{"id":3204,"date":"2013-04-28T02:20:03","date_gmt":"2013-04-28T00:20:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/04\/28\/abgeltungsteuer-musterverfahren-zum-werbungskostenabzug-entschieden\/"},"modified":"2013-04-28T02:20:03","modified_gmt":"2013-04-28T00:20:03","slug":"abgeltungsteuer-musterverfahren-zum-werbungskostenabzug-entschieden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2013\/04\/28\/abgeltungsteuer-musterverfahren-zum-werbungskostenabzug-entschieden\/","title":{"rendered":"Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug entschieden"},"content":{"rendered":"<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalertr\u00e4gen, die einem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, k\u00f6nnen weiterhin unbeschr\u00e4nkt als (nachtr\u00e4gliche) Werbungskosten abgezogen werden. Das 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen eingef\u00fchrte Abzugsverbot f\u00fcr Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung, entschied das FG\u00a0K\u00f6ln.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte f\u00fcr das Streitjahr\u00a02010 Kapitaleink\u00fcnfte in H\u00f6he von 11.000 \u20ac erkl\u00e4rt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in H\u00f6he von 12.000 \u20ac als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalertr\u00e4gen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden waren. <\/p>\n<p>      <strong>Finanzamt ber\u00fccksichtigte nur den Sparer-Pauschbetrag<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt gew\u00e4hrte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tats\u00e4chlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab: Danach sei das mit der Abgeltungsteuer eingef\u00fchrte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab\u00a02009 entstandenen Kosten fr\u00fcher zugeflossene Kapitalertr\u00e4ge betreffen.<\/p>\n<p>      <strong>FG\u00a0K\u00f6ln meint: Gesetz sagt eindeutig etwas anderes<\/strong><\/p>\n<p>Das FG\u00a0K\u00f6ln stellte sich jetzt auf die Seite des Steuerzahlers und begr\u00fcndete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschl\u00e4gigen Anwendungsregelung (\u00a7 52a Abs. 10 Satz 10 EStG): Diese sehe ausdr\u00fccklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfende Kapitalertr\u00e4ge anzuwenden seien. <\/p>\n<p>Neben den tats\u00e4chlichen Werbungskosten in Bezug auf die Eink\u00fcnfte vor 2009 gew\u00e4hrten die Richter dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kapitalertr\u00e4ge aus 2010 zus\u00e4tzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier k\u00e4men im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. F\u00fcr den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachtr\u00e4glichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen greife auch die Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Auch diese komme nur f\u00fcr Kapitalertr\u00e4ge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien (FG K\u00f6ln vom 17.4.2013, 7 K 244\/12 ). <\/p>\n<p>Gegen das Urteil kann noch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Das FG\u00a0K\u00f6ln weist zudem darauf hin, dass unter dem Aktenzeichen 8 K 1937\/11 beim Finanzgericht K\u00f6ln ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/anlegen-vererben-spenden\/themen\/abgeltungsteuer-musterverfahren-zum-werbungskostenabzug-entschieden\" rel=\"source,canonical\" target=\"_blank\">steuertipps.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalertr\u00e4gen, die einem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, k\u00f6nnen weiterhin unbeschr\u00e4nkt als (nachtr\u00e4gliche) Werbungskosten abgezogen werden. 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