrmittel (Papier, Tafeln, Ausstattung der Klassenr\u00e4ume etc.), Zinsen;<\/p>\n<p>laufende Personalkosten f\u00fcr Lehrer, sonstige Mitarbeiter oder Lehrerfortbildungen;<\/p>\n<p>nutzungsbezogene Aufwendungen wie Mieten oder Abschreibungen f\u00fcr die R\u00e4umlichkeiten;<\/p>\n<p>Klassenfahrten, Exkursionen oder \u00e4hnliche \u00fcbliche Veranstaltungen.<\/p>\n<p>Zahlungen k\u00f6nnen auch dann abzugsf\u00e4hig sein, wenn Sie sie nicht direkt an die schulische Einrichtung, sondern an einen F\u00f6rderverein leisten, der diese Beitr\u00e4ge satzungsgem\u00e4\u00df an die entsprechende Schule Ihres Kindes weiterleitet. Soweit diese Weiterleitung zur Deckung der laufenden Betriebskosten erfolgt, sind Ihre Zahlungen als Schulgeld zu behandeln. Selbst wenn der Verein Ihnen eine Zuwendungsbest\u00e4tigung \u00fcber eine erhaltene Spende ausstellt, k\u00f6nnen Sie die Zahlungen nicht als Spende, sondern nur als Schulgeld abziehen.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/kinder-familie-ehe\/themen\/geschiedene-und-nicht-verheiratete-eltern-schulgeld-optimal-geltend-machen\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden die Eltern nicht zusammen, sondern einzeln oder getrennt veranlagt, sind Schulgeldzahlungen f\u00fcr eine Privatschule bei demjenigen zu ber\u00fccksichtigen, der sie getragen hat. 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