{"id":2396,"date":"2011-12-16T01:56:41","date_gmt":"2011-12-16T00:56:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2396"},"modified":"2012-06-18T15:49:57","modified_gmt":"2012-06-18T13:49:57","slug":"was-andert-sich-im-nachsten-jahr-informationen-zu-den-steuerlichen-neuregelungen-zum-1-januar-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/12\/16\/was-andert-sich-im-nachsten-jahr-informationen-zu-den-steuerlichen-neuregelungen-zum-1-januar-2012\/","title":{"rendered":"Was \u00e4ndert sich im n\u00e4chsten Jahr? Informationen zu den steuerlichen Neuregelungen zum 1. Januar 2012"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Steuer\u00e4nderungen 2012\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2011\/12\/01012012.jpg\" alt=\"Steuer\u00e4nderungen 2012\" width=\"122\" height=\"122\" \/>Wichtige \u00c4nderungen in der Steuergesetzgebung wurden im Jahr 2011 auf den Weg gebracht. \u00dcber die wesentlichen \u00c4nderungen, die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft treten werden sowie \u00fcber wichtige Informationen f\u00fcr die Steuerzahler lesen informiert das BMF wie folgt:<\/p>\n<p><strong>Verbesserung der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten<\/strong><br \/>\nF\u00fcr Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die pers\u00f6nlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbst\u00e4tigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer\u00a0 Kinderbetreuungskosten hat, soll diese k\u00fcnftig steuerlich geltend machen k\u00f6nnen. Nur die Aufwendungen an sich m\u00fcssen &#8211; wie bisher &#8211; belegt werden k\u00f6nnen. Insgesamt reduziert sich der Nachweis- und Erkl\u00e4rungsaufwand bei der \u201eAnlage Kind\u201c zur Einkommensteuererkl\u00e4rung deutlich.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nIm Rahmen des bisherigen Abzugsh\u00f6chstbetrags von 2\/3 der Aufwendungen, h\u00f6chstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt. M\u00f6gliche Wirkungen, die durch die Bezugnahme au\u00dfersteuerlicher Regelungen auf steuerliche Bezugsgr\u00f6\u00dfen entstehen k\u00f6nnten, z.B. bei der Berechnung der Elternbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Betreuung in Kindertagesst\u00e4tten, werden durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden.<\/p>\n<p><strong>Wegfall der Eink\u00fcnfte- und Bez\u00fcgegrenze f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder beim Familienleistungsausgleich<\/strong><br \/>\nNach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder bei vollj\u00e4hrigen Kindern neben den sachlichen Voraussetzungen (wie z. B. Studium) auch davon abh\u00e4ngig, dass die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes den Betrag von 8.004 Euro nicht \u00fcbersteigen.<br \/>\nNach der ab 2012 geltenden Neufassung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ein vollj\u00e4hriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabh\u00e4ngig von seinen eigenen Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen ber\u00fccksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft \u00fcberwiegend in Anspruch nehmen. Dies erspart den Eltern zuk\u00fcnftig umfangreichen Ermittlungs- und Erkl\u00e4rungsaufwand sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegen\u00fcber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrechnung eigener Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge beim Freibetrag f\u00fcr die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, ausw\u00e4rtig untergebrachten vollj\u00e4hrigen Kindes ab 2012 verzichtet.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale<\/strong><br \/>\nAb 2012 wird die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel m\u00fcssen die Kosten f\u00fcr \u00f6ffentliche Verkehrsmittel nicht mehr f\u00fcr jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur, wenn diese h\u00f6her sind als die Entfernungspauschale f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraum\u00fcberlassung<\/strong><br \/>\nMit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraum\u00fcberlassung auf 66 Prozent wird die Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Betr\u00e4gt die orts\u00fcbliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 Prozent, wird grunds\u00e4tzlich ohne Total\u00fcberschussprognose die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen. Streitigkeiten hinsichtlich der bislang nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Auffassung der Finanzverwaltung bei einem Mietzins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der orts\u00fcblichen Miete vorzunehmenden Total\u00fcberschussprognose werden hierdurch vermieden.<\/p>\n<p><strong>Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens<\/strong><br \/>\nZuk\u00fcnftig werden die abgeltend besteuerten Kapitalertr\u00e4ge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des H\u00f6chstbetrages beim Spendenabzug ber\u00fccksichtigt. Insoweit entf\u00e4llt k\u00fcnftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalertr\u00e4ge nur f\u00fcr diese Zwecke in der Einkommensteuererkl\u00e4rung anzugeben.