{"id":2539,"date":"2012-01-17T09:18:56","date_gmt":"2012-01-17T08:18:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2539"},"modified":"2012-01-17T09:19:25","modified_gmt":"2012-01-17T08:19:25","slug":"einspruch-gegen-den-steuerbescheid-auch-per-e-mail-moglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/01\/17\/einspruch-gegen-den-steuerbescheid-auch-per-e-mail-moglich\/","title":{"rendered":"Einspruch gegen den Steuerbescheid auch per E-Mail m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Einspruch gegen den Steuerbescheid auch per E-mail\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/e-mail.jpg\" alt=\"Einspruch gegen den Steuerbescheid auch per E-mail m\u00f6glich\" width=\"106\" height=\"102\" \/>Bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids muss das Finanzamt ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass Sie auch per E-Mail Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen k\u00f6nnen. Fehlt dieser Passus in der Rechtsbehelfsbelehrung, kann diese falsch also ung\u00fcltig sein, dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen. Im entschiedenen Fall sagte die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich aus, dass der Einspruch beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren sei. In der Fu\u00dfzeile waren Angaben zu Anschrift, Telefonnummer, Sprechzeiten, Kontoverbindungen sowie auch die E-Mail-Adresse des Finanzamtes angegeben. Das Finanzamt wies einen Einspruch gegen den Steuerbescheid zur\u00fcck, da die Einspruchsfrist \u00fcberschritten wurde.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nDie Voraussetzung f\u00fcr den Beginn der Einspruchsfrist ist, dass die Beh\u00f6rde \u00fcber die M\u00f6glichkeit eines Einspruchs und die einzuhaltende Frist aufkl\u00e4rt und die Finanzbeh\u00f6rde nennt, bei der er einzulegen ist. Dabei muss auch der Sitz der Finanzbeh\u00f6rde genannt werden. Sind die vorgeschriebenen Angaben nicht vollst\u00e4ndig enthalten, unzutreffend oder unvollst\u00e4ndig bzw. missverst\u00e4ndlich wiedergegeben, sodass hierdurch bei objektiver Betrachtung die M\u00f6glichkeit der Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig (\u00a7 356 Abs. 1 AO).<\/p>\n<p><strong>Eine E-Mail ist keine Unterform der Schriftform<\/strong><br \/>\nDas war hier der Fall, denn das Finanzamt hatte die M\u00f6glichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Die Formulierung, dass der Einspruch &#8222;schriftlich&#8220; einzulegen ist, reicht nicht aus, da es sich bei einer E-Mail nicht um eine Unterform der Schriftform handelt.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise, erkl\u00e4rten die Richter des FG Niedersachsen, werde auch von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vertreten, der in einem Beschluss vom 26.7.2011 (Az. VII R 30\/10) ausf\u00fchrt, dass &#8222;Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden k\u00f6nnen: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle oder aber elektronisch.&#8220;<\/p>\n<p>Eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der elektronischen \u00dcbermittlung des Einspruchs ist somit unvollst\u00e4ndig <em>(Nieders\u00e4chsisches FG vom 24.11.2011, 10 K 275\/11 )<\/em>.<\/p>\n<p>Scheuen Sie sich nicht, von der M\u00f6glichkeit des Einspruchs Gebrauch zu machen. Denn zum einen ist es Ihr gutes Recht, steuerlich 100 %ig richtig behandelt zu werden. Zum anderen ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid heute eher die Regel denn die Ausnahme. Dar\u00fcber hinaus ist der Einspruch ganz einfach einzulegen. Einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt brauchen Sie dazu nicht, das k\u00f6nnen Sie selbst erledigen.<\/p>\n<p><strong>Ein Einspruch kostet nichts, kann aber auch nachteilig wirken<\/strong><br \/>\nWird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zuungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Gibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Einspruch nicht statt, kann mittels Klage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden.<\/p>\n<p><strong>In welchen F\u00e4llen sollten Sie Einspruch einlegen?<\/strong><br \/>\nGegen einen Steuerbescheid sollte beim Vorliegen nachfolgender Tatbest\u00e4nde Einspruch erhoben werden:<\/p>\n<ul>\n<li>aufgrund von neuen Tatsachen (aufgefundene Belege) haben sich steuermindernde Umst\u00e4nde ergeben,<\/li>\n<li>das Finanzamt hat ohne Begr\u00fcndung die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt bzw. nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Wann muss Ihr Einspruch beim Finanzamt sein?<\/strong><br \/>\nIhren Einspruch m\u00fcssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen (\u00a7 355 Abs. 1 AO). F\u00e4llt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, l\u00e4uft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab (\u00a7 108 Abs. 3 AO).<\/p>\n<p>Ihr Einspruch muss am letzten Tag der Frist \u2013 sp\u00e4testens bis 24:00 Uhr \u2013 bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie Ihren Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist abschicken. Sie k\u00f6nnen Ihren Einspruch auch noch bis 24:00 Uhr des letzten Tages in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE:\u00a0 <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/steuererklaerung-finanzamt\/themen\/steuerbescheid-einspruch-auch-per-e-mail-moeglich\" target=\"_blank\"><span style=\"color: #888888;\">steuertipps.de<\/span><\/a><\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids muss das Finanzamt ausdr\u00fccklich darauf hinweisen, dass Sie auch per E-Mail Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen k\u00f6nnen. Fehlt dieser Passus in der Rechtsbehelfsbelehrung, kann diese falsch also ung\u00fcltig sein, dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen. 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