{"id":2493,"date":"2012-01-11T01:29:42","date_gmt":"2012-01-11T00:29:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2493"},"modified":"2012-01-10T12:03:21","modified_gmt":"2012-01-10T11:03:21","slug":"fristen-und-fristverlangerungen-fur-die-steuerklarung-2011","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/01\/11\/fristen-und-fristverlangerungen-fur-die-steuerklarung-2011\/","title":{"rendered":"Fristen und Fristverl\u00e4ngerungen f\u00fcr die Steuerkl\u00e4rung 2011"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Steuererkl\u00e4rung 2011 - Abgabe Frist 2012\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/Frist2012.jpg\" alt=\"Steuererkl\u00e4rung 2011 - Abgabe Frist 2012\" width=\"129\" height=\"78\" \/>Auch dieses Jahr muss die Steuererkl\u00e4rung im Normalfall wieder bis sp\u00e4testens zum 31.Mai abgegeben werden, es sei denn Sie beantragen eine Fristverl\u00e4ngerung diese ist bis zum 31.12.2012 m\u00f6glich. F\u00fcr das Kalenderjahr 2011 sind folgende Erkl\u00e4rungen bis zum 31. Mai 2012 bei den Finanz\u00e4mtern abzugeben:<!--more--><\/p>\n<ul>\n<li>Einkommensteuer &#8211; einschlie\u00dflich der Erkl\u00e4rungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.<\/li>\n<li>K\u00f6rperschaftsteuer &#8211; einschlie\u00dflich der Erkl\u00e4rungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung durchzuf\u00fchren sind, sowie f\u00fcr die Zerlegung der K\u00f6rperschaftsteuer.<\/li>\n<li>Gewerbesteuer &#8211; einschlie\u00dflich der Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie f\u00fcr die Zerlegung des Steuermessbetrags.<\/li>\n<li>Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach \u00a7 18 des Au\u00dfensteuergesetzes nach \u00a7 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)<!--more--><\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des f\u00fcnften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011\/2012 folgt.<\/p>\n<p><strong>Fristverl\u00e4ngerung<\/strong><br \/>\nSofern die vorbezeichneten Steuererkl\u00e4rungen durch Personen, Gesellschaften, Verb\u00e4nde, Vereinigungen, Beh\u00f6rden oder K\u00f6rperschaften im Sinne der \u00a7\u00a7 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach \u00a7 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2012 verl\u00e4ngert. Bei Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2012 der 31. Mai 2013.<\/p>\n<p>Es bleibt den Finanz\u00e4mtern vorbehalten, Erkl\u00e4rungen mit angemessener Frist f\u00fcr einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verl\u00e4ngerten Frist anzufordern. Von dieser M\u00f6glichkeit soll insbesondere in folgenden F\u00e4llen Gebrauch gemacht werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Wenn f\u00fcr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erkl\u00e4rungen versp\u00e4tet oder nicht abgegeben wurden.<\/li>\n<li>Wenn f\u00fcr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erkl\u00e4rung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach \u00a7 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachtr\u00e4gliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden.<\/li>\n<li>Wenn sich aus der Veranlagung f\u00fcr den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.<\/li>\n<li>Wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden.<\/li>\n<li>Wenn f\u00fcr Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanz\u00e4mter es erfordert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im \u00dcbrigen wird davon ausgegangen, dass die Erkl\u00e4rungen laufend fertig gestellt und unverz\u00fcglich eingereicht werden.<\/p>\n<p>Aufgrund begr\u00fcndeter Einzelantr\u00e4ge kann die Frist f\u00fcr die Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen bis zum 28. Februar 2013 bzw. in den F\u00e4llen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2013 verl\u00e4ngert werden. Eine weitergehende Fristverl\u00e4ngerung kommt grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die allgemeine Fristverl\u00e4ngerung gilt nicht f\u00fcr Antr\u00e4ge auf Steuerverg\u00fctungen. Sie gilt auch nicht f\u00fcr die Abgabe von Umsatzsteuererkl\u00e4rungen, wenn die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit vor dem 31. Dezember 2011 geendet, ist die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit abzugeben (\u00a7 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. \u00a7 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).<\/p>\n<p>Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.haufe.de\/\/newsDetails?newsID=1325774459.52&amp;chorid=00560203\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\"><span style=\"color: #888888;\">haufe.de<\/span><\/a> \/ BMF<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch dieses Jahr muss die Steuererkl\u00e4rung im Normalfall wieder bis sp\u00e4testens zum 31.Mai abgegeben werden, es sei denn Sie beantragen eine Fristverl\u00e4ngerung diese ist bis zum 31.12.2012 m\u00f6glich. F\u00fcr das Kalenderjahr 2011 sind folgende Erkl\u00e4rungen bis zum 31. 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