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder<\/strong><br \/>\nNach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil \u00fcbertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegen\u00fcber nicht nachkommt. Die M\u00f6glichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils \u00fcbertragen zu lassen, wird nunmehr um die F\u00e4lle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsf\u00e4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist.<\/p>\n<p>Die Erweiterung der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die \u00dcbertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. K\u00fcnftig kann sich der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und f\u00fcr dessen Unterhalt \u00fcberwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller H\u00f6he \u00fcbertragen lassen. Neu ist auch, dass k\u00fcnftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die \u00dcbertragung des Freibetrages f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten tr\u00e4gt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.<\/p>\n<p><strong>Erstattungs\u00fcberh\u00e4nge bei den Sonderausgaben<\/strong><br \/>\nDie steuerliche Ber\u00fccksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeitr\u00e4gen oder Kirchensteuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht. Erfolgen derartige Erstattungen, ist der Erstattungsbetrag mit den im Veranlagungszeitraum get\u00e4tigten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu ber\u00fccksichtigen. Sind die Erstattungen h\u00f6her als die Aufwendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungs\u00fcberhang. Dieser wird bislang im Jahr der urspr\u00fcnglichen Zahlung dergestalt ber\u00fccksichtigt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen entsprechend erh\u00f6ht wird. Hierzu muss der alte bereits bestandskr\u00e4ftige Steuerbescheid ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Die Neuregelung vermeidet dieses \u201eWiederaufrollen\u201c der Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren und vereinfacht somit die Steuerpraxis f\u00fcr B\u00fcrger und Finanzamt erheblich.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens<\/strong><br \/>\nDas Lohnsteuerabzugsverfahren befindet sich im Umbruch. Es ist derzeit noch durch Papierdokumente gepr\u00e4gt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die f\u00fcr den Lohnsteuerabzug erforderlichen Besteuerungsmerkmale (Lohnsteuerabzugsmerkmale) auf Papier mitzuteilen. Dies geschieht mit der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 oder der an ihrer Stelle vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011.<\/p>\n<p>Das Papierverfahren wird durch ein elektronisches Abrufverfahren abgel\u00f6st. Zuk\u00fcnftig soll der Arbeitgeber die f\u00fcr den Lohnsteuerabzug ben\u00f6tigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen k\u00f6nnen. Man spricht daher von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen &#8211; kurz ELStAM oder auch elektronische Lohnsteuerkarte. Voraussetzung f\u00fcr den Abruf ist, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer angibt und ihm mitteilt, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverh\u00e4ltnis handelt. Der Arbeitgeber muss sich authentifizieren und kann dann mit Hilfe dieser vom Arbeitnehmer erhaltenen Angaben die ben\u00f6tigten ELStAM f\u00fcr den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen.<\/p>\n<p>Die gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensregelungen wurden an den dauerhaften Betrieb dieses neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst. Die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Lohnsteuerabzug nach dem neuen Verfahren sind damit geschaffen.<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcnglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin f\u00fcr das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verz\u00f6gert sich aber aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten. Der Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant.<\/p>\n<p><strong>Steuerfreiheit der Sozialversicherungsrenten an Empf\u00e4nger, die als Verfolgte nach \u00a7 1 Bundesentsch\u00e4digungsgesetz anerkannt sind<\/strong><br \/>\nRenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte im Sinne des \u00a7 1 des Bundesentsch\u00e4digungsgesetzes (BEG) werden steuerfrei gestellt, wenn sie auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Sch\u00e4den in der Sozialversicherung f\u00fcr Zeiten der Verfolgung bzw. auf Zeiten der Besch\u00e4ftigung in einem Ghetto w\u00e4hrend der Verfolgungszeit beruhen. Zur Kompensation von Nachteilen in der Altersversorgung werden Personen, die nationalsozialistischem Unrecht ausgesetzt waren und als Verfolgte im Sinne des \u00a7 1 BEG anerkannt sind, sozialversicherungs\u00adrechtliche Anrechnungszeiten gew\u00e4hrt. Bei den in Rede stehenden Renten handelt es sich nicht um Entsch\u00e4digungs- oder Wiedergutmachungsleistungen, sondern um die Kompensation eines f\u00fcr die Verfolgten entstandenen Nachteils in der Alterssicherung.