{"id":2557,"date":"2012-01-26T10:16:02","date_gmt":"2012-01-26T09:16:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2557"},"modified":"2012-01-26T10:16:22","modified_gmt":"2012-01-26T09:16:22","slug":"das-hausliche-arbeitszimmer-als-mittelpunkt-der-gesamten-betrieblichen-und-beruflichen-tatigkeit-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/01\/26\/das-hausliche-arbeitszimmer-als-mittelpunkt-der-gesamten-betrieblichen-und-beruflichen-tatigkeit-bfh\/","title":{"rendered":"Das h\u00e4usliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit (BFH)"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Arbeitszimmer\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/Arbeitszimmer.jpg\" alt=\"\" width=\"108\" height=\"81\" \/>In 2 Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschr\u00e4nkung bei h\u00e4uslichen Arbeitszimmern entschieden. F\u00fcr die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Bet\u00e4tigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen k\u00f6nnen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das fr\u00fchere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die r\u00fcckwirkend auch in den Streitf\u00e4llen anwendbar war.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nDanach k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verf\u00fcgung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Bet\u00e4tigung bildet.<\/p>\n<p>Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbest\u00e4nde handelt. Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitf\u00e4llen nicht in Betracht, weil beide Kl\u00e4ger einen vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Kl\u00e4gern der Erfolg versagt.<\/p>\n<p>Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Bet\u00e4tigung \u2013 wie bisher \u2013 qualitativ und unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige \u2013 wie in den Streitf\u00e4llen \u2013 lediglich eine einzige berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Danach ist f\u00fcr den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universit\u00e4t und f\u00fcr den Richter die Aus\u00fcbung der rechtsprechenden T\u00e4tigkeit im Gericht pr\u00e4gend; beide T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen nicht im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zubringt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: BFH, Pressemitteilung Nr. 6 v. 25.1.2012<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In 2 Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschr\u00e4nkung bei h\u00e4uslichen Arbeitszimmern entschieden. F\u00fcr die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Bet\u00e4tigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen k\u00f6nnen. 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