{"id":2916,"date":"2012-06-02T10:15:08","date_gmt":"2012-06-02T08:15:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2916"},"modified":"2012-06-07T13:45:57","modified_gmt":"2012-06-07T11:45:57","slug":"abgabe-der-steuererklarung-2011-verpasst-was-nun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/06\/02\/abgabe-der-steuererklarung-2011-verpasst-was-nun\/","title":{"rendered":"Abgabe der Steuererkl\u00e4rung 2011 verpasst \u2013 was nun?"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Steuererkl\u00e4rung Abgabe verpasst\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/stoppuhr.jpg\" alt=\"Steuererkl\u00e4rung Versp\u00e4tungszuschlag\" width=\"105\" height=\"143\" \/>Der sp\u00e4teste Abgabetermin f\u00fcr diejenigen die verpflichtet waren die Steuererkl\u00e4rung 2011 abzugeben war der 31 Mai 2012, es gab die M\u00f6glichkeit einen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung zu stellen, wer auch dies verpasst hat, muss sich nun die Frage stellen, womit er seitens des Finanzamts rechnen muss. Sobald eine Abgabe der Steuererkl\u00e4rung Pflicht ist, muss diese innerhalb von f\u00fcnf Monaten in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai abgegeben werden, dabei ist der 31.05. in den meisten F\u00e4llen der letztm\u00f6gliche Abgabetermin, wenn dieses Datum auf einen Sonntag f\u00e4llt, gilt der n\u00e4chste Werktag als Abgabetermin (\u00a7 108 Abs. 3 AO). Allerdings hat das hat das Finanzamt meist nichts dagegen, wenn Sie die Steuererkl\u00e4rung einige Tage oder auch eine Woche sp\u00e4ter einreichen. Sollten Sie allerdings auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, m\u00fcssen Sie mit Sanktionen rechnen, wenn Sie sich nicht vorher bei Ihrem Finanzamt mit der Angabe eines guten Grundes melden.<!--more--><\/p>\n<p>Das Einzige was Sie nun tun k\u00f6nnen ist sich zu beeilen und die Steuererkl\u00e4rung schnellstm\u00f6glich nachzureichen. Um dieser Situation mit den damit verbundenen m\u00f6glichen Sanktionen im Folgejahr vorzubeugen, sollten Sie 2013 rechtzeitig einen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung stellen, allerdings haben Sie leider keinen Anspruch auf diese Verl\u00e4ngerung der Frist. Ob und wie lange die Abgabefrist verl\u00e4ngert wird, liegt allein im Ermessen der Finanz\u00e4mter. Diese k\u00f6nnen nur eine kurze Fristverl\u00e4ngerung erlauben oder Ihren Antrag sogar ablehnen. Nur eine gute Begr\u00fcndung steigert die Chancen auf einen erfolgreichen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung:<\/p>\n<p><strong>Pflicht zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Fordert das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung auf, ist dies mit der Abgabefrist verbunden (<em>\u00a7 149 AO<\/em>). Sie sollten Ihre Steuererkl\u00e4rung innerhalb dieser Frist abgeben, da ansonsten eine Strafe in Form des <strong>Versp\u00e4tungszuschlags<\/strong> droht. Wenn Sie die Frist nicht einhalten k\u00f6nnen, stellen Sie <strong>rechtzeitig<\/strong> einen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung (<em>\u00a7 109 AO<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Versp\u00e4tungszuschlag<\/strong><\/p>\n<p>Wie hoch der Versp\u00e4tungszuschlag sein kann, wird an einer H\u00f6chstgrenze und dem ma\u00dfgeblichen Ermessensbetrag der Beh\u00f6rde ermittelt. Der <a title=\"Versp\u00e4tungszuschlag\" href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/steuererklaerung\/steuer-glossar\/verspaetungszuschlag\/\">Versp\u00e4tungszuschlag<\/a> darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags und 25.000,- Euro