{"id":2974,"date":"2012-07-03T08:05:19","date_gmt":"2012-07-03T06:05:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2974"},"modified":"2012-07-03T08:05:19","modified_gmt":"2012-07-03T06:05:19","slug":"ein-teilerlass-der-grundsteuer-bei-niedrigem-mietertrag-ist-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/07\/03\/ein-teilerlass-der-grundsteuer-bei-niedrigem-mietertrag-ist-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Ein Teilerlass der Grundsteuer bei niedrigem Mietertrag ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p>Mit Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde festgestellt, dass die Neuregelung f\u00fcr den Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, sofern ein geminderter Mietertrag vorliegt, durch das Jahressteuergesetz 2009 verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Somit ist auch die Anwendung der Neuregelung bereits f\u00fcr das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Die Regelung vor 2008<\/strong><\/p>\n<p>Es galt bis zum 31.Dezember 2007, dass die Grundsteuer bereits dann zu einem Teil erlassen wird, sofern der reale Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundst\u00fccks in einem Jahr um mehr als 20 Prozent vermindert war. Diese Mindereinnahmen durfte der Steuerschuldner nicht zu vertreten haben.<\/p>\n<p>Wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt waren, wurde ein Teil der Grundsteuer Teil erlassen. Man nutzte f\u00fcr die Berechnung des Teilerlasses dabei folgende Formel: Die Grundsteuer wird in H\u00f6he des Prozentsatzes erlassen, der vier F\u00fcnfteln des Prozentsatzes entspricht, um den der tats\u00e4chliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.<\/p>\n<p><strong>Die Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009<\/strong><\/p>\n<p>Strenger ist nun die ab dem Jahr 2008 geltende Regelung denn hier besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer erst, wenn sich der tats\u00e4chliche Rohertrag aus den Miet- und \/ oder Pachteinnahmen in einem Jahr um mehr als 50 Prozent verringert hat, im Vergleich zum normalen Rohertrag. Dadurch f\u00e4llt die umst\u00e4ndliche Berechnung \u2013 die Grundsteuer wird bei einer um mehr als f\u00fcnfzigprozentigen Mietminderung in H\u00f6he von 25 Prozent erlassen. Sollte gar kein Rohertrag erzielt werden, ist die Grundsteuer in H\u00f6he von 50 Prozent zu erlassen.<\/p>\n<p><strong>Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wurde nicht \u00fcberschritten<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat zudem entschieden, dass der Gesetzgeber die zurzeit angewendete Neuregelung treffen durfte und den ihm vom Grundgesetz einger\u00e4umten weiten Gestaltungsspielraum nicht \u00fcberschritten hat. Was bedeutet das die Regelung angewendet werden darf, und zwar r\u00fcckwirkend ab 2008 (<em>BFH-Urteil vom 18.4.2012, II R 36\/10 <\/em>).<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/haus-wohnung-vermieten\/immobilien-kaufen-verkaufen\/teilerlass-der-grundsteuer-bei-niedrigem-mietertrag-regelung-ab2008-ist-verfassungsgemaess\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\"><span style=\"color: #888888;\">steuertipps.de<\/span><\/a><\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde festgestellt, dass die Neuregelung f\u00fcr den Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, sofern ein geminderter Mietertrag vorliegt, durch das Jahressteuergesetz 2009 verfassungsgem\u00e4\u00df ist. 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