{"id":2833,"date":"2012-04-27T01:02:15","date_gmt":"2012-04-26T23:02:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2833"},"modified":"2012-06-01T16:21:58","modified_gmt":"2012-06-01T14:21:58","slug":"steuertipp-der-lohnsteuerfreibetrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/04\/27\/steuertipp-der-lohnsteuerfreibetrag\/","title":{"rendered":"Steuertipp: der Lohnsteuerfreibetrag"},"content":{"rendered":"<p>Anhand Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse, Konfession usw. beh\u00e4lt Ihr Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Lohnsteuer sowie den Solidarit\u00e4tszuschlag und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer ein, um diese Abgaben an das Finanzamt weiterzuleiten.<\/p>\n<p>Die wichtigsten allgemeinen steuerlichen Freibetr\u00e4ge werden dabei bereits ber\u00fccksichtigt, zum Beispiel der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag, der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und \/ oder der Sonderausgaben-Pauschalbetrag.<\/p>\n<p>Aufgrund Ihrer pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse kann es aber sein das Ihnen noch andere zus\u00e4tzliche Steuerabzugsbetr\u00e4ge zustehen, wie zum Beispiel<!--more--> ein Ausbildungsfreibetrag, wenn Ihr Kind ausw\u00e4rts studiert oder wenn Sie einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung haben.<\/p>\n<p>Ab 2012 tr\u00e4gt Ihnen das Finanzamt, sofern Sie hierf\u00fcr bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung stellen, in der <a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/steuererklaerung\/steuer-glossar\/elstam\/\">ELStAM<\/a>-Datenbank einen weiteren Freibetrag ein, dieser wird dann vom Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug ber\u00fccksichtigt<em> (\u00a7 39a EStG)<\/em>.<\/p>\n<p>Bedingt durch diesen zus\u00e4tzlichen Freibetrag zahlen Sie weniger Lohnsteuer und haben so ein h\u00f6heres Nettogehalt. Zus\u00e4tzlich erh\u00f6hen sich die Anspr\u00fcche auf die nach dem Nettolohn berechneten Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld, das Elterngeld oder das Mutterschaftsgeld.<\/p>\n<p>Ohne die Beantragung des Lohnsteuerfreibetrags w\u00fcrden Sie erst mit der j\u00e4hrlichen Einkommensteuererkl\u00e4rung die \u00fcber das gesamte Jahr zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ein eingetragener Freibetrag ist immer nur vorl\u00e4ufig und f\u00fchrt &#8211; ausgenommen beim Behinderten-Pauschbetrag oder einer (h\u00f6heren) Zahl der Kinderfreibetr\u00e4ge &#8211; immer zu einer Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuererkl\u00e4rung ist es nicht erforderlich das Sie den Freibetrag angeben, die tats\u00e4chlich entstandenen Aufwendungen wie zum Beispiel Ihren Verlust aus Vermietung und Verpachtung, sind hier ausschlaggebend).<\/p>\n<p>Da die w\u00e4hrend des Jahres abgezogenen niedrigeren Lohnsteuerbetr\u00e4ge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N eingetragen werden m\u00fcssen, ist das Finanzamt in der Lage zu \u00fcberpr\u00fcfen ob der Freibetrag zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde. Somit m\u00fcssten Sie entweder Steuern nachzahlen oder Sie erhalten eine Steuererstattung.<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/www.fin-rlp.de\/uploads\/tx_ofdpreprint\/LSt_3_F_2012_01.pdf\" target=\"_blank\">Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigung runterladen (PDF)<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anhand Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse, Konfession usw. beh\u00e4lt Ihr Arbeitgeber bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Lohnsteuer sowie den Solidarit\u00e4tszuschlag und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer ein, um diese Abgaben an das Finanzamt weiterzuleiten. Die wichtigsten allgemeinen steuerlichen Freibetr\u00e4ge werden dabei bereits ber\u00fccksichtigt, zum Beispiel der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag, der Grundfreibetrag, die Vorsorgepauschale und \/ oder der Sonderausgaben-Pauschalbetrag. 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