{"id":3245,"date":"2013-06-07T01:40:04","date_gmt":"2013-06-06T23:40:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/06\/07\/grunderwerbsteuer-ubernahme-von-erwerbsnebenkosten-durch-verauserer-mindert-bemessungsgrundlage\/"},"modified":"2013-06-07T01:40:04","modified_gmt":"2013-06-06T23:40:04","slug":"grunderwerbsteuer-ubernahme-von-erwerbsnebenkosten-durch-verauserer-mindert-bemessungsgrundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/06\/07\/grunderwerbsteuer-ubernahme-von-erwerbsnebenkosten-durch-verauserer-mindert-bemessungsgrundlage\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer: \u00dcbernahme von Erwerbsnebenkosten durch Ver\u00e4u\u00dferer mindert Bemessungsgrundlage"},"content":{"rendered":"<p>Hat sich der Verk\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks dazu verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, mindert der (erworbene) Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies hat der BFH entschieden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Im Streitfall hatte sich der Ver\u00e4u\u00dferer im notariellen Kaufvertrag abweichend vom \u00dcblichen und der gesetzlichen Regel in \u00a7\u00a0448 Abs.\u00a02 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem K\u00e4ufer die Notargeb\u00fchren und die Kosten f\u00fcr die Eintragung in das Grundbuch zu erstatten. Nachdem der K\u00e4ufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Einspruch und Klage blieben erfolglos; auf die Revision des Kl\u00e4gers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen.\n<\/p>\n<p>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Hat wie \u00fcblich der Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu tragen, erh\u00f6hen sie nicht die Gegenleistung, denn der Erwerber schuldet diese Betr\u00e4ge nicht dem Ver\u00e4u\u00dferer und auch nicht f\u00fcr die \u00dcbertragung des Eigentums. Nichts anderes gilt im umgekehrten Fall, wenn der Verk\u00e4ufer diese Kosten zu tragen hat. In diesem Fall wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises daf\u00fcr auf, um einen Kostenerstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung ist aber nur der f\u00fcr den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises. Der vereinbarte Kaufpreis ist deshalb um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern. Der Anspruch kann mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.\n<\/p>\n<p>Das gilt allerdings nicht, soweit der Verk\u00e4ufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet, denn die Grunderwerbsteuer beeinflusst ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a03 GrEStG). Es w\u00e4re in diesem Fall steuerlich g\u00fcnstiger, wenn der K\u00e4ufer die Grunderwerbsteuer selbst tr\u00e4gt und ein um die Grunderwerbsteuer geminderter Kaufpreis vereinbart wird.\n<\/p>\n<p>Im Streitfall muss noch gekl\u00e4rt werden, ob der bestandskr\u00e4ftig gewordene Grunderwerbsteuerbescheid noch ge\u00e4ndert werden kann.\n<\/p>\n<p>      Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr.\u00a030 vom 29.5.2013 zu: Urteil vom 17.4.2013, Az.\u00a0II R\u00a01\/12<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/haus-wohnung-vermieten\/immobilien-kaufen-verkaufen\/grunderwerbsteuer-uebernahme-von-erwerbsnebenkosten-durch-veraeusserer-mindert-bemessungsgrundlage\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat sich der Verk\u00e4ufer eines Grundst\u00fccks dazu verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, mindert der (erworbene) Erstattungsanspruch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. 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