{"id":2651,"date":"2012-02-20T12:40:39","date_gmt":"2012-02-20T11:40:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2651"},"modified":"2012-05-10T16:52:15","modified_gmt":"2012-05-10T14:52:15","slug":"kindergeld-fur-volljahrige-kinder-vorsicht-neue-regelungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/02\/20\/kindergeld-fur-volljahrige-kinder-vorsicht-neue-regelungen\/","title":{"rendered":"Kindergeld f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder, Vorsicht neue Regelungen!"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Kindergeld Ausbildung 2012 \u00c4nderungen\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2012\/02\/Kindergeld-Ausbildung-2012-\u00c4nderungen.jpg\" alt=\"\u00c4nderungen 2012 Kindergeld Ausbildung\" width=\"89\" height=\"76\" \/>Nicht alles, was einfacher wird (oder besser werden sollte), ist schlussendlich auch einfacher und besser, dies d\u00fcrfte zumindest den Beziehern von <a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/steuererklaerung\/steuer-glossar\/kindergeld\/\">Kindergeld<\/a> die Selbiges f\u00fcr in der Berufsausbildung befindliche vollj\u00e4hrige Kinder erhalten, bald klar werden. Denn hier hat sich 2012 einiges ge\u00e4ndert, so kann es durchaus passieren das sich zwar an Ihren Verh\u00e4ltnissen nichts ge\u00e4ndert hat aber aufgrund der Neuregelung das Kindergeld f\u00fcr das bereits vollj\u00e4hrige Kind wegf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Zwar entfallen nun sowohl die Einkommensgrenze wie auch die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder, allerdings ist Vorsicht geboten, denn wer erwartet, dass die neue Regelung einfacher oder sogar gerechter ist, der k\u00f6nnte sich hier durchaus auf dem Holzweg befinden.<!--more--><\/p>\n<p>Auch wenn auf den ersten Blick alles recht unkompliziert aussieht, verbergen sich die T\u00fccken im Detail. Auch nach der Neuregelung bekommen Eltern f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind nur in dem Fall Kindergeld, wenn sich dieses zum Beispiel in einer Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer \u00dcbergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Ber\u00fccksichtigungsgrund vorliegt.<\/p>\n<p>Wie hoch das Einkommen Ihres Kindes ist, ist nicht mehr ausschlaggebend. Auch die H\u00f6he des Verm\u00f6gens Ihres Kindes spielt keine Rolle. Liegt ein Ber\u00fccksichtigungsgrund vor, stehen Ihnen das Kindergeld und die steuerlichen Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Kinder zu.<\/p>\n<p>Bis 2011 war es noch nicht relevant, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder bereits eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden F\u00e4llen gleich. Ab 2012 wird sehr genau zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden \u2013 mit teils unerwarteten Folgen.<\/p>\n<p>Achtung: Wenn sich Ihr Kind in seiner zweiten Berufsausbildung befindet (z.B. Studium nach einer Lehre), beachten Sie bitte ganz besonders den zweiten und den dritten Stolperstein! Denn hier m\u00fcssen Sie gut aufpassen, damit Ihnen das Kindergeld nicht verloren geht.<\/p>\n<p><strong>Erster Stolperstein: erste oder zweite Berufsausbildung?<\/strong><br \/>\nOb Ihr Kind w\u00e4hrend der Berufsausbildung arbeitet (z.B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr \u2013 allerdings nur w\u00e4hrend der ersten Berufsausbildung. Und wann befindet sich das Kind noch in der ersten Berufsausbildung? Solange die Ausbildung noch nicht durch eine Pr\u00fcfung abgeschlossen ist. Ein paar Einzelf\u00e4lle, die die Problematik verdeutlichen:<\/p>\n<p>Ausbildung zum Rettungssanit\u00e4ter: Wurde diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor.<\/p>\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>\nAndreas m\u00f6chte sp\u00e4ter als Rechtsanwalt arbeiten und deshalb Jura studieren. Vor Aufnahme des Studiums absolviert er ein freiwilliges soziales Jahr und l\u00e4sst sich w\u00e4hrenddessen zum Rettungssanit\u00e4ter ausbilden. Mit Abschluss der Pr\u00fcfung zum Rettungssanit\u00e4ter hat Andreas bereits seine erste Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium ist f\u00fcr ihn die zweite Berufsausbildung.<\/p>\n<p>Bachelor-Studium: Mit erfolgreichem Abschluss ist die erste Berufsausbildung beendet. Das Master-Studium ist eine weitere Ausbildung.<\/p>\n<p>Wichtig: Wenn die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist, geht das Kindergeld nicht automatisch verloren. Erst wenn Ihr Kind eine sch\u00e4dliche Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder zu viel arbeitet, steht das Kindergeld auf dem Spiel (vgl. zweiter und dritter Stolperstein).<\/p>\n<p>Will die Familienkasse das Kindergeld nach Abschluss der ersten Berufsausbildung streichen? Legen Sie dar, warum Sie f\u00fcr Ihr Kind weiterhin Kindergeld bekommen m\u00fcssen (z.B. weil es neben der zweiten Berufsausbildung nicht arbeitet oder nur einen Mini-Job aus\u00fcbt). Ein Formular f\u00fcr diesen Fall gibt es noch nicht. Es empfiehlt sich daher ein formloses Anschreiben, in dem Sie Ihren Fall m\u00f6glichst genau schildern.<\/p>\n<p><strong>Zweiter Stolperstein: sch\u00e4dliche Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><br \/>\nAbsolviert Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbst\u00e4tig sein oder nur einen Mini-Job aus\u00fcben. Ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis ist ebenfalls unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Und was hei\u00dft Erwerbst\u00e4tigkeit? Dazu z\u00e4hlen nichtselbstst\u00e4ndige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche T\u00e4tigkeit, selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit. Etwas fies und ungerecht erscheint nach der neuen Regelung, dass Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und aus Vermietung sowie Verpachtung nicht als Erwerbst\u00e4tigkeit gelten. Hier ist dazu ein kleines Beispiel:<\/p>\n<p>Die 21-j\u00e4hrige Sabine hat im Juni 2011 ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb hat sie \u00fcbernommen, sie arbeitet dort seitdem in Vollzeit. Seit 1.3.2012 hat sie mit einem Fernstudium begonnen. Ihr Freund, der 22-j\u00e4hrige Mark, der ebenfalls eine Lehre erfolgreich abgeschlossen hat, studiert ebenfalls seit 1.3.2012 an der Fernuniversit\u00e4t. Er muss nicht arbeiten gehen. Denn er hat von seiner verm\u00f6genden Familie gen\u00fcgend Verm\u00f6gen \u00fcbertragen bekommen. Er erzielt mehr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und Vermietung und Verpachtung als Sabine an Bruttoarbeitslohn erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Sabine und Mark sind beide seit 1.3.2012 dem Grunde nach als Kind in Ausbildung zu ber\u00fccksichtigen. Die Familienkasse wird f\u00fcr Sabine jedoch kein Kindergeld zahlen. Denn sie hat ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und darf daher w\u00e4hrend ihrer weiteren Ausbildung keiner sch\u00e4dlichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen.<\/p>\n<p>Bei Mark sieht dies anders aus. Seine Eltern erhalten das Kindergeld. Denn er arbeitet nicht. Seine hohen Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und Vermietung und Verpachtung sind nicht sch\u00e4dlich.<\/p>\n<p><strong>Dritter Stolperstein: 20-Stunden-Grenze<\/strong><br \/>\nNach dem Gesetz ist eine Erwerbst\u00e4tigkeit bis zu einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unsch\u00e4dlich. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung akzeptiert bei einer nichtselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit eine Ausweitung der Besch\u00e4ftigung auf \u00fcber 20 Stunden pro Woche f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Zeit von h\u00f6chstens zwei Monaten. Arbeitet Ihr Kind zum Beispiel w\u00e4hrend des Studiums w\u00f6chentlich 15 Stunden und in den Semesterferien Vollzeit, ist das zun\u00e4chst kein grunds\u00e4tzliches Problem. Ob es im Schnitt die 20-Stunden-Grenze einh\u00e4lt, muss aber wieder kompliziert berechnet werden.<\/p>\n<p><strong>Vierter Stolperstein: die Finanzverwaltung<\/strong><br \/>\nDas BMF-Schreiben vom 7.12.2011 will eigentlich zur Kl\u00e4rung von Zweifelsfragen beitragen, verst\u00f6\u00dft jedoch gleichzeitig gegen den Gesetzeswortlaut.<\/p>\n<p>In \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hei\u00dft es: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung <strong>und<\/strong> eines Erststudiums wird ein Kind &#8230; nur ber\u00fccksichtigt, wenn &#8230;<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzeswortlaut steht Ihnen f\u00fcr Ihr studierendes Kind auch dann noch ohne weitere Voraussetzungen das Kindergeld zu, wenn es bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung in Form einer nichtakademischen Berufsausbildung oder eines anderen abgeschlossenen Studiums vorweisen kann!<\/p>\n<p>Die Verwaltung will dies nicht gelten lassen. Sie liest das <strong>und<\/strong> als <strong>oder<\/strong>! Neben dem BMF hat sich auch das Bundeszentralamt entsprechend ge\u00e4u\u00dfert. Hat ein Kind eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert, sollen Sie das Kindergeld nur noch dann erhalten, wenn Ihr Kind keiner sch\u00e4dlichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Verwaltung hat ihre Ursache in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Tats\u00e4chlich war zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ein oder geplant. Dies wurde im Laufe des Verfahrens durch ein und ersetzt, um das Gesetz an die Regeln f\u00fcr Aus- und Fortbildungskosten anzugleichen. Die Verwaltung \u00fcbersieht aber, dass diese Regeln durch ein anderes Gesetz zwischenzeitlich ver\u00e4ndert wurden!<\/p>\n<p>Fazit: Der Streit um das Kindergeld ist hier schon vorprogrammiert, sehr viele Einzelfragen werden in Zukunft die Gerichte sicherlich gut besch\u00e4ftigen. Die Abschaffung der Einkommensgrenze kam mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 und wird von vielen tats\u00e4chlich als Vereinfachung gefeiert. Aber Vorsicht!<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em><span style=\"color: #888888;\">QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/kinder-familie-ehe\/kinder-familie\/neue-tuecken-beim-kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\"><span style=\"color: #888888;\">steuertipps.de<\/span><\/a><\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht alles, was einfacher wird (oder besser werden sollte), ist schlussendlich auch einfacher und besser, dies d\u00fcrfte zumindest den Beziehern von Kindergeld die Selbiges f\u00fcr in der Berufsausbildung befindliche vollj\u00e4hrige Kinder erhalten, bald klar werden. 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