<\/p>\n<p><strong>Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr f\u00fcr die im Rahmen der steuerlich gef\u00f6rderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen<\/strong><br \/>\nUm R\u00fcckforderungen von Zulagen bei der Riester-F\u00f6rderung wegen einer schleichenden \u00c4nderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-F\u00f6rderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgevertr\u00e4gen in K\u00fcrze \u00fcber die Neuregelung informiert.<\/p>\n<p><strong>Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages<\/strong><br \/>\nBei der Anhebung des Pauschbetrages handelt es sich zwar um eine Ma\u00dfnahme, die bereits r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2011 greift, allerdings sind die Wirkungen f\u00fcr den Haushalt erst f\u00fcr 2012 wirksam. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1 000 Euro macht f\u00fcr eine halbe Million Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich das Sammeln von Belegen und den Einzelnachweis der Aufwendungen entbehrlich. Insgesamt ist somit f\u00fcr rund 22 Mio. Arbeitnehmer &#8211; das sind etwa 60 Prozent aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer &#8211; kein Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererkl\u00e4rung mehr erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung<\/strong><br \/>\nIm vergangenen Jahr hat die Bundesregierung auch die elektronische Rechnungsstellung vereinfacht. Durch Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung wurden die bisher sehr hohen Anforderungen an elektronisch \u00fcbermittelte Rechnungen erheblich herabgesetzt und liberalisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil der elektronisch versandten Rechnungen zuk\u00fcnftig stark ansteigt. Insgesamt wird die Wirtschaft so von B\u00fcrokratiekosten in H\u00f6he von rund 4 Mrd. Euro entlastet. Der Gesetzgeber hat insbesondere auch darauf geachtet, die elektronische Rechnungsstellung technologieneutral auszugestalten. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches \u00dcbermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er Rechnungen \u00fcbermittelt, sofern der Empf\u00e4nger dem zugestimmt hat. Eine elektronische Signatur ist nicht mehr vorgeschrieben, kann aber gleichwohl verwendet werden.<\/p>\n<p>Der Vereinfachungseffekt f\u00fcr den Unternehmer besteht darin, dass er zuk\u00fcnftig auf aufwendige Signatur- oder Datenaustauschverfahren verzichten kann. Stattdessen kann er auf vorhandene innerbetriebliche Kontrollverfahren zur\u00fcckgreifen, die er bereits aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden zur \u00dcberpr\u00fcfung seiner Zahlungsverpflichtungen verwendet. F\u00fcr die Verwaltung ist die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung nicht mit Verwaltungsmehraufwand verbunden. Wegen der enormen Bedeutung der \u00c4nderung f\u00fcr die Wirtschaftsbeteiligten sind die Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung bereits r\u00fcckwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten.<\/p>\n<p><strong>Dauerhafte Fortf\u00fchrung der erh\u00f6hten Umsatzgrenze von 500.000 Euro bei der Ist\u2011Versteuerung<\/strong><br \/>\nDie f\u00fcr die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ma\u00dfgebliche Umsatzgrenze wurde zum 1. Juli 2009 bundeseinheitlich auf 500.000 Euro angehoben. Die Ma\u00dfnahme war urspr\u00fcnglich bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro wird nunmehr auf Dauer beibehalten. Die Unternehmen erhalten hierdurch mehr Planungssicherheit.<\/p>\n<p><strong>Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen<\/strong><br \/>\nMit Wirkung vom 1. Januar 2012 werden die Beleg- und Buchnachweispflichten f\u00fcr Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elek\u00adtronischen Ausfuhrverfahren (so genanntes Verfahren \u201eATLAS-Ausfuhr\u201c) angepasst. Au\u00dferdem wurden f\u00fcr die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen geschaffen: F\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Bef\u00f6rderungs- als auch in Versendungsf\u00e4llen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer so genannten Gelangensbest\u00e4tigung zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkung der Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte<\/strong><br \/>\nSteuerpflichtige k\u00f6nnen sich bereits im Vorfeld einer Investitionsentscheidung mehr Rechtssicherheit \u00fcber die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen, indem sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Bei Bagatellf\u00e4llen (Gegenstandswert unter 10.000 Euro) wird k\u00fcnftig auf eine Geb\u00fchrenerhebung verzichtet. Die Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte wird damit auf wesentliche und aufw\u00e4ndige F\u00e4lle beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen des <a title=\"Erbschaftsteuer &amp; Schenkungsteuer\" href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/steuererklaerung\/steuer-glossar\/erbschaftsteuer-schenkung\/\">Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes<\/a><\/strong><br \/>\nDie f\u00fcr die Verschonung unternehmerischen Verm\u00f6gens wichtigen Werte der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Besch\u00e4ftigten und der Summe der innerhalb des ma\u00dfgebenden Lohnsummenzeitraums gezahlten L\u00f6hne und Geh\u00e4lter sollen gesondert festgestellt werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Angaben zum Verwaltungsverm\u00f6gen und zum jungen Verwaltungsverm\u00f6gen. Das gesamte Verfahren wird sowohl f\u00fcr den Steuerpflichtigen als auch f\u00fcr die Finanzverwaltung \u00fcbersichtlicher und einfacher zu handhaben. Obwohl sich das Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wegen des Vermittlungsverfahrens verz\u00f6gert hat, wurde daran festgehalten, die \u00c4nderungen erstmalig auf Erwerbe anzuwenden, f\u00fcr die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht.<\/p>\n<p>Die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch \u00fcberproportionale Einlage einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt als Schenkung. Verm\u00f6gensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften f\u00fchren zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.<\/p>\n<p>Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten nat\u00fcrlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen des Bewertungsgesetzes<\/strong><br \/>\nDie Vorschriften \u00fcber die gesonderten Feststellungen f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wurden aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t und unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung weiter pr\u00e4zisiert, insbesondere wurde klar gestellt, dass Beteiligter am Feststellungsverfahren auch der Steuerschuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG bzw. der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG ist. Obwohl sich das Inkrafttreten der \u00c4nderungen verz\u00f6gert hat, wurde an der im Gesetzentwurf vorgesehen erstmaligen Anwendung auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 festgehalten.<\/p>\n<p>Um die Ermittlung des gemeinen Werts bebauter Grundst\u00fccke im Sachwertverfahren zu gew\u00e4hrleisten, werden die Regelherstellungskosten an Hand der vom Statistischen Bundesamt ver\u00f6ffentlichten Baupreisindizes an die Entwicklung der Baupreise angepasst.<\/p>\n<p><strong>EU-Beitreibungsgesetz<\/strong><br \/>\nDas EU-Beitreibungsgesetz setzt die EU-Beitreibungsrichtlinie in deutsches Recht um und l\u00f6st das \u00fcberholte EG-Beitreibungsgesetz ab. Mit dieser Richtlinie wird EU-weit der OECD-Standard f\u00fcr Transparenz und effektivem Informationsaustausch f\u00fcr Besteuerungszwecke umgesetzt. Hierdurch wird gew\u00e4hrleistet, dass auch Bankausk\u00fcnfte erh\u00e4ltlich sind. Zudem werden alle juristischen und nat\u00fcrlichen Personen in der Europ\u00e4ischen Union von den Regelungen erfasst. Gleichzeitig wird der st\u00e4ndig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, unabh\u00e4ngig davon ob es sich um herk\u00f6mmliche Instrumente wie Trusts und Stiftungen oder um neue rechtliche Konstruktionen handelt, Rechnung getragen. Dies schafft eine klare Regelung in Bezug auf die Rechte und Pflichten sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einf\u00fchrung eines einheitlichen Vollstreckungstitels. Dieser stellt f\u00fcr die Vollstreckungsbeh\u00f6rden der Mitgliedstaaten nunmehr die Vollstreckungsgrundlage dar und muss nicht durch einen besonderen Akt im anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Des weiteren wird der Geltungsbereich der Beitreibung auf alle Steuern und Abgaben erweitert, der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wesentlich erweitert und vereinfacht, ein wirksameres Beitreibungs- und Sicherungsverfahren geschaffen und das Zustellungsverfahren vereinfacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: Bundesministerium f\u00fcr Finanzen (BMF)<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wichtige \u00c4nderungen in der Steuergesetzgebung wurden im Jahr 2011 auf den Weg gebracht. \u00dcber die wesentlichen \u00c4nderungen, die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft treten werden sowie \u00fcber wichtige Informationen f\u00fcr die Steuerzahler lesen informiert das BMF wie folgt: Verbesserung der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten F\u00fcr Eltern ergeben sich ab dem 1. 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