{"id":2614,"date":"2012-02-08T10:38:50","date_gmt":"2012-02-08T09:38:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2614"},"modified":"2012-02-08T10:38:50","modified_gmt":"2012-02-08T09:38:50","slug":"keine-gnade-bei-steuerhinterziehungen-in-millionenhohe-bewahrung-aufgehoben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/02\/08\/keine-gnade-bei-steuerhinterziehungen-in-millionenhohe-bewahrung-aufgehoben\/","title":{"rendered":"Keine Gnade bei Steuerhinterziehungen in Millionenh\u00f6he, Bew\u00e4hrung aufgehoben!"},"content":{"rendered":"<p>Auch wenn die meisten Steuerpflichtigen wohl kaum das Problem haben d\u00fcrften, Steuern in Millionenh\u00f6he dem Fiskus vorzuenthalten, d\u00fcrfte diese Entscheidung f\u00fcr das Thema Steuergerechtigkeit in Deutschland doch interessant sein. Denn der Bundesgerichtshof hat unl\u00e4ngst ein Urteil, f\u00fcr eine Steuerhinterziehung von 2 Jahren Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung, das vom Landgericht Augsburg gef\u00e4llt wurde, wieder aufgehoben, der Grund war, dass der BGH die Bew\u00e4hrung als eine nicht ausreichende Bestrafung betrachtet. Nun entscheidet eine andere Strafkammer \u00fcber gesiebte Luft oder Aussetzung der Haftstrafe zur Bew\u00e4hrung.<!--more--><\/p>\n<p>Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei F\u00e4llen \u2013 insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen \u2013 zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel h\u00f6herer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG f\u00fcr 80 Mio. (damals noch) DM. Zus\u00e4tzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung daf\u00fcr, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile erm\u00f6glicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die g\u00fcnstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeink\u00fcnfteverfahren f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se, so dass f\u00fcr das Jahr 2002 Einkommensteuer in H\u00f6he von mehr als 890.000 Euro verk\u00fcrzt wurde.<\/p>\n<p>2. Der Angeklagte war auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung weiter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der P. GmbH, wof\u00fcr ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in H\u00f6he von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die daf\u00fcr zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er \u2013 als &#8222;Gegenleistung&#8220; f\u00fcr einen &#8222;Verzicht&#8220; auf die Tantiemen \u2013 deren &#8222;Schenkung&#8220; an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich f\u00e4llige Lohnsteuer wurde dadurch in H\u00f6he von 240.000 Euro verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zwar in beiden F\u00e4llen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (\u00a7 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafsch\u00e4rfender Umst\u00e4nde wurde mildernd ber\u00fccksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung au\u00dfer Betracht. Die Urteilsgr\u00fcnde lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung ma\u00dfgeblich von der M\u00f6glichkeit einer Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im gro\u00dfen Ausma\u00df und den hieraus abgeleiteten Grunds\u00e4tzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenh\u00f6he kommt eine aussetzungsf\u00e4hige Freiheitsstrafe (von im H\u00f6chstma\u00df zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgr\u00fcnde noch in Betracht (<em>BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 &#8211; 1 StR 416\/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221\/08<\/em>); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p><em>Urteil vom 7. Februar 2012 \u2013 1 StR 525\/11<\/em><\/p>\n<p><em>LG Augsburg \u2013 Urteil vom 8. April 2011 \u2013 2 KLs 501 Js 124133\/07<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">\n<span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: Pressemitteilung Nr. 20\/2012 des BGH vom 07.02.2012, meinesteuersoftware Redaktion<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch wenn die meisten Steuerpflichtigen wohl kaum das Problem haben d\u00fcrften, Steuern in Millionenh\u00f6he dem Fiskus vorzuenthalten, d\u00fcrfte diese Entscheidung f\u00fcr das Thema Steuergerechtigkeit in Deutschland doch interessant sein. 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