nicht \u00fcbersteigen (<em>\u00a7 152 Abs. 2 Satz 1 AO<\/em>). Bei der Berechnung des Versp\u00e4tungszuschlags<strong> <\/strong>kommt es auf den Steuerjahresbetrag, nicht aber auf den Abschlusszahlungsbetrag an. F\u00fcr eine Begrenzung des Versp\u00e4tungszuschlags nach unten hat die Finanzbeh\u00f6rde ein Auswahlermessen. Hierbei ist wieder neben dem Zweck der Vorschrift, auf die Dauer und die H\u00e4ufigkeit der Frist\u00fcberschreitung einzugehen. Zus\u00e4tzlich sind aber auch die H\u00f6he des Zahlungsanspruchs, die aus der versp\u00e4teten Abgabe der Steuererkl\u00e4rung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen (<em>\u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO<\/em>).<\/p>\n<p><em><strong>Abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden im Einzelfall gilt demnach im Grundsatz das Folgende:<\/strong><\/em><\/p>\n<ul>\n<li>Die H\u00f6he des Versp\u00e4tungszuschlags kann den durch die versp\u00e4tete Abgabe der Erkl\u00e4rung gezogenen Vorteil erheblich \u00fcbersteigen.<\/li>\n<li>Weil die H\u00f6he des Zuschlags nicht durch das Ma\u00df des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es nicht darauf an, ob und in welcher H\u00f6he ein Zinsvorteil erzielt wurde.<\/li>\n<li>Die Festsetzung ist auch m\u00f6glich, wenn es aufgrund von Anrechnungsbetr\u00e4gen zu einer Steuererstattung gekommen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In schweren F\u00e4llen ist es ermessensgerecht, den Versp\u00e4tungszuschlag als eine angemessene Sanktion anzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Freiwillige Steuererkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Sollten Sie nicht verpflichtet sein eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben aber freiwillig eine Steuererkl\u00e4rung einreichen, dann haben Sie vier Jahre Zeit daf\u00fcr. Aber auch hier ist es unumg\u00e4nglich, dass Sie sich an diese zwar lange aber dennoch bindende Frist halten. Sollte die freiwillige Steuererkl\u00e4rung zu sp\u00e4t beim Finanzamt eintreffen, wird die Steuererkl\u00e4rung nicht mehr bearbeitet und somit gibt es auch keine m\u00f6gliche Steuererstattung mehr. Auch wenn Sie lange krank oder l\u00e4ngere Zeit auf Dienstreise waren, gibt es hier keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (<em>BFH-Urteil vom 19.8.1999, III R 57\/98, BStBl. 2000 II S. 330<\/em>).<\/p>\n<p>Die freiwillige Steuererkl\u00e4rung muss bis zum 31. Dezember um 24 Uhr, beim Finanzamt eingegangen sein. Es reicht hier nicht aus, wenn Sie die Steuererkl\u00e4rung erst am 31. Dezember absenden. Allerdings k\u00f6nnen Sie die Steuererkl\u00e4rung noch bis 24 Uhr in den Hausbriefkasten Ihres Finanzamts einwerfen. Das Einreichen der Einkommensteuererkl\u00e4rung via Fax ist leider genauso wenig m\u00f6glich wie der Versand der eingescannten Dokumente per E-Mail. (<em>BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl. 2003 I S. 74<\/em>)<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Quelle: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/steuererklaerung-finanzamt\/themen\/steuererklaerung-frist-verpasst-was-nun\">steuertipps.de<\/a>, wikipedia<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der sp\u00e4teste Abgabetermin f\u00fcr diejenigen die verpflichtet waren die Steuererkl\u00e4rung 2011 abzugeben war der 31 Mai 2012, es gab die M\u00f6glichkeit einen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung zu stellen, wer auch dies verpasst hat, muss sich nun die Frage stellen, womit er seitens des Finanzamts rechnen muss. 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