{"id":2490,"date":"2012-01-10T11:03:43","date_gmt":"2012-01-10T10:03:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2490"},"modified":"2012-01-11T10:56:04","modified_gmt":"2012-01-11T09:56:04","slug":"neues-musterverfahren-anhangig-ausbildungskosten-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2012\/01\/10\/neues-musterverfahren-anhangig-ausbildungskosten-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Neues Musterverfahren anh\u00e4ngig: Ausbildungskosten als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<p>Erst im Juli letzten Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Kosten f\u00fcr eine Erstausbildung oder ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss in voller H\u00f6he als Werbungskosten abziehbar sind. Leider w\u00e4hrte die Freude dar\u00fcber nicht lange denn der Gesetzgeber stellte schon wenige Monate sp\u00e4ter die alte Rechtslage wieder her. Doch es besteht nun wieder Hoffnung da aktuell ein neues Verfahren er\u00f6ffnet wurde.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nVor dem FG Baden-W\u00fcrttemberg klagt jetzt ein Pilot, der in der Steuererkl\u00e4rung seine Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht hat (<em>Az. 10 K 4245\/11<\/em>). Er w\u00fcnscht sich vom FG Baden-W\u00fcrttemberg zudem eine fr\u00fchzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht.<br \/>\n<strong><br \/>\nWas sollten Betroffene jetzt tun?<\/strong><br \/>\nWer sich in der gleichen Situation befindet, sollte die Kosten f\u00fcr Erststudium und Erstausbildung in seiner Steuererkl\u00e4rung als Werbungskosten geltend machen. Dies ist noch f\u00fcr die vergangenen vier Veranlagungszeitr\u00e4ume m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Finanzamt wird die Anerkennung der Kosten ablehnen. Legen Sie dann Einspruch ein gegen Ihren Steuerbescheid und beantragen Sie ein Ruhen Ihres Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Sonderausgaben oder Werbungskosten: Welchen Unterschied macht das?<\/strong><br \/>\nDer Abzug als Sonderausgaben hat gegen\u00fcber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile:<\/p>\n<ul>\n<li>Erstens ist der Abzug begrenzt auf den H\u00f6chstbetrag von 4.000,00 \u20ac (bis 2011) bzw. 6.000,00 \u20ac (ab 2012). In vielen F\u00e4llen sind die tats\u00e4chlichen Aufwendungen wesentlich h\u00f6her, beispielsweise bei Piloten oder beim Studium im Ausland. Beim Werbungskostenabzug werden dagegen s\u00e4mtliche Kosten ber\u00fccksichtigt, also \u00fcber den H\u00f6chstbetrag hinaus. Au\u00dferdem: Verluste durch hohe Werbungskosten bei geringen oder fehlenden Einnahmen k\u00f6nnen in sp\u00e4teren Jahren mit positiven Eink\u00fcnften verrechnet werden.<\/li>\n<li>Zweitens l\u00e4uft der Abzug als Sonderausgaben ins Leere, wenn Sie als Student keine oder nur geringe Eink\u00fcnfte haben. Denn anders als bei Werbungskosten entsteht durch diese Kosten kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden k\u00f6nnte. Damit entf\u00e4llt auch eine Steuererstattung im ersten Berufsjahr. K\u00f6nnen Sonderausgaben im Jahr der Zahlung nicht mit Eink\u00fcnften verrechnet werden, sind sie steuerlich verloren.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/beruf-job\/themen\/ausbildungskosten-als-werbungskosten-neues-musterverfahren-anhaengig\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\"><span style=\"color: #888888;\">steuertipps.de<\/span><\/a><\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erst im Juli letzten Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Kosten f\u00fcr eine Erstausbildung oder ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss in voller H\u00f6he als Werbungskosten abziehbar sind. Leider w\u00e4hrte die Freude dar\u00fcber nicht lange denn der Gesetzgeber stellte schon wenige Monate sp\u00e4ter die alte Rechtslage wieder her. 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