{"id":2236,"date":"2011-10-18T12:20:25","date_gmt":"2011-10-18T10:20:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2236"},"modified":"2011-10-18T12:20:53","modified_gmt":"2011-10-18T10:20:53","slug":"anhebung-der-altersgrenzen-bei-altersvorsorgevertraegen-basisrentenvertraegen-und-der-betrieblichen-altersversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/10\/18\/anhebung-der-altersgrenzen-bei-altersvorsorgevertraegen-basisrentenvertraegen-und-der-betrieblichen-altersversorgung\/","title":{"rendered":"Anhebung der Altersgrenzen bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen, Basisrentenvertr\u00e4gen und der betrieblichen Altersversorgung"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Finanzen informiert, das in Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgevertr\u00e4gen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr folgendes gilt:<\/p>\n<p><strong><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"R100 Rente ab 62\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2011\/10\/R100.jpg\" alt=\"\" width=\"200\" height=\"150\" \/>I. Versicherungsleistungen, die nach \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern sind.<\/strong><br \/>\nBei Versicherungsvertr\u00e4gen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist der h\u00e4lftige Unterschiedsbetrag nach \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragsh\u00f6he, Beitragszahlungsdauer), die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurde, ge\u00e4ndert und f\u00fchrt dies nach den Ausf\u00fchrungen im BMF-Schreiben vom 22. August 2002 (BStBl I, Seite 827) und den Rz. 67 ff. des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I, Seite 1172) zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, dann ist bei Vertrags\u00e4nderung nach dem 31. Dezember 2011 der h\u00e4lftige Unterschiedsbetrag nur dann anzusetzen, wenn<\/p>\n<p>&#8211; die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; nach Ablauf von zw\u00f6lf Jahren seit der Vertrags\u00e4nderung ausgezahlt werden.<!--more--><\/p>\n<p>Soweit nachtr\u00e4glich vereinbarte Beitragserh\u00f6hungen oder Erh\u00f6hungen der Versicherungssumme im Umfang der Erh\u00f6hung steuerlich zu einem gesonderten neuen Vertrag f\u00fchren, gelten die v. g. Regelungen nur f\u00fcr diesen neuen Vertrag.<\/p>\n<p>F\u00fchrt die Vertrags\u00e4nderung bei vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen Versicherungsvertr\u00e4gen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, bspw. weil sie bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kommt es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG nicht zu einer Anhebung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr. Der Zeitpunkt der Vertrags\u00e4nderung ist insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird Rz. 71 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 &#8211; BStBl I Seite 1172 &#8211; um folgenden Satz erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>\u201eIm Hinblick auf die gesetzliche Anhebung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Die Verl\u00e4ngerung der Laufzeit eines Vertrages, der bisher als Auszahlungstermin die Vollendung des 65. Lebensjahres zum Inhalt hatte, vom 65. bis h\u00f6chstens zum 67. Lebensjahr mit entsprechender Verl\u00e4ngerung der Beitragszahlungsdauer f\u00fchrt nicht zu einer nachtr\u00e4glichen Vertrags\u00e4nderung. Eine entsprechende Anhebung kann nur einmalig vorgenommen werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>II. Zertifizierte Altersvorsorgevertr\u00e4ge<\/strong><br \/>\nBei Altersvorsorgevertr\u00e4gen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, d\u00fcrfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Anlegers ausgezahlt werden.<\/p>\n<p>Bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen ist im Hinblick auf die F\u00f6rderbarkeit der Beitr\u00e4ge (\u00a7 10a\/- Abschnitt XI EStG) insgesamt auf das Datum des urspr\u00fcnglichen Vertragsabschlusses und das dem Vertragsabschluss zugrunde liegende Vertragsmuster abzustellen. D. h., wurde der Altersvorsorgevertrag vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen und sieht dieser f\u00fcr den Beginn der Altersleistungen ein Mindestrentenalter von 60 Jahren vor, dann gilt dies auch f\u00fcr eine nach dem 31. Dezember 2011 vorgenommene Erh\u00f6hung des Beitrags bzw. der Versicherungssumme.<\/p>\n<p>Die sich aus den gef\u00f6rderten Betr\u00e4gen ergebenden Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach \u00a7 22 Nummer 5 Satz 1 EStG. Der Zeitpunkt der Beitragserh\u00f6hung ist insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgevertr\u00e4gen, die auf ungef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruhen, ist \u00a7 22 Nummer 5 Satz 2 EStG anzuwenden. Im Hinblick auf den Ansatz des h\u00e4lftigen Unterschiedsbetrags nach \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gelten f\u00fcr Versicherungsvertr\u00e4ge die unter I. genannten Grunds\u00e4tze. F\u00fcr die Frage der anwendbaren Altersgrenze kommt es somit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. F\u00fcr Altersvorsorgevertr\u00e4ge, deren Leistungen nach \u00a7 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c EStG besteuert werden, gelten die oben genannten Grunds\u00e4tze entsprechend.<\/p>\n<p><strong>III. Basisrentenvertr\u00e4ge<\/strong><br \/>\nBei Basisrentenvertr\u00e4gen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, d\u00fcrfen die sich ergebenden Altersleistungen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Anlegers ausgezahlt werden.<\/p>\n<p>Wurde der Basisrentenvertrag vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen, dann f\u00fchrt die Erh\u00f6hung der Versicherungssumme bzw. der Beitr\u00e4ge nicht zu einer steuerlichen Aufteilung des Vertrags. Die zugunsten des Basisrentenvertrags geleisteten Beitr\u00e4ge sind nach \u00a7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG beg\u00fcnstigt, da sie zugunsten eines zertifizierten Basisrentenvertrags gezahlt werden.<\/p>\n<p>Die sich aus dem Basisrentenvertrag ergebenden Leistungen sind nach \u00a7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert zu versteuern. Der Zeitpunkt der Beitragserh\u00f6hung ist insoweit ohne Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>IV. Betriebliche Altersversorgung<\/strong><br \/>\nIm Bereich der betrieblichen Altersversorgung gilt als Untergrenze f\u00fcr betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall das 60. Lebensjahr. F\u00fcr Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelm\u00e4\u00dfig das 62. Lebensjahr (Rz. 249 des BMF-Schreibens vom 31. M\u00e4rz 2011).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Besteuerung der Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchf\u00fchrungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gelten die Ausf\u00fchrungen unter Abschnitt I bis III entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2011, IV C 3 &#8211; S 2220\/11\/10002<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Finanzen informiert, das in Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgevertr\u00e4gen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr folgendes gilt: I. Versicherungsleistungen, die nach \u00a7 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern sind. 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