{"id":2303,"date":"2011-11-12T12:28:19","date_gmt":"2011-11-12T11:28:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2303"},"modified":"2011-11-12T12:28:29","modified_gmt":"2011-11-12T11:28:29","slug":"berechtigt-die-installation-einer-photovoltaikanlage-zum-vorsteuerabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/11\/12\/berechtigt-die-installation-einer-photovoltaikanlage-zum-vorsteuerabzug\/","title":{"rendered":"Berechtigt die Installation einer Photovoltaikanlage zum Vorsteuerabzug?"},"content":{"rendered":"<p>Ein privater Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit dieser Anlage erzeugten Strom an einen Energieversorger weiter ver\u00e4u\u00dfert, ist ein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer. Somit ist er auch grunds\u00e4tzlich zum Abzug von Vorsteuer berechtigt. Drei neue Urteile des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs informieren \u00fcber die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p><strong>Fall 1: Anlage auf einem leerstehenden Schuppen<\/strong><br \/>\nEin (privater) Stromerzeuger installierte eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten Schuppens. Hier kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, n\u00e4mlich nur insoweit, als er das gesamte Geb\u00e4ude f\u00fcr die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt.<!--more--><\/p>\n<p>Voraussetzung ist hier allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10% der Gesamtnutzung betr\u00e4gt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (das ist hier der Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10% f\u00fcr sein Unternehmen nutzt, als nicht f\u00fcr das Unternehmen ausgef\u00fchrt (<strong><em>Urteil vom 19.7.2011, Az. XI R 29\/09<\/em><\/strong>).<\/p>\n<p><strong>Fall 2: PV-Anlage auf dem Dach eines Carports<\/strong><br \/>\nEin (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. Der Stromerzeuger kann den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach der im Streitjahr ma\u00dfgeblichen Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10% betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern (<strong><em>Urteil vom 19.7.2011, Az. XI R 21\/10<\/em><\/strong>).<\/p>\n<p>Nach einer am 1.1.2011 in Kraft getretenen \u00c4nderung des UStG ist der Vorsteuerabzug in solchen F\u00e4llen jedoch nur noch teilweise m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Fall 3: Neueindeckung des Daches und Bau einer PV-Anlage<\/strong><br \/>\nEin (privater) Stromerzeuger lie\u00df das Dach einer schon vorhandenen, leerstehenden Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen f\u00fcr die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, n\u00e4mlich nur insoweit, als er das gesamte Geb\u00e4ude f\u00fcr die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Die 10%-Grenze gilt hier nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (<strong><em>Urteil vom 19.7.2011, Az. XI R 29\/10<\/em><\/strong>).<\/p>\n<p><strong>Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils<\/strong><br \/>\nDen unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Geb\u00e4ude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu \u00fcberpr\u00fcfenden Sch\u00e4tzung zu ermitteln, erkl\u00e4rten die BFH-Richter. Dabei kommt z.B. ein Umsatzschl\u00fcssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz f\u00fcr den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Geb\u00e4udes einem fiktiven Umsatz f\u00fcr die Vermietung der Dachfl\u00e4che an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegen\u00fcbergestellt wird.<\/p>\n<p>Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zur\u00fcck, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/?softlinkID=19441\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\"><span style=\"color: #888888;\"><strong>steuertipps.de<\/strong><\/span><\/a><\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein privater Betreiber einer Photovoltaikanlage, der den mit dieser Anlage erzeugten Strom an einen Energieversorger weiter ver\u00e4u\u00dfert, ist ein umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer. 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